Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juni 2002 - II ZR 162/00

published on 10/06/2002 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juni 2002 - II ZR 162/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 162/00 Verkündet am:
10. Juni 2002
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Reichweite des einem Lagerspediteur erteilten isolierten Umschlagauftrages.
BGH, Urteil vom 10. Juni 2002 - II ZR 162/00 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin
Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. April 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. August 1999 im Kostenpunkt und im übrigen wie folgt abgeändert: Das Versäumnisurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auch insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte zu 2 als Gemeinschuldnerin neben dem Beklagten zu 1 zur Zahlung von 218.916,88 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 3. Mai 1996 verurteilt worden ist.
2. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin verlangt, soweit es für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Erstattung von Transportkosten in Höhe von 78.284,66 DM sowie von der Beklagten zu 2 den Ersatz von Importzoll in Höhe von 107.519,57 DM und - aus abgetretenem Recht der Firma S. aus E. - Drittlandzoll in Höhe von 111.397,31 DM, insgesamt also 218.916,88 DM, jeweils nebst 10 % Zinsen seit dem 3. Mai 1996. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte zu 2 war Geschäftsführerin der Sc. GmbH (i.f.: Sc.), über deren Vermögen das Amtsgericht N. mit Beschluß vom 23. Mai 1996 die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt hat. Der Beklagte zu 1 entfaltete für Sc. eine umfangreiche Tätigkeit.
Im Mai 1995 kaufte Sc. von der Se. Company (i.f.: Se.) ca. 10.000 t warmgewalztes Stahlblech in Rollen, das aus dem Hüttenwerk No. in R. stammte. Im September 1995 beauftragte der Beklagte zu 1 die Klägerin, ein Speditionsunternehmen aus A., im Namen von Sc. mit dem Umschlag und der Einfuhrverzollung von 10.279 t Stahlblechrollen. Mit der Abfertigung einer Teilpartie von 5.069 t zur Einfuhr in die Niederlande beauftragte Sc. die Zollspedition S. GmbH in E.. Drittabnehmer dieser Teilpartie war die Firma V. in M..
Der Beklagte zu 1 übergab der Klägerin verschiedene Vertragsdokumente und Einfuhrpapiere, aus denen sich eine mazedonische Herkunft der Ware ergab. Die Klägerin und ihre Zedentin fertigten unter Bezugnahme auf diese Angaben die Stahlbleche als mazedonische Ware mit einem Präferenz-
zollsatz von 0 % zum freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft ab. Als von den Zollbehörden die russische Herkunft der Ware festgestellt wurde, mußte sie von der Klägerin und ihrer Zedentin zu einem Satz von 4 % verzollt werden. Dabei fielen die von der Klägerin geltend gemachten Beträge an Import - und Drittlandzoll an. Die weiteren noch im Streit befindlichen Kosten sind der Klägerin für den Transport der Teilpartie zur Firma V. entstanden.
Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 unter Klagabweisung im übrigen zur Zahlung der Import- und Drittlandzölle (218.916,88 DM) verurteilt. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 hat es abgewiesen. Das Berufungsgericht hat beide Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin zusätzlich zur Zahlung der Abfertigungskosten (43.439,92 DM) verurteilt.
Die Klägerin hält auch die Beklagte zu 2 zur Zahlung der Zollbeträge unter den Gesichtspunkten der sittenwidrigen Schädigung und der Konkursverschleppung für verpflichtet. Sie ist ferner der Ansicht, der ihr von der Sc. erteilte Auftrag u.a. zum Umschlag der Ware habe den Transport zur Firma V. umfaßt. Dafür hafteten die Beklagten. Mit ihrer Revision erstrebt sie daher auch die Verurteilung beider Beklagter zur Zahlung der Transportkosten (78.284,66 DM) und der Beklagten zu 2 zur Zahlung des Importzolls und des Drittlandzollbetrages (Gesamtbetrag: 218.916,88 DM).

