Bundesgerichtshof Urteil, 02. März 2006 - III ZR 383/02

bei uns veröffentlicht am02.03.2006
vorgehend
Amtsgericht Betzdorf, 4 C 276/01, 21.12.2001
Landgericht Koblenz, 3 S 16/02, 23.10.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 383/02
Verkündet am:
2. März 2006
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Verpflichtung des Jagdpächters, bei einem mit einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts geschlossenen Jagdpachtvertrag anfallende Mehrwertsteuer
auf den Pachtzins und eine Wildschadensverhütungspauschale
zu zahlen.
BGH, Urteil vom 2. März 2006 - III ZR 383/02 - LG Koblenz
AG Betzdorf
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. Oktober 2002 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Betzdorf vom 21. Dezember 2001 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Mit Jagdpachtvertrag vom 24. März 1998 verpachtete das beklagte Land dem Kläger die Jagdnutzung auf den zu einem staatlichen Eigenjagdbezirk gehörenden Grundstücken gegen Zahlung einer jährlichen Pacht einschließlich Wildschadensverhütungspauschale von 6.300 DM. Der Abschluss von Jagdpachtverträgen für das Bundesland erfolgt durch das jeweils zuständige Forstamt. Der Beklagte erzielte im Haushaltsjahr 2000 aus der Verpachtung von Jagdrechten einen Nettoumsatz von 2.146.731,94 DM. Über die Zahlung des Pachtzinses enthält § 7 Abs. 1 des Jagdpachtvertrags folgende zusätzliche Regelung : Zur Zeit ist weder auf die Flächenpacht noch auf die Wildschadensverhütungspauschale eine Mehrwertsteuer zu erheben. Sollte sich die Rechtslage ändern, wird rückwirkend (frühestens ab Pachtbeginn) die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe erhoben.
2
Im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 11. Februar 1999 (BFHE 187, 359 = BStBl. II 1999, 378) forderte der Beklagte mit Schreiben vom 10. Januar 2001 von dem Kläger rückwirkend ab dem Jagdjahr 2000/2001 die Zahlung von 16 % Mehrwertsteuer (1.008 DM) auf den Pachtbetrag und die Wildschadensverhütungspauschale. Der Kläger leistete die Zahlungen unter Vorbehalt. Mit der vorliegenden Feststellungsklage hat er geltend gemacht, eine Änderung der Rechtslage sei insoweit nicht eingetreten. Umsatzsteuer werde für die Verpachtung von Jagden nicht geschuldet.
3
Die Vorinstanzen haben entschieden, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, auf den Pachtzins nebst Wildschadensverhütungspauschale für die Pachtjahre 2000/2001 und 2001/2002 Umsatzsteuer zu zahlen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der erkennende Senat hat den Rechtsstreit mit Rücksicht auf ein vor dem Bundesfinanzhof geführtes Parallelverfahren (V R 28/03) ausgesetzt. Dieses Verfahren ist, nachdem der Bundesfinanzhof seinerseits eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften eingeholt hatte (Entscheidung vom 26. Mai 2005 - C-43/04, ABl. EU Nr. C 182, 14 [Tenor] = DStRE 2005, 841), durch Urteil vom 22. September 2005 (DB 2005, 2673 = DStR 2005, 2123) abgeschlossen.

Entscheidungsgründe



4
Die Revision hat Erfolg. Die negative Feststellungsklage des Klägers ist unbegründet.

I.


5
Das Amtsgericht, auf dessen Ausführungen das Landgericht in vollem Umfang Bezug nimmt, hat als "Änderung der Rechtslage" im Sinne der zwischen den Parteien streitigen Vertragsklausel nicht ausreichen lassen, dass die Forstverwaltung des beklagten Landes nunmehr von der Finanzverwaltung zur Umsatzsteuer veranlagt wird. Der Pachtvertrag sei vielmehr so auszulegen, dass die Parteien die tatsächliche Rechtslage als Grundlage ihrer Vertragsbeziehungen gelten lassen wollten. In Wirklichkeit handele es sich jedoch nicht um einen steuerbaren bzw. steuerpflichtigen Umsatz nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Denn der Beklagte sei, soweit es um die Verpachtung der Jagdnutzung einschließlich Wildschadensverhütungspauschale gehe, nicht Unternehmer im Sinne des § 2 UStG. Insoweit werde er weder im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art noch innerhalb seiner land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Es liege vielmehr eine reine Vermögensverwaltung vor.

II.


