Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2001 - LwZR 6/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten sind miteinander verheiratet. Der Beklagte zu 1 pachtete durch Verträge vom 13. Juni 1975 und 1. Juli 1981 von der Klägerin landwirtschaftliche Nutzflächen (im folgenden: Pachtgrundstücke). Diese nutzte er neben anderen Pachtflächen und den zu dem Hof der Beklagten zu 2 gehörenden
Grundstücken zur Milchwirtschaft. Er erhielt auch die Milchreferenzmenge zugeteilt.
Am 15. August 1991 beantragte er die Bewilligung einer Milchaufgabevergütung. Die Vergütung wurde unter Einbeziehung der Pachtgrundstücke festgesetzt. Das hat zur Folge, daß die Pachtgrundstücke wirtschaftlich nicht mehr zur Milcherzeugung genutzt werden können.
Die auf 287.085 DM festgesetzte Vergütung wurde am 27. Februar 1992 dem Beklagten zu 1 ausgezahlt. 100.000 DM hiervon überweis er am 3. März 1992 an die Beklagte zu 2. Die Pachtverträge zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 wurden beendet. Am 5. März 1993 erhielt die Klägerin den Besitz an den Pachtgrundstücken zurück. Sie hat zunächst den Beklagten zu 1 auf Zahlung von 54.651,37 DM Schadenersatz in Anspruch genommen. Das Landwirtschaftsgericht hat der Klage in Höhe von 34.976,88 DM zuzüglich Zinsen stattgegeben. Das Urteil des Landwirtschaftsgerichts haben die Klägerin und der Beklagte zu 1 angefochten. Die Vollstreckung aus dem Urteil des Landwirtschaftsgerichts gegen den Beklagten zu 1 verlief erfolglos. Durch Schriftsatz vom 23. Dezember 1998 hat die Klägerin die Klage auf die Beklagte zu 2 erstreckt und die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 94.995,52 DM beantragt. Das Oberlandesgericht hat der Klage gegenüber dem Beklagten zu 1 in Höhe weiterer 48.983,64 DM stattgegeben, seine Berufung gegen das Urteil des Landwirtschaftsgerichts zurückgewiesen und die Beklagte zu 2 verurteilt, als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten an die Klägerin 83.960,52 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte zu 2 die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die Erweiterung der Klage auf die Beklagte zu 2 für zulässig und den geltend gemachten Anspruch auch ihr gegenüber im wesentlichen für begründet. Es führt aus, die Beantragung einer Milchaufgabevergütung unter Einbeziehung der Pachtgrundstücke bedeute eine Verletzung der Pflichten des Beklagten zu 1 aus dem Pachtvertrag und eine Schädigung des Eigentums der Klägerin an den Grundstücken. Insoweit habe die Beklagte zu 2 gemeinschaftlich mit dem Beklagten zu 1 gehandelt. Sie sei der Klägerin daher nach §§ 823 Abs. 1, 830, 840 BGB gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1 zum Ersatz verpflichtet. Die von der Beklagten zu 2 erhobene Einrede der Verjährung sei nicht begründet. Die Verjährungsfrist sei ihr gegenüber nach § 852 BGB zu bestimmen und bei Erstreckung der Klage nicht abgelaufen gewesen.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand.
II.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Zulässigkeit der Klageerweiterung auf die Beklagte zu 2 im Berufungsverfahren. Die Einbeziehung eines weiteren Beklagten im Berufungsverfahren verkürzt den Rechtsstreit diesem gegenüber um eine Instanz. Sie ist daher nur zulässig, wenn er der Erstreckung der Klage zustimmt oder die Verweigerung seiner Zustimmung rechtsmißbräuchlich ist (st. Rspr., vgl. BGHZ 21, 285, 287; 65, 264,
268; BGH, Urt. v. 26. April 1988, VI ZR 246/86, NJW 1988, 2298, 2299). Die Verweigerung der Zustimmung ist rechtsmißbräuchlich, wenn der mit der Erweiterung der Klage verbundene Verlust nicht zu einer beachtlichen Schlechterstellung des neuen Beklagten führt. So ist es, wenn die Klage im ersten Rechtszug gegen den im zweiten Rechtszug in den Rechtsstreit einbezogenen neuen Beklagten abgewiesen worden wäre (BGH, Urt. v. 4. Oktober 1985, V ZR 136/84, NJW-RR 1986, 356) oder der Klage gegen die im ersten Rechtszug allein verklagte Partei zwar stattgegeben worden ist, der weitere Beklagte mit dem vorgetragenen Sachverhalt jedoch vertraut ist und sein tatsächliches Vorbringen die Grundlage der Inanspruchnahme im ersten Rechtszug allein verklagten Partei nicht in Frage stellt (BGH, Urt. v. 18. März 1997, XI ZR 34/96, NJW 1997, 2885, 2886 f).
