Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2004 - I ZR 244/01

bei uns veröffentlicht am04.03.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 244/01 Verkündet am:
4. März 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Verteilung des Vergütungsaufkommens
UrhWG § 7

a) Hängt der Anteil am Vergütungsaufkommen, den eine Verwertungsgesellschaft
an den einzelnen Berechtigten ausschüttet, von der Höhe der Lizenzeinnahmen
des jeweiligen Berechtigten ab, kann die Verwertungsgesellschaft
dem Berechtigten eine angemessene Ausschlußfrist setzen, innerhalb deren
ihr Meldungen über die Lizenzeinnahmen sowie Unterlagen und Belege vorliegen
müssen, die ihr eine Plausibilitätskontrolle erlauben.

b) Unabhängig davon kann die Verwertungsgesellschaft in Fällen, in denen ein
Mißbrauch nicht ausgeschlossen erscheint, von dem Berechtigten den vollen
Nachweis verlangen, daß die eingenommenen Lizenzzahlungen einen realen
Hintergrund haben. Der vom Berechtigten zu erbringende Beweis betrifft aber
stets nur den Zufluß; dagegen kann die Verwertungsgesellschaft keine Auskunft
darüber verlangen, in welcher Weise der Berechtigte über die ihm zugeflossenen
Gelder verfügt hat.
BGH, Urt. v. 4. März 2004 – I ZR 244/01 – OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter
Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 30. August 2001 unter Zurückweisung der Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Sänger. Die Beklagte nimmt als Verwertungsgesellschaft neben den Ansprüchen der Tonträgerhersteller die Ansprüche der ausübenden Künstler wahr. Die Parteien sind durch den zwischen ihnen geschlossenen „GVLWahrnehmungsvertrag für ausübende Künstler“ vom 8. Juni/10. Juli 1970 miteinander verbunden.
Als Maßstab für die Ausschüttung der eingenommenen Vergütungen – etwa für öffentliche Wiedergaben oder für private Vervielfältigungen der Darbietungen der ausübenden Künstler – dienen der Beklagten die von den Künstlern selbst eingenommenen und gemeldeten Lizenzgebühren. Der Anteil des einzelnen Künstlers an der Gesamtsumme dieser Lizenzgebühren bestimmt gleichzeitig den Anteil, den dieser Künstler von den auszuschüttenden Geldern beanspruchen kann. Dies ergibt sich im einzelnen aus dem „Gesellschaftsvertrag“, auf den der zwischen den Parteien geschlossene Wahrnehmungsvertrag Bezug nimmt. Danach gelangen
die für die Sendung, öffentliche Wiedergabe, Vermietung, Vervielfältigung eingezogenen Vergütungen ... unter ausübenden Künstlern im Verhältnis der von diesen in dem betreffenden Geschäftsjahr aus der Erstverwertung in bezug auf das Inland erzielten anrechenbaren Einkünfte zur Aufteilung.
Haben beispielsweise die von der Beklagten vertretenen Künstler in einem bestimmten Jahr Lizenzgebühren in Höhe von 100 Mio. € gemeldet und stehen der Beklagten 30 Mio. € zur Ausschüttung zur Verfügung, erhält ein Künstler für jeden Euro, den er an Lizenzgebühren eingenommen hat, 30 Cent als Ausschüttung von der Beklagten.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die vom Kläger für die Jahre 1990, 1991, 1992 und 1993 gemeldeten Lizenzgebühren, die die Grundlage für die Bemessung der Ausschüttung bilden sollen, einen realen Hintergrund haben. Außerdem besteht Streit darüber, ob diese Zahlungen nur für die künstlerische Leistung oder aber auch für die Herstellung von Tonträgern gezahlt worden sind. In letzterem Fall müßten die vom Kläger gemeldeten Einnahmen um den für die Tonträgerherstellung gezahlten Betrag gekürzt werden, weil Maßstab für die Ausschüt-
tung der von der Beklagten eingenommenen Vergütungen allein die für die künstlerische Darbietung gezahlten Beträge sind.
