Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2001 - II ZR 89/01

bei uns veröffentlicht am10.12.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 89/01 Verkündet am:
10. Dezember 2001
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Mitglieder einer Vor-Genossenschaft haften für deren Verbindlichkeiten
wie die Gesellschafter einer Vor-GmbH für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft.

b) Der Verlustdeckungsanspruch verjährt entsprechend § 9 Abs. 2 GmbHG in
fünf Jahren.
BGH, Urt. v. 10. Dezember 2001 - II ZR 89/01 - OLG Dresden
LG Görlitz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Februar 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, Verwalterin im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der V. Handelsgenossenschaft e.G. i.G., G. (i.f.: Gemeinschuldnerin), macht gegen den beklagten Gründungsgenossen einen Verlustdeckungsanspruch geltend.
Dieser beteiligte sich an der mit Statut vom 11. Juli 1993 errichteten Gemeinschuldnerin, deren Zweck in der Förderung der im Bereich Verwaltung, Errichtung und Renovierung von Immobilien tätigen Mitglieder bestand. Die Geschäftsanteile der Genossen betrugen je DM 1.000,00, die Nachschußpflicht war auf eine Haftsumme in gleicher Höhe beschränkt. Die Gemeinschuldnerin nahm am 1. August 1993 ihre Geschäftstätigkeit auf; am 31. Mai 1994 wurde,
bei einer bestehenden Überschuldung von DM 891.307,18, das Gesamtvollstreckungsverfahren über ihr Vermögen eröffnet, ohne daß es zu einer Eintragung in das Genossenschaftsregister gekommen war.
Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten anteiligen Ausgleich in Höhe von DM 23.758,53 für die bei der Gemeinschuldnerin angefallenen Verluste. Der Beklagte wendet sich gegen die Übertragung der Grundsätze der Haftung in der Vor-GmbH auf die Vor-Genossenschaft und erhebt die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Innenhaftungsanspruch der Gemeinschuldnerin wegen eingetretener Verjährung und die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche ihrer Gläubiger als unzulässig abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg, weil ein dem Hauptantrag zugrundeliegender Anspruch jedenfalls verjährt und die Klägerin nicht befugt ist, die mit dem Hilfsantrag verfolgten Ansprüche geltend zu machen.
I. Das Berufungsgericht (NZG 2001, 947) nimmt einen gegen den Beklagten gerichteten Verlustdeckungsanspruch in der geltend gemachten Höhe an. Die sich aus §§ 2, 23 GenG ergebende Haftungsbeschränkung auf den Geschäftsanteil greife mangels Eintragung nicht Platz; für die Vor-Genossenschaft könne insoweit nichts anderes gelten als für die
Vor-GmbH oder die Vor-AG. Dieser Anspruch sei jedoch analog § 159 Abs. 1 HGB verjährt. Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil die Klägerin Ansprüche der Gläubiger nicht geltend machen könne.
II. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht allerdings zunächst einen Verlustdeckungsanspruch gegen den Beklagten an; insbesondere trifft es zu, daß es mangels Eintragung (§ 13 GenG) nicht zu der sich aus §§ 2, 23 GenG ergebenden Haftungsbeschränkung kommen konnte (vgl. BGHZ 20, 281, 285 f.). Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die vom Senat für das Recht der GmbH entwickelte Innenhaftung (BGHZ 134, 333; zuletzt Sen.Urt. v. 19. März 2001 - II ZR 249/99, ZIP 2001, 789) auf die - von der körperschaftlichen Struktur her insoweit vergleichbare - Vor-Genossenschaft übertragen (siehe hierzu Senat BGHZ 17, 385). Diesem Konzept einer grundsätzlich bestehenden anteiligen, aber unbeschränkten Innenhaftung der - wie hier festgestellt - mit der Geschäftsaufnahme einverstandenen Vorgesellschafter und Mitglieder der Vorgenossenschaft haben sich das Bundesarbeitsgericht (siehe etwa BAGE 86, 38), das Bundessozialgericht (vgl. BSGE 85, 192; 85, 200) und der Bundesfinanzhof (vgl. BFHE 185, 356) angeschlossen.
2. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verjährung eines Innenhaftungsanspruchs. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt diese sich zwar nicht aus einer analogen Anwendung von § 159 Abs. 1 HGB, sondern des § 9 Abs. 2 GmbHG; die Anwendung beider Vorschriften führt jedoch unter den gegebenen Umständen zu keinen sachlichen Unterschieden.


