Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2003 - II ZR 46/02

bei uns veröffentlicht am23.06.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 46/02 Verkündet am:
23. Juni 2003
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Einem Treugeber, der nicht selbst Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts wird, für den aber ein Gesellschafter treuhänderisch Anteile hält, können
durch Vereinbarung mit allen Gesellschaftern unmittelbare gesellschaftsrechtliche
Rechte und Ansprüche eingeräumt werden.
BGH, Urteil vom 23. Juni 2003 - II ZR 46/02 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Januar 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger verlangen auf Grund eines Beteiligungsverhältnisses an der Dres. B. Grundstücks- und Verwaltungs-Gesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, von dem Beklagten als deren geschäftsführendem Gesellschafter monatliche Auszahlungen für den Zeitraum von Juli bis Dezember 1999 in Höhe von insgesamt 6.960,04 DM (Kläger) bzw. 13.920,08 DM (Klägerin

).


Die Parteien, die Ehefrau des Beklagten sowie die Ehepaare L. und W. hatten am 28. Juli 1989 einen notariellen Gesellschafts- und Treuhandvertrag geschlossen. Danach waren der Beklagte und seine Ehefrau, die in Gesellschaft bürgerlichen Rechts Grundbesitz erworben hatten, alleinige Gesell-
schafter der Dres. B. Grundstücks- und Verwaltungs-Gesellschaft. Der Beklagte war an der Gesellschaft, insbesondere an deren Vermögen, mit 39 Anteilen beteiligt, seine Ehefrau mit den restlichen 61 Anteilen. Beide hielten einen Teil der Gesellschaftsanteile jedoch treuhänderisch für die am Abschluß des Vertrages vom Juli 1989 außer ihnen noch beteiligten Personen, jeder der Vertragschließenden hatte den Erwerb der Gesellschaftsgrundstücke nämlich durch Kreditaufnahme mitfinanziert. Der Beklagte war Treuhänder des Klägers, seine Frau Treuhänderin der Klägerin.
Zweck der Grundstücksgesellschaft war die gewinnbringende Verwaltung und Verpachtung des Grundbesitzes, dessen vorhandene Gebäude die Gesellschaft zu einer Klinik umbaute. Mit Vertrag vom 30. Mai 1990 wurde das Objekt an die Klinikbetreiberin G. GmbH (im folgenden: GmbH) verpachtet. Gesellschafter der GmbH waren seinerzeit außer dem Kläger und dem Beklagten die Herren L. und W.. Als Pachtzins wurden ein jährlicher Festbetrag von 400.000,00 DM sowie ein Prozentsatz des Umsatzes der GmbH vereinbart.
Seit 1990 erhielten die Kläger von der Gesellschaft unabhängig von deren Gewinnsituation monatlich 1.160,01 DM (Kläger) bzw. 2.320,01 DM (Klägerin ) auf ihre Privatkonten überwiesen. Der Beklagte stellte diese Zahlungen ab Juli 1999 ein. Er begründet dies damit, daß die - von ihm als Geschäftsführer vertretene - GmbH ihr gegen die Gesellschaft zustehende Forderungen in Höhe von rd. 3 Mio. DM zum 1. Juli 1999 in der Weise fällig gestellt habe, daß "die bisher monatlich geleisteten Mietvorauszahlungen zur ratierlichen Rückführung dieser Forderung" verwendet werden, womit er sich für die Gesellschaft einverstanden erklärt habe.
Die Kläger behaupten, den monatlichen Zahlungen, die Gesellschaftern und Treuhändern im Verhältnis ihrer Beteiligung geleistet wurden, habe eine Refinanzierungsabrede der am Gesellschafts- und Treuhandvertrag Beteiligten zugrunde gelegen: Mit den Zahlungen hätten Gesellschaftern und Treugebern die Beträge zur Verfügung gestellt werden sollen, die sie zur Erbringung der Zins- und Tilgungsleistungen für die von ihnen persönlich zum Erwerb der Gesellschaftsimmobilien aufgenommenen Kredite monatlich benötigten.
Die Parteien haben ihre Beziehungen aus dem Gesellschafts- und Treuhandvertrag zum 31. Dezember 1999 beendet. Um die Auseinandersetzung führen sie vor dem Landgericht einen Rechtsstreit.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Kläger auf Grund einer Absprache der Gesellschafter und Treugeber Anspruch auf die eingeklagten Beträge haben. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sei die Sicherung des Mittelzuflusses, der ihnen die Zins- und Tilgungsleistungen für die von ihnen in Anspruch genommenen Darlehen ermöglichen sollte, für die Partner der Vereinbarung von maßgeblicher Bedeutung gewesen. Der vom Umsatz unabhängige Pachtanteil sei so bemessen worden, daß er dem
Betrag entsprochen habe, den die Darlehensnehmer für den Schuldendienst benötigten. Dies und die Tatsache, daß die Beträge über Jahre hinweg unmittelbar an die Darlehensnehmer ausgezahlt worden seien, bestätige die von den Zeugen bekundete Absicht der Partner, den Liquiditätszufluß für die Dauer ihrer Zusammenarbeit sicherzustellen. Nach Sinn und Zweck der getroffenen Absprache seien die Kläger auch nicht gehindert, ihre Ansprüche trotz Beendigung des Gesellschafts- und Treuhandverhältnisses zum 31. Dezember 1999 und des anhängigen Auseinandersetzungsverfahrens geltend zu machen. Denn nach der Absprache der Beteiligten sei davon auszugehen, daß diese Ansprüche auch im Falle der Auflösung der Gesellschaft ihre Selbständigkeit behalten sollten.
Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
II. 1. Die streitgegenständlichen Ansprüche sind ungeachtet der formalen Stellung der Kläger als Treugeber gesellschaftsrechtlicher Art und können gegen den Beklagten als Geschäftsführer der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltend gemacht werden.