Der Kläger stand ursprünglich bei der C. GmbH unter Vertrag. Er hatte mit seinem unter „e. “ handelnden Agenten und Manager W. einen Exklusivvertrag geschlossen, und dieser hatte – unter Mitzeichnung des Klägers – C. GmbH das Recht eingeräumt, mit dem Kläger exklusiv Tonaufnahmen herzustellen. Nach Ablauf dieses Vertrages im Jahre 1984 einigten sich C. GmbH, W. und der Kläger, daß alle Rechte an den Vertragsaufnahmenauf W. übergehen sollten. 1987 schlossen der Kläger und W. dann untereinander einen „KünstlerProduzenten -Vertrag“, in dem sich der Kläger dazu verpflichtete, „Titel zur Herstellung von Schallplattenaufnahmen zur Verfügung zu stellen oder bei entsprechenden Aufnahmen mitzuwirken“ (§ 1 Abs. 2 des Vertrages). Der Kläger sollte dabei – abgesehen von einer bei Vertragsabschluß zu zahlenden Summe – 5 DM für jeden bei Konzerten und 2,50 DM für jeden sonst verkauften Tonträger erhalten (§ 10 des Vertrages), mindestens jedoch als Vorauszahlung „20.000 DM pro im Katalog als LP/MC/CD enthaltener Produktion“ (§ 11 des Vertrages). In welchem Umfang auf der Grundlage dieses Vertrages Tonträger produziert worden sind, ist zwischen den Parteien streitig. Tatsächlich wurden für die jetzt zur Abrechnung stehenden Jahre jeweils 100.000 DM auf ein Konto des Klägers überwiesen.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger zunächst neben einem Auskunftsantrag einen Zahlungsantrag gestellt, der die Ausschüttung für die Jahre 1987 und 1988 betraf. Der Kläger hatte für diese Jahre Teilbeträge erhalten. Die Mehrforderung war von der Beklagten unter Hinweis darauf abgelehnt worden, daß es sich bei dem Vertrag zwischen W. und dem Kläger jedenfalls teilweise um einen Bandübernahmevertrag handele. Gegenstand eines Bandübernahmevertrags ist nicht allein die künstlerische Darbietung, sondern eine vollständige Produktion; die nach einem solchen Vertrag geschuldete Gegenleistung umfaßt daher die Lizenz-
gebühren nicht nur der ausübenden Künstler, sondern auch die des Tonträgerherstellers und gegebenenfalls die des Urhebers. Mit einem ersten Teilurteil hat das Landgericht die Zahlungsklage hinsichtlich der Jahre 1987 und 1988 abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG ZUM 1997, 555).
Der zweite Teil des Rechtsstreits, der nunmehr in die Revisionsinstanz gelangt ist, betrifft die Ausschüttung für die Jahre 1990, 1991, 1992 und 1996 (der Kläger hat seine Einnahmen aus dem Jahr 1993 erst 1996 gemeldet). Für diese Jahre hat der Kläger zum einen die garantierte Lizenzvorauszahlung von jeweils 100.000 DM, zum anderen auch Einzelabrechnungen über Direktverkäufe und Drittlizenzen gemeldet. Die Beklagte hat die dieser Meldung zugrundegelegten Einnahmen durchweg nicht anerkannt und eine Beteiligung des Klägers an der Ausschüttung abgelehnt. Sie hat ihre Weigerung damit begründet, daß es sich bei demKonzertbüro W. um eine Agentur des Klägers handele und es daher nicht gewährleistet sei, daß die Einnahmen dauerhaft dem Kläger zugeflossen seien. Daneben hat sie sich – wie schon bei der die Jahre 1987 und 1988 betreffenden Forderung – darauf gestützt, daß der Vertrag zwischen dem Klägerund W. zumindest teilweise ein Bandübernahmevertrag sei, so daß allenfalls 45% der Einnahmen zu berücksichtigen seien.