a) Auch der Verlustdeckungsanspruch aus § 9 Abs. 2 GmbHG verjährt in fünf Jahren. Auszugehen ist von dem vom Senat in der Entscheidung vom 27. Januar 1997 (BGHZ 134, 333) entwickelten Haftungsmodell einer einheitlichen anteiligen unbeschränkten Innenhaftung der mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit einverstandenen Gründer für sämtliche Anlaufsverluste der Vor-Gesellschaft, das gekennzeichnet ist durch den Haftungsgleichlauf vor und nach Registereintragung und bei dem der Verlustdeckungsanspruch in der Entwicklungsstufe der Vor-Gesellschaft das gleichwertige Äquivalent zur Unterbilanzhaftung darstellt (aaO 337 ff.). Die Revision argumentiert, bei der Unterbilanzhaftung gehe es um den Ausgleich der Differenz zwischen Stammkapital und Wert des Gesellschaftsvermögens im Eintragungszeitpunkt, während die Verlustdeckungshaftung nicht der Aufbringung oder Erhaltung des Nennkapitals diene, sondern auf dem allgemeinen Grundsatz des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts beruhe, daß derjenige, der als Einzelperson oder in Gemeinschaft mit anderen ein Geschäft betreibe, für die daraus entstehenden Verpflichtungen hafte. Damit verkennt die Revision diese Gemeinsamkeit. Die einheitliche Gründerhaftung basiert letztlich auf den gleichen, der jeweiligen Gründerphase angepaßten Anspruchsvoraussetzungen und führt aufgrund des weitgehenden Gleichlaufes von Verlustdeckungshaftung und Unterbilanzhaftung in beiden Fällen zur analogen Anwendung von § 9 Abs. 2 GmbHG für die Verjährung. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Unterbilanzhaftung hat der Senat bereits ausdrücklich bejaht (BGHZ 105, 300); für die Verjährung des Verlustdeckungsanspruchs kann nichts anderes gelten.
Schließlich führt die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens entgegen der Ansicht der Revision nicht gemäß § 202 Abs. 1 BGB zu einer Hemmung der Verjährung des von der Klägerin erhobenen Anspruches. Auf-
grund der Ausgestaltung der Haftung des Beklagten als Innenhaftung gegenüber der Gemeinschuldnerin ist diese Gläubigerin des Verlustdeckungsanspruches , so daû der Gedanke des § 202 Abs. 1 BGB schon deshalb nicht greift.

b) Das Scheitern der Eintragung der Gemeinschuldnerin stand spätestens fest, als am 31. Mai 1994 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und die Klägerin am 10. Juni 1994 zur Verwalterin bestellt wurde. Da die Klage erst im April 2000 erhoben wurde, ist der eingeklagte Unterdeckungsanspruch in jedem Fall verjährt, ohne daû es einer Entscheidung bedarf, auf welchen dieser beiden Zeitpunkte es ankommt.
3. Das auf eine Auûenhaftungsforderung gestützte Hilfsbegehren bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil der Klägerin als Gesamtvollstreckungsverwalterin die Befugnis fehlt, Ansprüche der Gläubiger gegen die Gesellschafter oder
Genossen, die sich aus der Fortsetzung der Geschäfte der Gesellschaft oder Genossenschaft nach der Aufgabe oder dem Scheitern der Eintragungsabsicht ergeben (zu diesem Anspruch vgl. BAG und BFH, jeweils aaO), gegen diese geltend zu machen.
Röhricht Hesselberger Henze
Kurzwelly Kraemer

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung


(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. (2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus

Handelsgesetzbuch - HGB | § 159


(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. (2) Die Verjä

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 9 Überbewertung der Sacheinlagen


(1) Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister nicht den Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils, hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Gel

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 13 Rechtszustand vor der Eintragung


Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 23 Haftung der Mitglieder


(1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Mitglieder nach Maßgabe dieses Gesetzes. (2) Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten. (3) Vereinbarungen, die gege

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 2 Haftung für Verbindlichkeiten


Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft.