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur weiteren Verurteilung der Beklagten zu 2 in Höhe von 218.916,88 DM und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit die Klägerin von beiden Beklagten die ihr entstandenen Transportkosten in Höhe von 78.284,66 DM verlangt.

I. Der Klägerin steht auch gegen die Beklagte zu 2 ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Beträge zu, die sie und ihre Zedentin zur Begleichung des angefallenen Import- und Drittlandzolles aufgewandt haben.
1. Der Anspruch folgt entgegen der Ansicht der Revision allerdings nicht aus § 826 BGB. Landgericht und - ihm folgend - das Berufungsgericht haben es als nicht erwiesen angesehen, daû die Beklagte zu 2 mit dem Beklagten zu 1, der u.a. nach § 826 BGB zur Leistung von Schadenersatz an die Klägerin rechtskräftig verurteilt worden ist, einvernehmlich zusammengewirkt hat. Den Umstand, daû die Beklagte zu 2 das Dokument über den Vertrag zwischen Sc. und dem mazedonischen Hüttenwerk unterschrieben hat, haben sie angesichts des überaus dominanten Anteils des Beklagten zu 1 an der tatsächlichen Geschäftsführung sowie der kaum feststellbaren und auch nicht substantiiert dargelegten Beteiligung der Beklagten an dieser Geschäftsführung in tatsächlicher Würdigung dieser Umstände für das Vorliegen eines solchen Zusammenwirkens als nicht ausreichend angesehen. Soweit die Revision von dem Gegenteil ausgeht, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatsachenwürdigung.
Die Revision trägt weiter vor, die Beklagte zu 2 sei schon über zehn Jahre als alleinige Geschäftsinhaberin bzw. Geschäftsführerin von Sc. im Stahlhandel tätig. Sie verfüge über hinreichende Branchenkenntnisse, um die Bedeutung ihres Handelns einschätzen zu können. Diese und weitere Einzelheiten habe das Berufungsgericht nicht gewürdigt. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat eine Fülle von Indizien gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, das Handeln des Beklagten zu 1 erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB. Diese Würdigung hat es
- teilweise unter Einbeziehung der Entscheidungsgründe des Landgerichtsurteils - auch für die Beklagte zu 2 vorgenommen, wie sein Hinweis auf den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 2. November 1999 ergibt. Hier finden sich die Umstände, deren Auûerachtlassung die Revision rügt. Das Berufungsgericht braucht im Rahmen seiner Würdigung jedoch nicht auf jede Einzelheit des klägerischen Vortrages einzugehen. Für eine einwandfreie Würdigung der Sach- und Rechtslage genügt es, wenn sich ergibt, daû überhaupt eine sachentsprechende Beurteilung des Klägervortrages zu einer bestimmten Frage stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 175).
2. Zu Recht rügt die Revision jedoch, daû das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten zu 2 nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG abgelehnt hat. Das Berufungsgericht hat die Schadenersatzpflicht mit der Begründung verneint, das gesetzwidrige Verhalten der Beklagten zu 2 - die verspätete Stellung des Konkursantrages - sei für den bei der Klägerin bzw. deren Zedentin aufgetretenen Schaden nicht kausal geworden. Denn die Zahlungsaufforderung der Zollbehörden sei an die Klägerin am 4. März 1996 und an ihre Zedentin am 13. März 1996 ergangen, so daû sie ihre Zahlungen erst danach geleistet hätten. Konkursantrag habe die Beklagte zu 2 aber vorher, nämlich am 25. Februar 1996 gestellt. Dieser Ansicht des Berufungsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen.