Das Landgericht hat den angeführten Zahlungsanträgen mit dem zweiten Teilurteil teilweise stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat sich der Kläger zur Berechnung der Klageforderung zuletzt nur noch auf die Vorauszahlung von 100.000 DM p.a. gestützt und seine Klageforderung wie nachstehend dargestellt berechnet:
Jahr Zugrundegelegte GVL-Schlüssel Netto-Betrag + 7% MWSt. Gesamtforderung Antrag Lizenzeinnahmen (Prozentsatz) 1990 100.000 DM 37,8290% 37.829,00 DM 2.648,03 DM 40.477,03 DM 31.363,72 DM 1991 100.000 DM 35,4570% 35.457,00 DM 2.481,99 DM 37.938,99 DM 34.305,30 DM 1992 100.000 DM 37,4843% 37.484,30 DM 2.623,90 DM 40.108,20 DM 36.069,68 DM 1996 100.000 DM 28,6259% 28.625,90 DM nicht geltend 28.625,90 DM 28.625,90 DM gemacht 130.364,60 DM
Der Kläger hat dabei klargestellt, daß er – soweit die Forderung den Antrag übersteigt – lediglich eine Teilforderung geltend macht, und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 130.364,60 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Berufungsgericht hat es für hinreichend belegt angesehen, daß dem Kläger jährlich 100.000 DM an Lizenzeinnahmen zugeflossen seien. Es hat jedoch in dem Vertrag des Klägers mit W. einen Bandübernahmevertrag gesehen und daher – entsprechend den Vertragsbedingungen der Beklagten für derartige Verträge – einen Abzug von 55% für gerechtfertigt gehalten. Dementsprechend hat das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch des Klägers wie in der nachstehenden Aufstellung dargestellt berechnet und die Beklagte zur Zahlung von 66.217,56 DM nebst Zinsen verurteilt:
Jahr Netto-Betrag + 7% MWSt. Gesamtforderung davon 45% 1990 37.829,00 DM 2.648,03 DM 40.477,03 DM 18.214,66 DM 1991 35.457,00 DM 2.481,99 DM 37.938,99 DM 17.072,54 DM 1992 37.484,30 DM 2.623,90 DM 40.108,20 DM 18.048,70 DM 1996 28.625,90 DM nicht geltend 28.625,90 DM 12.881,66 DM gemacht 66.217,56 DM Mit ihren Revisionen wenden sich beide Parteien gegen dieses Urteil. Der Kläger verfolgt seinen über den zugesprochenen Betrag hinausgehenden Zah-
lungsantrag, die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Beide Parteien beantragen jeweils, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Einnahmen des Klägers in der beanspruchten Höhe als hinreichend belegt angesehen, eine Kürzung der Klageforderung aber für gerechtfertigt gehalten, weil es sich bei dem zugrundeliegenden KünstlerProduzenten -Vertrag auch um einen Bandübernahmevertrag gehandelt habe. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Kläger habe den erforderlichen Nachweis für seine Lizenzeinnahmen in Höhe von 100.000 DM p.a. erbracht. Die Beklagte sei im Interesse einer gerechten Verteilung der Vergütungen unter den Künstlern gehalten, für die angemeldeten Lizenzgebühren nicht bloße Angaben, sondern Nachweise zu verlangen. Die maßgeblichen Anforderungen habe die Beklagte für die jeweiligen Jahre in den sogenannten „Hinweisen an die Berechtigten für die Verteilung (Musik)“ festgelegt. Diese Hinweise seien zwar nicht ausdrücklich zum Bestandteil des Wahrnehmungsvertrages gemacht worden, ihr Inhalt konkretisiere aber ohnehin nur das, was sich aus Treu und Glauben ergebe. Auch bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei davon auszugehen, daß der Kläger in den fraglichen Jahren jeweils 100.000 DM als garantierte Vorauszahlung auf Lizenzeinnahmen erhalten habe. Die entsprechenden Überweisungen auf das Konto des Klägers seien ausreichend belegt. Der Umstand, daß W. , der diese Zahlungen bewirkt habe, berechtigt gewesen sei, über das Konto zu verfügen, so daß eine Rücküberweisung an ihn nicht ausgeschlossen werden könne, reiche nicht aus, um den Nachweis der zu-
gunsten des Klägers erfolgten Lizenzgebührenzahlung zu verneinen. Es sei nicht ungewöhnlich, daß das Konto des im Ausland lebenden Klägers mit dem Vermerk „c.o. W. “ und mit der Anschrift des Büros W. bei der Bank geführt werde, bei der auch W. als dessen Agent und Manager seine Konten habe, und daß dieser über das Konto verfügungsbefugt sei. Die Anforderungen an die Kontoverbindung eines im Ausland lebenden Künstlers dürften nicht überspannt werden. Unabhängig davon fänden die Pauschalzahlungen von 100.000 DM pro Jahr auch eine Entsprechung in den vom Kläger vorgelegten Einzelabrechnungen. Diese von W. erstellten Lizenzabrechnungen zeigten, daß die garantierte Lizenzvorauszahlung der Größenordnung nach angemessen und nicht überhöht sei.