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2001 - II ZR 249/99

bei uns veröffentlicht am 19.03.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 249/99 Verkündet am: 19. März 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein G

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Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.

(1) Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister nicht den Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils, hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Geld zu leisten. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.

(2) Der Anspruch der Gesellschaft nach Absatz 1 Satz 1 verjährt in zehn Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft.

(1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Mitglieder nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten.

(3) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam.

(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.

(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.

(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.

Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft.

(1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Mitglieder nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten.

(3) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 249/99 Verkündet am:
19. März 2001
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Frage der Haftung der Treugeber des Alleingesellschafters einer Vor-GmbH
bei Scheitern der Eintragung.
BGH, Urteil vom 19. März 2001 - II ZR 249/99 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Juli 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Am 11. September 1997 schlossen der Kläger und die "S. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer P. M." (im folgenden: der Streitverkündete) einen Mietvertrag über Praxisräume für die Dauer von zehn Jahren zu einem monatlichen Mietzins von 25,-- DM netto pro m². Die S. GmbH hatte der Streitverkündete am 9. September 1997 gegründet. Sie wurde in der Folgezeit nicht in das Handelsregister eingetragen. Aufgrund eines undatierten
Treuhandvertrages mit den Beklagten sollte der Streitverkündete 95 % der Stammeinlage von 50.000,-- DM treuhänderisch für die Beklagten halten.
Die S. GmbH hat die Mieträume nicht bezogen. Am 23. Februar 1998 vermietete der Kläger die Räume anderweitig für einen monatlichen Mietzins von 20,-- DM pro m² ab 1. April 1998. In dem vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger gegen die Beklagten jeweils als Gesamtschuldner aus eigenem Recht und hilfsweise aus abgetretenem Recht des Streitverkündeten aus dem mit den Beklagten geschlossenen Treuhandvertrag Ansprüche auf Ersatz des ihm entstandenen Mietausfalls sowie der Kosten der Herrichtung der Räume für die Zwecke des Praxisbetriebs der S. GmbH geltend, die er unter Abzug einer von der "P.-Gruppe", an der die Beklagten als Gesellschafter beteiligt sind, erhaltenen Ausgleichszahlung von insgesamt 60.237,-- DM zuletzt auf 26.658,60 DM beziffert hat. Zusätzlich begehrt er die Feststellung, daß ihm die Beklagten für die Dauer der Laufzeit des Mietvertrages mit der S. GmbH zum Ersatz der Differenz zwischen dem darin vereinbarten und dem durch anderweite Vermietung tatsächlich erzielten Mietzins verpflichtet sind. Er trägt dazu vor, der Streitverkündete habe den Mietvertrag lediglich auf Veranlassung der Beklagten unterschrieben; die vorangegangenen Verhandlungen über den Abschluß dieses Vertrages und den Ausbau der Räume für die Zwekke der S. GmbH seien dagegen ausschließlich mit den Beklagten zu 1 und 3 geführt worden, die dabei zugleich in Vollmacht für die Beklagte zu 2 gehandelt hätten.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Entgegen der Ansicht der Revision weist das angefochtene Urteil allerdings keinen Rechts- oder Verfahrensfehler insoweit auf, als es Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten aus eigenem Recht verneint hat.