a) Es ist seit langem anerkannt, daß Treugebern, die nicht selbst Gesellschafter werden, sondern für die ein Gesellschafter treuhänderisch Anteile hält, unmittelbare Rechte und Ansprüche zugebilligt werden können (vgl. Senat, BGHZ 10, 44, 49). Nach dem Inhalt des Gesellschafts- und Treuhandvertrages der Parteien handelte es sich bei dem Verhältnis zwischen den Gesellschaftern einerseits und den Treugebern andererseits nicht um ein klassisches Treuhandverhältnis , sondern um eine von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Treuhandbeziehung. Das ergibt sich aus den Regelungen der §§ 6, 7 des Treuhandvertrages und wird bestätigt durch die tatsächliche Handhabung,
nach der die von der Gewinnsituation der Gesellschaft unabhängigen monatlichen Zahlungen den Treugebern - anders als bei einem reinen Treuhandverhältnis - nicht über den jeweiligen Treuhänder zugeleitet wurden, sondern die Beträge von der Gesellschaft unmittelbar auf die Konten der Treugeber überwiesen wurden.

b) Der Beklagte ist für diese gesellschaftsrechtlichen Ansprüche der Kläger passiv legitimiert. Der Senat hat es zugelassen, daß der Anspruch auf Gewinn während des Bestehens der Gesellschaft auch unmittelbar gegen deren geschäftsführenden Gesellschafter geltend gemacht wird (Sen.Urt. v. 8. Juni 1961 - II ZR 91/59, WM 1961, 1075; v. 29. Juni 1970 - II ZR 126/68, WM 1970, 1223, 1224).
2. Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der landgerichtlichen Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß die Forderung der Kläger aus einer entsprechenden Absprache aller an dem Gesellschafts- und Treuhandvertrag beteiligten Personen begründet ist. Danach sollten Gesellschaftern und Treugebern die Mittel, die sie zur Bedienung der von ihnen persönlich zum Erwerb des Grundbesitzes der Gesellschaft aufgenommenen Kredite benötigten, von der Gesellschaft unabhängig von deren Gewinn aus der Festpachteinnahme zur Verfügung gestellt werden. Dies galt entgegen der Annahme der Revision unabhängig davon, auf welche Weise die Festpacht entrichtet wurde, ob durch Zahlung oder Verrechnung mit Forderungen, die der GmbH gegen die Gesellschaft zustanden, wie es ab Juli 1999 geschah. Das Berufungsgericht hat zudem rechtsfehlerfrei und von der Revision unangefochten festgestellt, daß die Auszahlung der Festpacht an Gesellschafter und Treugeber die Liquidität der Gesellschaft nicht gefährdet hätte.
3. Die Ansprüche der Kläger unterliegen entgegen der Ansicht der Revi- sion infolge der Beendigung der durch den Gesellschafts- und Treuhandvertrag begründeten Beziehungen und der in einem weiteren Rechtsstreit betriebenen Auseinandersetzung nicht einer Durchsetzungssperre.
Einzelansprüche der Gesellschafter werden im Liquidationsstadium zwar regelmäßig zu unselbständigen Rechnungsposten und können deshalb nicht mehr isoliert geltend gemacht werden (st. Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1209 m.w.N.). Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn sich aus Sinn und Zweck der gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen ergibt, daß sie im Falle der Auflösung der Gesellschaft ihre Selbständigkeit behalten sollen (Sen.Urt. v. 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96, NJW 1998, 376). So liegt es hier.
Das Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet - festgestellt, daß die Forderungen der Kläger nach Sinn und Zweck der zwischen den Ge-
sellschaftern und Treugebern getroffenen Vereinbarung selbständig durchsetzbar bleiben sollten.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Graf