Mit Recht habe aber die Beklagte die vom Kläger gemeldeten Lizenzeinnahmen nur mit einer Quote von 45% berücksichtigt. Nach § 1 Abs. 2 des maßgeblichen „Künstler-Produzenten-Vertrags“ habe sich der Kläger dazu verpflichtet, „Titel zur Herstellung von Schallplattenaufnahmen zur Verfügung zu stellen oder bei entsprechenden Aufnahmen mitzuwirken“. Danach könne der Kläger seine vertragliche Verpflichtung entweder durch eine fertig produzierte Aufnahme oder durch die künstlerische Darbietung erfüllen. Der Vertrag sei daher teilweise als Bandübernahmevertrag zu qualifizieren. Da die Vergütungsregelung in §§ 10, 11 des Vertrages für beide Möglichkeiten nur eine einheitliche Vergütung vorsehe und die Beklagte daher habe annehmen müssen, daß die gemeldeten Lizenzgebühren nicht nur das Entgelt des ausübenden Künstlers, sondern auch das des Tonträgerherstellers umfaßten, sei die Beklagte berechtigt, alle Einnahmen als solche aus einem Bandübernahmevertrag einzuordnen und den pauschalen Abzug von 55% vorzunehmen. Eine derartige Typisierung sei der Beklagten gestattet , weil sie im Interesse der Wahrnehmungsberechtigten in der Lage sein müsse, die eingezogenen Vergütungen zeitnah und gerecht zu verteilen.
II. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten haben keinen Erfolg. Dagegen führt die Revision des Klägers in dem Umfang , in dem zu seinem Nachteil erkannt worden ist, zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Nachweis als erbracht angesehen hat, daß die vom Kläger gemeldeten Lizenzzahlungen ihm zugeflossen und ihm auch wirtschaftlich verblieben sind.

a) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß für Meldung und Nachweis der Lizenzgebühren bei der Beklagten besondere Regeln gelten. Da die gemeldeten Lizenzgebühren die Grundlage für die Ausschüttung der von ihr eingenommenen Vergütungen darstellen, muß die Beklagte innerhalb einer bestimmten Frist Klarheit darüber gewinnen, welche Lizenzeinnahmen sie zu berücksichtigen hat und welche nicht. Ist die Ausschüttung an die große Zahl von Wahrnehmungsberechtigten einmal vorgenommen, lassen sich nur noch in geringem Umfang Korrekturen vornehmen. Eine nachträgliche Anerkennung der Lizenzeinnahmen einzelner Künstler würde dazu führen, daß bereits ausgeschüttete Vergütungen zurückgefordert werden müßten, was sich schon wegen des Verwaltungsaufwands verbietet. Die Bildung zusätzlicher Rückstellungen für verspätete Forderungen würde dagegen zu einer Schmälerung des für die Ausschüttung zur Verfügung stehenden Aufkommens führen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden , daß die Beklagte darauf besteht, die Berechtigung einer Meldung in angemessener Frist zu klären (vgl. OLG München NJW-RR 1999, 1363 zur Meldefrist bei der VG Wort). Sie kann daher für die Meldung der Lizenzeinnahmen eine Ausschlußfrist vorsehen, innerhalb deren ihr Unterlagen und Belege vorgelegt werden müssen, die ihr eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen. Sie muß aufgrund dieser Angaben in der Lage sein, sich durch stichprobenartige Überprüfung Ge-
wißheit darüber zu verschaffen, daß dem Tonträgerhersteller aus der Verwertung der fraglichen Darbietungen Einnahmen in einem Umfang zugeflossen sind, die die gemeldeten Lizenzgebühren als gerechtfertigt erscheinen lassen.