Nach diesen Grundsätzen ist die Klageerweiterung zulässig. Davon, daß die Beklagte zu 2 mit der Prozeßführung des Beklagten zu 1 im ersten Rechtszug vertraut ist, ist auszugehen. Die Beklagten sind miteinander verheiratet; der Beklagte zu 1 hat den Hof der Beklagten zu 2 für die von ihm betriebene Milchwirtschaft genutzt. Zur Aufgabe der Milchwirtschaft haben sich die Beklagten gemeinsam entschlossen, die vom Beklagten zu 1 hierfür erhaltene Vergütung ist zu einem großen Teil an die Beklagte zu 2 gelangt. Zum Grund der Haftung des Beklagten zu 1 macht sie keine Ausführungen, die von denen des Beklagten zu 1 abweichen und dessen Haftung in Frage stellen könnten.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch die Verjährung des gegen die Beklagte zu 2 aus § 823 Abs. 1 BGB geltend gemachten Anspruchs verneint. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Möglichkeit wirtschaftlicher Nutzung der Pachtgrundstücke zur Milchviehhaltung aufgrund
der Befugnis zur abgabefreien Anlieferung von Milch überhaupt um eine Eigenschaft der Grundstücke handelt, deren Beeinträchtigung eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung begründen kann.
a) Die Erwirkung einer Milchaufgabevergütung durch den Pächter bedeutet rechtlich eine Verschlechterung der Pachtsache (Senat, BGHZ 135, 284, 290 f). Ein hieraus resultierender Anspruch des Verpächters verjährt daher in der Frist des § 591 b BGB (Senat, aaO). Denn die Vorschrift erfaßt nicht nur vertragliche Ansprüche des Verpächters, sondern auch Ansprüche wegen der Beschädigung des Eigentums an der Pachtsache, soweit sie auf dasselbe Ziel wie die vertraglichen Ansprüche gerichtet sind (vgl. Protokolle II 194; st. Rechtspr., vgl. BGHZ 47, 53, 55; 98, 235, 237 f; BGH, Urt. v. 8. Januar 1986, VIII ZR 134/84, NJW 1986, 1608; Urt. v. 1. Dezember 1991, XII ZR 169/90, NJW 1992, 1821; Urt. v. 17. Juni 1993, IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2798).
Soweit ein Dritter neben dem Pächter dem Verpächter wegen der Schädigung der Pachtsache ersatzpflichtig ist, findet § 591 b BGB auch auf die Verjährung gegen ihn gerichteter Ansprüche Anwendung, sofern der Dritte in den Schutzbereich des Pachtvertrages einbezogen ist (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 71, 175, 178; Urt. v. 16. März 1994, XII ZR 245/92, NJW 1994, 1788 f; MünchKomm-BGB/Voelskow, 3. Aufl., § 558 Rdn. 16; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl. § 558 Rdn. 9; Staudinger/Emmerich, BGB [1994], § 558 Rdn. 23). So verhält es sich mit der Beklagten zu 2. Als Ehefrau des Beklagten zu 1 ist sie in den Schutzbereich der Pachtverträge zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 mit einbezogen. Da die Pachtgrundstücke am 5. März 1993 der Klägerin zurückgegeben worden sind, sind die gegen die Beklagte
zu 2 im Jahre 1998 rechtshängig gemachten Ansprüche wegen einer Verletzung des Eigentums an den Grundstücken verjährt.
b) Anders verhält es sich dagegen bei einem Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB). Auf einen solchen Anspruch gegen den Pächter oder einen in den Schutzbereich des Pachtvertrages einbezogenen Dritten findet § 591 b BGB keine Anwendung (offen gelassen in BGH, Urt. v. 17. Juni 1993, IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2798). Zweck der in §§ 558, 591 b BGB bestimmten kurzen Verjährungsfrist ist es zu gewährleisten, daß die Parteien eines Gebrauchsüberlassungsvertrages sich nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses rasch auseinandersetzen. Insbesondere die Ansprüche wegen des Zustandes der überlassenen Sache bei ihrer Rückgabe sollen beschleunigt geklärt werden (vgl. Protokolle II 117, 194; BGHZ 47, 53, 56; 86, 71, 78; 98, 235, 237). Dieser Zweck gebietet es nicht, die Vorschriften auch auf die Ansprüche des Verpächters aus § 826 BGB anzuwenden (Palandt/Weidenkaff , BGB, 60. Aufl. § 558 Rdn. 7; Soergel/Heintzmann, § 558 BGB Rdn. 3; Bub/Treier/Gramlich, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VI Rdn. 16; zweifelnd Erman/Jendrek, BGB, 10. Aufl., § 558 Rdn. 4). Denn Haftungsgrund ist hier nicht die Beschädigung der Pachtsache, sondern die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Verpächters. An welchem Rechtsgut der Schaden eingetreten ist, ist für die Ersatzpflicht ohne Bedeutung. Für die Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB muß es daher bei der Regelung von § 852 BGB verbleiben (vgl. MünchKomm-BGB/Stein, § 852 Rdn. 41).
Die Verjährung eines solchen Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 wäre hier nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts durch die Erstreckung der Klage auf die Beklagte zu 2 rechtzeitig unterbrochen worden.
3. Der Rechtstreit ist zur abschließenden Entscheidung durch den Senat nicht reif. Das Berufungsgericht wird die von der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2 unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erhobenen Vorwürfe zu klären haben.
Wenzel Krüger Klein
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(1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der Verpächter zugestimmt hat, hat er dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen (Mehrwert).
(2) Weigert sich der Verpächter, den Verwendungen zuzustimmen, so kann die Zustimmung auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Verwendungen zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet sind und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden können. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Zustimmung unter Bedingungen und Auflagen ersetzen.
(3) Das Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch über den Mehrwert Bestimmungen treffen und ihn festsetzen. Es kann bestimmen, dass der Verpächter den Mehrwert nur in Teilbeträgen zu ersetzen hat, und kann Bedingungen für die Bewilligung solcher Teilzahlungen festsetzen. Ist dem Verpächter ein Ersatz des Mehrwerts bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch in Teilbeträgen nicht zuzumuten, so kann der Pächter nur verlangen, dass das Pachtverhältnis zu den bisherigen Bedingungen so lange fortgesetzt wird, bis der Mehrwert der Pachtsache abgegolten ist. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
- 1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und - 2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