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags


Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 243/16 Verkündet am: 13. März 2018 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:130318UIIZR243.16.0 De

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 134/11 Verkündet am: 5. Februar 2013 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Referenzen

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 6/99 Verkündet am:
15. Mai 2000
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei Ausscheiden eines Kommanditisten aus der KG kann die Einlageforderung
der Gesellschaft gegen ihn regelmäßig nicht mehr isoliert geltend gemacht werden
, sondern ist als unselbständiger Rechnungsposten im Rahmen der Berechnung
des Abfindungsanspruchs des Ausscheidenden zu berücksichtigen.

b) Die klageweise Geltendmachung einer in die Abfindungsrechnung einzubeziehenden
- und damit zur Zeit unbegründeten - Forderung beinhaltet ohne weiteres
ein entsprechendes Feststellungsbegehren (Bestätigung der Senatsrechtsprechung
ZIP 1993, 919, 920; ZIP 1994, 1846).
BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99 - OLG Oldenburg
LG Aurich
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Dezember 1998 aufgehoben. Das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 28. April 1998 wird auf die Berufung der Klägerin, die im übrigen zurückgewiesen wird, geändert: Es wird festgestellt, daß in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von 38.000,-- DM nebst 12 % Zinsen seit dem 26. Juli 1997 einzustellen ist. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 40 % und der Beklagte 60 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Leistung einer Kommanditeinlage in Anspruch. Der Beklagte unterzeichnete am 8. November 1996 den privatschriftlichen Kommanditgesellschaftsvertrag über die Gründung der Klägerin, demzufolge er alleiniger Kommanditist der Klägerin mit einer Einlage von 100.000,-- DM werden sollte. Am 15. November 1996 veräußerte er einen Kommanditanteil in Höhe von 62.000,-- DM an die N. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG. Vor Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages hatte der Beklagte am 8. November 1996 mit der Klägerin einen notariell beurkundeten sogenannten Einbringungsvertrag geschlossen. Darin übertrug er sein mit einem Hotel bebautes Grundstück gegen Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten , die Einräumung eines Wohnrechts sowie Zahlung einer lebenslangen Rente auf die Klägerin, die im März 1997 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Im November 1997 trat der Beklagte gemäß § 326 BGB wirksam von dem Einbringungsvertrag zurück. Er erreichte, daß die Klägerin rechtskräftig verurteilt wurde, das Grundstück auf ihn zurückzuübertragen. Mit ihrer am 30. Juli 1997 erhobenen Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Zahlung seiner Kommanditeinlage von 38.000,-- DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat nur zum Teil Erfolg. Die Zahlungsklage ist zwar derzeit unbegründet. Dem in ihr enthaltenen Feststellungsbegehren der Klägerin ist jedoch zu entsprechen. I. Das Berufungsgericht hat den Gesellschaftsvertrag als wirksam zustande gekommen beurteilt. Es hat ausgeführt, daß der Vertrag, der eine qualifizierte Schriftformklausel enthält, trotz zunächst fehlender Unterzeichnung durch den Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin nicht unwirksam sei. Das aus dem Einbringungsvertrag und dem Gesellschaftsvertrag bestehende , rechtlich als Einheit anzusehende Vertragswerk der Parteien sei entgegen der Ansicht des Beklagten weder sittenwidrig noch wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten worden. Der Formmangel fehlender Beurkundung auch des Gesellschaftsvertrages sei durch Eintragung der Klägerin als Eigentümerin in das Grundbuch geheilt. Das hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Der Gesellschaftsvertrag ist nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft als wirksam zu behandeln. Denn er ist, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend festgestellt hat, in Vollzug gesetzt worden , was sich in der Veräußerung eines Kommanditanteils durch den Beklagten ebenso zeigt wie in der Umschreibung des Grundstückseigentums auf die Klägerin. Ob der gemeinsamen Anmeldung der Klägerin zum Handelsregister durch den Beklagten und den Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin vom Berufungsgericht mit Recht die Bedeutung beigemessen worden ist,