b) Das Gebot einer zeitnahen Ausschüttung der Vergütungen bedeutet allerdings nicht, daß die Beklagte sich auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken müßte und genötigt wäre, gemeldete Lizenzgebühren ohne den erforderlichen Nachweis anzuerkennen. Die Beklagte ist vielmehr im Interesse der anderen Berechtigten gehalten, unzureichend belegte Meldungen zurückzuweisen und gegebenenfalls auf einem vollen Nachweis der Lizenzeinnahmen zu bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 – I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 334 = WRP 2002, 442 – Klausurerfordernis, zur Meldung von Kompositionen für das Wertungsverfahren der Sparte E der GEMA). Hierzu zählt insbesondere, daß die Beklagte in Fällen, in denen ein Mißbrauch naheliegt oder doch nicht ausgeschlossen erscheint, zusätzliche Nachweise verlangt. Ein solcher Mißbrauch ist vor allem dann in Erwägung zu ziehen, wenn zwischen dem Künstler und dem Tonträgerhersteller, von dem der Künstler die gemeldeten Lizenzeinnahmen bezieht, eine enge Verbindung oder gar eine wirtschaftliche Einheit besteht. Es muß gewährleistet sein, daß der Vertrag, auf dem die gemeldeten Lizenzeinnahmen beruhen, ein dem Ausgleich gegenläufiger Interessen dienender Austauschvertrag ist. Bestehen insofern – etwa im Hinblick auf eine Beteiligung des Künstlers an dem Unternehmen des Tonträgerherstellers – berechtigte Zweifel, kann die Beklagte eine weitere Aufschlüsselung der Einnahmen verlangen, um zuverlässig beurteilen zu können, ob die gemeldeten Lizenzgebühren einen realen wirtschaftlichen Hintergrund haben. Dies bedeutet, daß in der Regel in Fällen, in denen ein Mißbrauch nicht auszuschließen ist, nicht nur die Zahlungen des Tonträgerherstellers an den Künstler, sondern ergänzend auch der Zahlungsfluß von seiten eines unbeteiligten Dritten an den Tonträgerhersteller dargetan werden muß.

c) Das Berufungsgericht hat es als erwiesen erachtet, daß dem Kläger für die fraglichen Jahre jeweils 100.000 DM an Lizenzeinnahmen zugeflossen sind. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht nicht schon aufgrund der äußeren Umstände einen Mißbrauch als erwiesen angesehen hat. Weder die enge Verbindung zwischen dem Kläger und W. , der nicht nur als Produzent, sondern gleichzeitig als Manager und Agent des Klägers fungiert, noch der Umstand, daß die Einnahmen des im Ausland lebenden Klägers auf ein Konto geflossen sind, das mit der Adresse W's geführt wurde und über das W. verfügen konnte, reichen für sich genommen aus, um von einer mißbräuchlichen Anmeldung auszugehen. Die Beklagte konnte auch keinen Nachweis darüber verlangen, wie der Kläger über die auf dem fraglichen Konto bei der VolksbankO. eingegangenen Zahlungen verfügt hat. Denn ein solcher Nachweis, der den Kläger möglicherweise dazu genötigt hätte, seine persönlichen Verhältnisse offenzulegen, wäre ungeeignet gewesen, einen Mißbrauch auf seiten des Klägers auszuschließen. Dabei ist auch zu bedenken, daß eine Kontrolle des Abflusses – wenn entsprechende Offenbarungspflichten anzunehmen wären – in der Zukunft leicht unterlaufen werden könnten.

d) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten dagegen, daß das Berufungsgericht die vom Kläger vorgelegten Einzelabrechnungen herangezogen hat, um darzulegen, daß die gemeldeten Lizenzvorauszahlungen durchaus einen realen Hintergrund hatten. Insbesondere ist der Einwand nicht berechtigt , der Kläger habe diese Einzelabrechnungen trotz einer entsprechenden Beanstandung seitens der Beklagten erst während des laufenden Rechtsstreits und damit lange nach dem Ablauf der Ausschlußfrist vorgelegt. Die Korrespondenz, auf die sich die Revision der Beklagten bezieht (Anlagen K 15.1 bis 15.4), macht deutlich, daß die Beklagte damals nicht etwa Einzelabrechnungen gefordert hat.
Sie hat vielmehr in Zweifel gezogen, daß die Gelder, die auf das Konto des Klägers bei der Volksbank O. überwiesen wurden, den Kläger auch wirklich erreicht haben, und hat verlangt, der Kläger müsse belegen, wie er über die Mittel auf diesem Konto verfügt habe (Anlage K 15.2). Diese Auskunft konnte die Beklagte – wie dargelegt – nicht beanspruchen. Die Einzelabrechnungen hat sie aber nicht verlangt. In einem Fall, in dem aus ihrer Sicht ein Mißbrauch nicht ausgeschlossen ist und sie daher – mit Recht – weitergehende Nachweise verlangt, muß die Beklagte dem Wahrnehmungsberechtigten auch im Interesse einer zügigen Verteilung der Einnahmen zeitnah mitteilen, welche Angaben er noch zu machen hat. Die Revision der Beklagten vermag kein Vorbringen in den Vorinstanzen aufzuzeigen, wonach der Kläger zu einer entsprechenden Aufschlüsselung der Einzeleinnahmen aufgefordert worden ist.
2. Dagegen ist die Revision des Klägers begründet. Die getroffenen Feststellungen bieten keine hinreichende Grundlage für die vom Berufungsgericht vorgenommene Kürzung der gemeldeten Einnahmen um 55%.

a) Es begegnet allerdings keinen rechtlichen Bedenken, daß die Beklagte gemischte, nicht aufgeschlüsselte Einnahmen aus Musikproduktions- und Bandübernahmeverträgen grundsätzlich nur mit einer Quote von 45% berücksichtigt. Denn in den Einnahmen aus dem Bandübernahmevertrag sind auch die Lizenzgebühren des Tonträgerherstellers enthalten. In Ermangelung einer vertraglich fixierten Aufschlüsselung ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Beklagte den Anteil für die künstlerische Darbietung zurückhaltend und typisierend mit 45% bemißt (vgl. zu derartigen Typisierungen und Pauschalierungen BGH, Beschl. v. 3.5.1988 – KVR 4/87, GRUR 1988, 782, 783 – GEMA-Wertungsverfahren ; BVerfG ZUM 1997, 555; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, § 7 UrhWG Rdn. 6).

b) Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen „Künstler-Produzenten-Vertrag“ als einen Vertrag bewertet, der teilweise auch Bandübernahmen zum Gegenstand habe, weshalb die Beklagte berechtigt sei, bei der Berechnung der Ausschüttung an den Kläger den gezahlten Lizenzbetrag pauschal um 55% zu kürzen.