1. Das gilt zunächst für eine Haftung der Beklagten aus § 11 Abs. 2 GmbHG. Handelnder im Sinne dieser Bestimmung ist nach der von dem Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Senats nur derjenige, der als Geschäftsführer oder wie ein Geschäftsführer rechtsgeschäftliche Erklärungen für die mit der Gründung entstandene Vorgesellschaft abgegeben hat. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht ohne Verfahrensfehler im vorliegenden Fall nicht festzustellen vermocht. Bei der Unterzeichnung des Mietvertrages sind nicht die Beklagten, sondern allein der Streitverkündete in Erscheinung getreten. Allein er hat rechtsgeschäftlich gehandelt, und zwar nicht etwa als Bevollmächtigter der Beklagten, sondern in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der (Vor-)Gesellschaft. Auf die im einzelnen umstrittene Beteiligung der Beklagten an den vor Vertragsschluß und mindestens teilweise sogar schon vor Gründung der GmbH geführten Verhandlungen und Besprechungen über den Ausbau der anzumietenden Räume kommt es, weil diese nicht in ein rechtsgeschäftliches Handeln der Beklagten für die GmbH eingemündet sind, bei dieser Rechtslage nicht an.
2. Eine Haftung der Beklagten aus Rechtsscheinsgesichtspunkten scheidet entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb aus, weil sich die Beklagten nicht den Anschein gegeben haben, persönlich haftende Gesellschafter einer Handelsgesellschaft zu sein. Sie sind dem Kläger gegenüber vielmehr als Gesellschafter einer Vor-GmbH aufgetreten. Als solche träfe sie aber grundsätzlich keine persönliche Haftung im Außenverhältnis gegenüber dem Kläger, sondern lediglich eine Verlustdeckungshaftung oder eine Unterbilanzhaftung im Innenverhältnis gegenüber der GmbH (zur Reichweite der Rechtsscheinhaftung vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 355/95, ZIP 1998, 1223, 1224).
II. Das angefochtene Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit darin auch Ansprüche aus abgetretenem Recht des Streitverkündeten aus seinem Treuhandverhältnis zu den Beklagten abgewiesen werden. Die S. GmbH ist allein von dem Streitverkündeten als Einpersonen-GmbH gegründet worden. Nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung BGHZ 134, 333, 341 führt dies dazu, daß der Kläger als Gläubiger der Gesellschaft den Streitverkündeten als Alleingesellschafter der GmbH in Ermangelung einer Eintragung der Gesellschaft, zu der es im vorliegenden Fall nicht gekommen ist, unmittelbar als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen kann. Aufgrund seiner Stellung als Treuhand-Gesellschafter hat der Streitverkündete, was das Berufungsgericht übersehen hat, einen Anspruch gegen die Beklagten auf Freistellung von dieser Haftung gegenüber dem Kläger. Aufgrund der Abtretung wandelt sich dieser Freistellungsanspruch in der Hand des Klägers als Abtretungsempfänger in einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die Beklagten um.
Dieser Anspruch aus abgetretenem Recht des Treuhandgesellschafters führt allerdings, da es sich - soweit nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ersichtlich - um drei verschiedene, lediglich äußerlich in einem Vertrag verbundene Treuhandverhältnisse handelt, nicht zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten. Jeder Beklagte haftet dem Kläger, wenn es dabei bewendet, jeweils nur anteilig entsprechend der Höhe seiner von dem Streitverkündeten treuhänderisch für ihn gehaltenen Beteiligung an der Gesellschaft. Insoweit ist aus der Treuhandabrede zu entnehmen, daß der Beklagte zu 1 mit 50 %, die Beklagte zu 2 mit 25 % und der Beklagte zu 3 mit 20 % beteiligt sein sollte. Der Verbleib der restlichen 5 % ist nicht eindeutig ersichtlich. Auch das Berufungsgericht trifft dazu keine ausdrückliche Feststellung, was das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache aufgrund der neuen Verhandlung, die bereits wegen der noch zu klärenden Höhe des von dem Kläger zu beanspruchenden Schadensersatzes erforderlich ist, nachholen kann.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke

(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.

(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.

(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.

(1) Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister nicht den Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils, hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Geld zu leisten. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.

(2) Der Anspruch der Gesellschaft nach Absatz 1 Satz 1 verjährt in zehn Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.