daß damit die qualifizierte Schriftformklausel des Gesellschaftsvertrages abbedungen wurde, bedarf daher keiner Entscheidung. II. Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Rücktritt des Beklagten vom Einbringungsvertrag hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages nur als Kündigung aus wichtigem Grund Wirkung entfalten könnte. Dies hätte sein Ausscheiden aus der Klägerin und nach § 13 des Gesellschaftsvertrages das Entstehen eines Abfindungsanspruchs zur Folge, nicht aber die Befreiung des Beklagten von seiner Pflicht, die Kommanditeinlage zu leisten. Mangels Darlegungen zu Grund und Höhe berechtigte der Abfindungsanspruch den Beklagten nicht zur Zurückhaltung der Einlagezahlung. 1. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nur teilweise stand. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Kündigung des Gesellschaftsvertrages nicht zum Wegfall der Einlageverpflichtung des Beklagten hätte führen können. Es übersieht jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, daß der fortbestehende Anspruch auf Zahlung der Einlage im Falle wirksamer Kündigung und dadurch bewirkten Ausscheidens des Beklagten aus der Klägerin nicht mehr isoliert geltend gemacht und durchgesetzt werden kann, sondern nur unselbständiger Rechnungsposten bei der Ermittlung eines dem Beklagten zustehenden Abfindungsanspruchs ist. Nach allgemeiner Ansicht gelten für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs des ausscheidenden Gesellschafters dieselben Grundsätze wie für die Berechnung des Auseinandersetzungsanspruchs bei Auflösung der Gesellschaft (vgl. Sen.Urt. v. 5. Februar 1979 - II ZR 210/76, WM 1979, 937, 938; Sen.Urt. v. 9. März 1981 - II ZR 70/80, WM 1981, 487). Für letztere ist anerkannt, daß die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche nur noch im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung Berücksichtigung finden können, es sei
denn, es stehe schon vor Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit fest, daß jedenfalls ein bestimmter Betrag verlangt werden kann (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 10. Mai 1993 - II ZR 111/92, ZIP 1993, 919, 920; v. 24. Oktober 1994 - II ZR 231/93, ZIP 1994, 1846). 2. Mit Rücksicht auf die vom Berufungsgericht zutreffend für gegeben erachtete rechtliche Einheit zwischen Einbringungs- und Gesellschaftsvertrag muss der wirksame Rücktritt des Beklagten vom Einbringungsvertrag als Kündigung des Gesellschaftsvertrages aus wichtigem Grund angesehen werden. Die Kündigung ist wirksam. Sie hätte nach § 3 Abs. 5 Halbsatz 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages zwar allen Gesellschaftern gegenüber und durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein erfolgen müssen, ist jedoch mit Schriftsatz vom 12. November 1997 im zwischen den Parteien geführten Verfahren - 3 O 181/98 des Landgerichts A. - dieses Verfahren hatte bereits 1997 vor dem Amtsgericht No. begonnen - erklärt worden. Hieraus ergeben sich aber keine Bedenken gegen ihre Wirksamkeit. Da der Schriftsatz unzweifelhaft der Klägerin zugegangen ist, wäre es treuwidrig, wollte sie sich auf das Fehlen des vertraglich vorgesehenen Einschreibens berufen. Dasselbe gilt für den weiteren Formfehler der Kündigung, daß sie nur der Klägerin gegenüber ausgesprochen wurde, nicht aber ihrer Komplementärin und der N. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, die aufgrund des Erwerbs von Kommanditanteilen des Beklagten in Höhe von 62.000,-- DM ebenfalls Kommanditistin der Klägerin ist. Denn der Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin G. W. war auch der Geschäftsführer der Komplementärin der N. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG. Die Kündigung hat nach § 12 Abs. 1 a) des Gesellschaftsvertrages zum Ausscheiden des Beklagten geführt, so daß dieser nach § 13 des Vertrages
Anspruch auf eine Abfindung hat. Anhaltspunkte dafür, daß die vorzunehmende Abrechnung mit Sicherheit einen Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von jedenfalls 38.000,-- DM ergeben wird, liegen nicht vor. Die Einlageforderung der Klägerin ist deshalb allein im Rahmen der Abfindungsberechnung zu berücksichtigen. Sie kann aber nicht mehr gesondert eingeklagt werden und ist damit derzeit unbegründet. III. Die Revision führt nicht zur Abweisung der Klage, sondern zu der Feststellung, daß die Einlageforderung im Rahmen der Berechnung der dem Beklagten zustehenden Abfindung als unselbständiger Rechnungsposten zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen ist. Denn die Geltendmachung einer nicht mehr isoliert einklagbaren, weil in eine Auseinandersetzungs- bzw. Abfindungsrechnung einzubeziehenden Forderung enthält ohne weiteres einen entsprechenden Feststellungsantrag (vgl. Sen.Urt. v. 10. Mai 1993 aaO und 24. Oktober 1994 aaO). IV. Der Kostenentscheidung liegt zugrunde, daß der Wert des Feststellungsbegehrens unter den gegebenen Umständen nur mit 60 % des Leistungsanspruchs bewertet werden kann.
Röhricht Hesselberger Henze Kraemer Münke