6
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
1. Durch das erwähnte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. September 2005 (aaO) ist inzwischen geklärt, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit der Verpachtung ihrer Eigenjagd im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG gewerblich oder beruflich tätig wird und dass sie insoweit nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes - und nicht entsprechend den Durchschnittssätzen des § 24 UStG - zu besteuern ist, wenn, wie hier, der Grund und Boden, der den Eigenjagdbezirk bildet, zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört. Mit europäischem Recht steht dies nach der vom Bundesfinanzhof eingeholten Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Mai 2005 (aaO) in Einklang. Der erkennende Senat schließt sich dieser Beurteilung des Bundesfinanzhofs an und verweist ergänzend hierauf. Die Steuerpflicht erstreckt sich entgegen der von dem Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung vertretenen Ansicht als Teil des Leistungsaustauschs auch auf die Wildschadensverhütungspauschale; sie dient zur Abdeckung von Aufwendungen des Landes und ist - im Gegensatz möglicherweise zur Wildschadenspauschale (Vfg. der OFD Koblenz vom 25. Mai 1995, UR 1996, 27) - keine Schadensersatzleistung (so auch Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz an die Forstverwaltung vom 30. Juni 2000).
8
2. Die Revision ist der Ansicht, die Vertragsbestimmung über eine Belastung des Klägers als Jagdpächter mit der Mehrwertsteuer bei Änderungen der Rechtslage sei, abweichend vom Wortlaut des § 545 Abs. 1 ZPO, als innerhalb mehrerer Landgerichtsbezirke verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung vom Revisionsgericht frei auszulegen (in diesem Sinne jetzt auch BGHZ 163, 321, 324). Die Klausel sei so zu verstehen, dass schon eine von der Finanzverwaltung zur Frage der Umsatzsteuerpflicht gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses geänderte Rechtsauffassung eine Pflicht des Klägers zur Erstattung der Umsatzsteuer auslöse.
9
Inwieweit dem zu folgen ist, kann offen bleiben. Die Klageabweisung wird auf der Grundlage der erörterten Auslegung des Umsatzsteuergesetzes bereits von der tatrichterlichen Erwägung getragen, die Parteien hätten die Erstattung von Mehrwertsteuer von der tatsächlich bestehenden Umsatzsteuerpflicht abhängig gemacht und dabei - so ist dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Amtsgerichts zu entnehmen - auch eine geänderte, jedoch objektiv zutreffende Rechtsansicht als "Änderung der Rechtslage" ausreichen lassen. Das ist nicht zu beanstanden und entspricht dem Zweck der Klausel, eine etwa später vom Verpächter zu zahlende Mehrwertsteuer in jedem Fall an den Jagdpächter weiterzugeben. Der Pächter wird dadurch nicht unzumutbar belastet, da er mit einer solchen Verpflichtung nach dem Vertragstext - unabhängig von den Bedingungen der Ausschreibung - von vornherein rechnen musste. Die auch noch in der Revisionserwiderung vom Kläger aufgeworfene Frage nach einer verfassungsrechtlich zulässigen Rückwirkung von Steuergesetzen stellt sich hier nicht; das beklagte Land und somit vertraglich auch der Kläger schuldeten bei richtigem Verständnis des Umsatzsteuergesetzes von Beginn des Pachtverhältnisses an die Mehrwertsteuer. Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes im Hinblick auf eine unter- schiedliche Umsatzsteuerbelastung bei der Verpachtung von Jagden, je nachdem , ob der Verpächter im Sinne des § 2 UStG als Unternehmer gilt, ist ebenso wenig ersichtlich.
Schlick Wurm Kapsa
Galke Herrmann
Vorinstanzen:
AG Betzdorf, Entscheidung vom 21.12.2001 - 4 C 276/01 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 23.10.2002 - 3 S 16/02 -

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Referenzen - Gesetze

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Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 2 Unternehmer, Unternehmen


(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. G

Zivilprozessordnung - ZPO | § 545 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe


(1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sä

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 11 Jagdpacht


(1) Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein; jedoch kann sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf best

Referenzen

(1) Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein; jedoch kann sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf bestimmtes Wild bezieht, vorbehalten. Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen regeln, unbeschadet des Absatzes 6 Satz 2, die Länder.

(2) Die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil bei Eigenjagdbezirken die gesetzliche Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Mindestgröße von 250 Hektar haben. Die Länder können die Verpachtung eines Teiles von geringerer Größe an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, soweit dies einer besseren Reviergestaltung dient.

(3) Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1.000 Hektar umfassen; hierauf sind Flächen anzurechnen, für die dem Pächter auf Grund einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Jagdausübung zusteht. Der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von mehr als 1.000 Hektar darf nur zupachten, wenn er Flächen mindestens gleicher Größenordnung verpachtet; der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von weniger als 1.000 Hektar darf nur zupachten, wenn die Gesamtfläche, auf der ihm das Jagdausübungsrecht zusteht, 1.000 Hektar nicht übersteigt. Für Mitpächter, Unterpächter oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis gilt Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß auf die Gesamtfläche nur die Fläche angerechnet wird, die auf den einzelnen Mitpächter, Unterpächter oder auf den Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis, ausgenommen die Erlaubnis zu Einzelabschüssen, nach dem Jagdpachtvertrag oder der Jagderlaubnis anteilig entfällt. Für bestimmte Gebiete, insbesondere im Hochgebirge können die Länder eine höhere Grenze als 1.000 Hektar festsetzen.

(4) Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Pachtdauer soll mindestens neun Jahre betragen. Die Länder können die Mindestpachtzeit höher festsetzen. Ein laufender Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden. Beginn und Ende der Pachtzeit soll mit Beginn und Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) zusammenfallen.

(5) Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Für besondere Einzelfälle können Ausnahmen zugelassen werden. Auf den in Satz 1 genannten Zeitraum sind die Zeiten anzurechnen, während derer jemand vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine Jagderlaubnis in der Deutschen Demokratischen Republik besessen hat.

(6) Ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem Abschluß den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1, des Absatzes 2, des Absatzes 3, des Absatzes 4 Satz 1 oder des Absatzes 5 nicht entspricht, ist nichtig. Das gleiche gilt für eine entgeltliche Jagderlaubnis, die bei ihrer Erteilung den Vorschriften des Absatzes 3 nicht entspricht.

(7) Die Fläche, auf der einem Jagdausübungsberechtigten oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis nach Absatz 3 die Ausübung des Jagdrechts zusteht, ist von der zuständigen Behörde in den Jagdschein einzutragen; das Nähere regeln die Länder.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:

1.
für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent,
2.
für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent,
3.
für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 7 bleiben unberührt; § 9 findet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf 5,5 Prozent, in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.

(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten

1.
die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht;
2.
Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.
Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.

(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln.

(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden. Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen überprüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Der Durchschnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 versteuern, in einem Zeitraum von drei Jahren. Der ermittelte Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet. Soweit nach der Überprüfung eine Anpassung des Durchschnittssatzes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 erforderlich ist, legt die Bundesregierung kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)