aa) Das Berufungsgericht stellt darauf ab, daß der Kläger nach § 1 Abs. 2 des „Künstler-Produzenten-Vertrags“ verpflichtet ist, „Titel zur Herstellung von Schallplattenaufnahmen zur Verfügung zu stellen oder bei entsprechenden Aufnahmen mitzuwirken“. Das Berufungsgericht sieht in der ersten Alternative die Möglichkeit, daß der Kläger nicht nur die künstlerische Darbietung als Sänger erbringt , sondern dem Vertragspartner W. eine fertige Produktion zur Verfügung stellt. Der Umstand allein, daß sich der Vertrag nach seinem Wortlaut auch auf eine Bandübernahme beziehen kann, führt nicht dazu, daß die Einnahmen aus dem Vertrag ohne weiteres als Einnahmen aus einem Bandübernahmevertrag bewertet werden können. Unstreitig hat der Kläger nicht selbst produziert. Auch bei den Meldungen von Lizenzeinnahmen an die Beklagte hat der Kläger – worauf seine Revision mit Recht hinweist – keinerlei Anlaß für die Annahme gegeben, daß es sich um Einnahmen aus einem Bandübernahmevertrag handelte. Besteht für den ausübenden Künstler kein Anlaß, seine Lizenzeinnahmen teilweise der Verwertung von Tonträgerherstellerrechten zuzuordnen, kann die Verwertungsgesellschaft sich nicht darauf beschränken, nur noch den herabgesetzten Vergütungssatz für Einnahmen aus Bandübernahmeverträgen zu zahlen. Der ausübende Künstler, der eine Pauschallizenz auch im Zusammenhang mit der Überlassung von Tonträgern erzielt, ist zwar gehalten, von vornherein durch eine entsprechende Aufteilung der Einnahmen nach Gegenstand und Höhe für Klarheit zu sorgen, will er eine Herabsetzung des Vergütungssatzes vermeiden. Diese Substantiierungspflichten setzen aber voraus, daß eine unterschiedliche Verwertung stattge-
funden hat. Besteht insoweit Unklarheit, darf die Verwertungsgesellschaft den mit der Einordnung als Bandübernahmevertrag verbundenen pauschalen Abzug nur vornehmen, wenn sie den Berechtigten mit ihrer Einschätzung konfrontiert und ihn vergeblich zu einer entsprechenden Darlegung aufgefordert hat. Allein aufgrund des Vertragstextes durfte die Beklagte nicht davon ausgehen, daß die Einnahmen sich (auch) auf vollständige Produktionen (Bandübernahmen) bezogen. Vielmehr hätte sie den Kläger auffordern müssen, sich zu der Frage der Bandübernahme zu erklären und gegebenenfalls nachzuweisen, daß die gemeldeten Einnahmen keinerlei Bandübernahmen betrafen. Nach dem Vortrag des Klägers verhält es sich so.
bb) Etwas anderes läßt sich auch nicht aus der Begründung des Landgerichts herleiten. Das Landgericht hat darauf abgestellt, daß der „KünstlerProduzenten -Vertrag“, aufgrund dessen dem Kläger die gemeldeten Einnahmen zugeflossen sind, nicht allein Neuproduktionen, sondern auch Produktionen aus der Zeit betrifft, in der der Kläger noch bei C. GmbH unter Vertrag stand. Die Tonträgerherstellerrechte an diesen Altproduktionen sind nicht bei C. GmbH verblieben. Das Landgericht hat angenommen, daß diese Rechte beim Kläger liegen; die dem Kläger zugeflossenen Einnahmen beträfen daher – was die Altproduktionen angehe – stets auch Herstellerrechte und seien daher als gemischte Einnahmen aus einem Musikproduktions- und Bandübernahmevertrag zu bewerten. Mit Recht rügt die Revision des Klägers, daß diese Annahme nicht ohne weiteres mit dem Text des C. GmbH-Vertrages von 1984 in Einklang steht. Denn dort heißt es, daß „sämtliche in Ansehung dieser Aufnahmen bei C. GmbH liegenden Leistungsschutzrechte … auf W. unentgeltlich übertragen“ werden.
Das Landgericht hat sich ergänzend darauf gestützt, die wirtschaftliche Gegenleistung für die Überlassung der Leistungsschutzrechte sei der Verzicht des Klägers auf Lizenzgebühren; der Kläger habe sich damit wirtschaftlich an den Ko-
sten für die Altproduktionen beteiligt. Diese Annahme wäre jedoch nur dann gerechtfertigt , wenn der Kläger in nennenswertem Umfang auf Lizenzgebühren verzichtet hätte und wenn dieser Verzicht als Gegenleistung für die Überlassung der Produktionsrechte angesehen werden könnte. Hierzu fehlen indessen jegliche Feststellungen.