a) Auch wenn die Zahlungsaufforderungen der Zollbehörden an die Klägerin bzw. ihre Zedentin und die von diesen vorgenommenen Zahlungen nach dem Konkursantrag liegen, schlieût das eine Entstehung des Schadens vor der Antragstellung nicht aus. Denn die Grundlage für den Schadenersatzanspruch besteht darin, daû Sc. durch den Beklagten zu 1 als faktischen Geschäftsführer die Schädigung der Klägerin und ihrer Zedentin bereits Anfang Septem-
ber 1995 mit der Auftragserteilung und den damit verbundenen Täuschungshandlungen eingeleitet hat. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lagen die Überschuldungsvoraussetzungen in rechnerischer und prognostischer Hinsicht bei Sc. bereits damals vor. Hätte die Beklagte zu 2 entsprechend ihrer Pflicht als Geschäftsführerin dieser Gesellschaft schon damals den Konkursantrag gestellt, wäre es zur Erteilung der Aufträge an die Klägerin und ihre Zedentin und zu ihrer Ausführung nicht gekommen. Dann hätten beide keinen Zoll abführen müssen. Unter diesem Gesichtspunkt ist daher die Kausalität der verspäteten Antragstellung für den Eintritt des Schadens zu bejahen.

b) Der Kausalität der unterlassenen Antragstellung für den Schaden, den Klägerin und Zedentin dadurch erlitten haben, daû sie die Aufträge entgegengenommen und ausgeführt haben, ohne ihre Ansprüche auf Aufwendungsersatz gegen Sc. durchsetzen zu können, mangelt es auch nicht an der erforderlichen Adäquanz. Ebensowenig kann entgegen der Revisionserwiderung davon ausgegangen werden, daû der Schaden von dem Schutzzweck der Norm des § 64 Abs. 1 GmbHG nicht erfaût wird.
Die Beklagte zu 2 ist daher der Klägerin als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 1 zum Ersatz der an die Zollverwaltungen abgeführten Beträge verpflichtet.
II. Die Revision rügt ferner zu Recht, daû das Berufungsgericht die Klage auf Erstattung der Transportkosten gegen beide Beklagten abgewiesen hat. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die der Klägerin für den Weitertransport von A. zu der Drittabnehmerin V. in M. entstandenen Kosten gingen deswegen nicht zu Lasten von Sc., weil diese nur
einen Auftrag zum Umschlag der Ware, nicht aber zum Weitertransport erteilt habe. Eine Verpflichtung dieser Gesellschaft zur Übernahme der Kosten sei überdies auch deswegen nicht nachvollziehbar, weil die Firma V. und die Firma Se., vertreten durch den niederländischen Staatsangehörigen B., unmittelbar kontrahiert hätten. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Der Güterumschlag umfaût nach einheitlicher Definition im Schrifttum alle Leistungen an Gütern, die von einem Umschlagsunternehmen zwischen zwei Transportphasen erbracht werden und dem Weitertransport dienen. Dazu wird das Ab- und Verladen, das Stauen bei Stückgütern und das Trimmen bei Schüttgütern, ferner das Zwischenlagern, Laschen und Garnieren der Güter verstanden (vgl. MünchKomm. HGB/Frantzioch, § 467 Rdn. 23 im Aktualisierungsband zum Transportrecht; Koller, Transportrecht 4. Aufl. § 453 Rdn. 30; Fremuth/Thume, Transportrecht vor §§ 453 f. HGB Rdn. 34). Für den Fall, daû einem Lagerspediteur der Auftrag zum Umschlag der Ware erteilt, jedoch kein Speditionsunternehmen für den Weitertransport benannt und ihm auch nicht mitgeteilt wird, ob der Empfänger der Ware Selbstabholer ist, wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, in der Erteilung eines solch isolierten Umschlagauftrages sei zugleich ein Auftrag zur Weiterbeförderung der Ware an den Lagerspediteur enthalten (Koller aaO, § 453 Rdn. 30). Sc. hat der Klägerin einen derart isolierten Umschlagauftrag erteilt. Die Revision meint unter Berufung auf Koller, daû die Klägerin berechtigt gewesen sei, die Ware auf Kosten von Sc. zu der Firma V. nach M. zu transportieren. Dem vermag der Senat in dieser uneingeschränkten Form nicht zu folgen.
2. Aus dem Begriff des Umschlages kann eine solch weitgehende Folgerung nicht hergeleitet werden. Es ist durchaus denkbar, daû bei dem Auftraggeber Umstände gegeben sind, aufgrund deren er sich auûerstande sieht, ei-
nen Weitertransport sofort zu veranlassen. Grundsätzlich muû es seiner Entscheidung überlassen bleiben, ob und ggf. wann er den Weitertransport veranlaût. Damit er diese Entscheidung fällen kann, ist das mit dem Güterumschlag beauftragte Unternehmen gehalten, ihn von dem Eintreffen der Ware und der Ausführung des Umschlages zu unterrichten. Ein Recht zur Veranlassung des Weitertransports kann nur dann angenommen werden, wenn sich ein Handelsbrauch entwickelt hat, nach dem bei Erteilung eines isolierten Umschlagauftrages der Lagerspediteur berechtigt ist, den Weitertransport der Ware an den aus den Begleitpapieren ersichtlichen Drittabnehmer zu veranlassen. Ob ein solcher Handelsbrauch besteht, ist demnach vom Berufungsgericht noch festzustellen.
3. Dem steht nicht etwa die Erwägung des Berufungsgerichts entgegen, das unmittelbare Kontrahieren zwischen der Se., vertreten durch den niederländischen Staatsangehörigen B., und der Firma V. habe eine Verpflichtung von Sc. zur Tragung der Transportkosten entfallen lassen. Das ist unrichtig. Es mag zwar sein, daû Se. und V. im Verhältnis zu Sc. vertragsbrüchig geworden sind. Das berührt jedoch nicht den der Klägerin von Sc. erteilten Auftrag vom 4. September 1995. Umfaût dieser auch die Durchführung des Transportes zur Firma V., ist Sc. zur Erstattung der Transportkosten verpflichtet. Sie kann allenfalls Regreû bei Se. oder V. nehmen.
4. Die Revision rügt auch zu Recht, daû das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen H. und den Vortrag des Beklagten zu 1 unter dem Gesichtspunkt des Umfanges des Umschlagauftrages nicht gewürdigt und den dazu angebotenen Beweis nicht erhoben hat. Der Zeuge H., der bei der Klägerin Speditionskaufmann ist, hat ausgesagt, das Schreiben vom 4. September 1995, mit dem Sc. der Klägerin den Auftrag zur Einfuhrver-
zollung und zum Umschlag erteilt hat, sei deswegen notwendig gewesen, weil dadurch die Klägerin beim Weiterverkauf der Ware habe bestätigen können, daû die Ware von der Klägerin im Auftrag der Firma Sc. angeliefert werde. Der Beklagte zu 1 hat erklärt, er bestreite nicht, daû von seiten der Firma Sc. ein Auftrag mit diesem Inhalt erteilt worden sei. Die Worte "mit diesem Inhalt" können sich auf das Schreiben vom 4. September 1995, aber auch auf die Aussage des Zeugen H. beziehen. Träfe letzteres zu, stünde fest, daû zwischen den Parteien Einvernehmen darüber bestand, daû der Auftrag entsprechend dem Verständnis des für die Klägerin handelnden Zeugen H. auch die Weiterbeförderung der Ware an den Abkäufer der Sc. umfassen sollte.
III. Die Klage auf Erstattung der Zollbeträge ist entscheidungsreif. Die Beklagte zu 2 war daher antragsgemäû zu verurteilen.
Zur Frage der Erstattung der Transportkosten wird das Berufungsgericht - ggf. nach ergänzendem Vortrag und der Beweiserhebung - noch die erforder-
lichen Feststellungen zu treffen haben. Insoweit war das Verfahren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen.

(2) Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Besorgung der Versendung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Speditionsgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.