III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. In diesem Umfang ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. Die Revision der Beklagten ist dagegen zurückzuweisen.

Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2001 - I ZR 41/99

bei uns veröffentlicht am 13.12.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 41/99 Verkündet am: 13. Dezember 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Mai 2005 - I ZR 299/02

bei uns veröffentlicht am 19.05.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 299/02 Verkündet am: 19. Mai 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 41/99 Verkündet am:
13. Dezember 2001
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Klausurerfordernis
AGBG § 9 Bm, Cl
Der Berechtigungsvertrag der GEMA und allgemeine Bestimmungen des Verteilungsplans
, auf die § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages verweist, unterliegen
als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kontrolle gemäß dem
AGB-Gesetz.
UrhWG § 7
Wer als (angeschlossenes) Mitglied der GEMA Anspruch auf Beteiligung als
Komponist am Wertungsverfahren der Sparte E geltend macht, muß gegebenenfalls
nachweisen, daß er in der Lage ist, wirtschaftlich verwertbare Werke
dieser Sparte zu schaffen, und daß die Aufführungen seiner Werke, auf die er
seinen Anspruch stützt, Werke dieser Art zum Gegenstand hatten.
Zur Bedeutung der gesetzlichen Vermutung der Urheberschaft nach § 10 Abs.
1 UrhG für die Geltendmachung von Ansprüchen (angeschlossener) Mitglieder
einer Verwertungsgesellschaft gegen diese auf Wahrnehmung behaupteter
Rechte und auf Beteiligung am Vergütungsaufkommen.
BGH, Urt. v. 13. Dezember 2001 - I ZR 41/99 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant
und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Dezember 1998 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 22. April 1997 zurückgewiesen.
Die Anschluûrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 67 % dem Kläger, zu 33 % der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die beklagte GEMA ist die einzige in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. In der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins kraft Verleihung verwaltet sie Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche , die ihr treuhänderisch von den Berechtigten (Komponisten, Textdichtern, Bearbeitern und Musikverlegern) in einem sog. Berechtigungsvertrag eingeräumt oder an sie abgetreten worden sind.
An Nutzer vergibt die Beklagte ihrerseits gegen Entgelt einfache Nutzungsrechte ; auûerdem macht sie gesetzliche Vergütungsansprüche sowie Ansprüche wegen ungenehmigter Nutzung geltend. Die Erträge schüttet sie nach Abzug der Verwaltungskosten an die Beteiligten aus. Die Berechtigten können bei der Beklagten je nach Aufkommen und Dauer der Mitgliedschaft ordentliche, auûerordentliche oder angeschlossene Mitglieder sein. Für die Ausschüttung der Erträge an die Berechtigten besteht ein Verteilungsplan, über dessen Änderungen die Mitgliederversammlung beschlieût. Danach werden die Erträge aus der Verwertung des Aufführungsrechts in einem zweistufigen Verfahren verteilt, der Verrechnung und dem Wertungsverfahren.
Der am 31. August 1989 geborene Kläger schloû am 29. September /19. Oktober 1992 - vertreten durch seine Eltern - mit der Beklagten (rückwirkend zum 1.1.1992) einen Berechtigungsvertrag. In diesem übertrug er der Beklagten u.a. die treuhänderische Wahrnehmung von Nutzungsrechten an Werken der Musik, die ihm gegenwärtig zustünden oder künftig zustehen wür-
den. Aufgrund dieses Vertrages ist der Kläger sog. angeschlossenes Mitglied der Beklagten; er wird den Komponisten der Sparte "E-Musik" (sog. ernste Musik ) zugerechnet.
Die Mitgliederversammlung der Beklagten beschloû am 27./28. Juni 1995, die Bestimmung des § 3 I der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E (im folgenden: GO Wertung E), um folgenden Absatz 3 zu ergänzen:
"Mitglieder, die ihre Werke nur mit Hilfe anderer schreiben, also nicht über das berufsmäûige Können verfügen, können keine Wertung erhalten. Das Mitglied kann zur Ableistung einer Klausur aufgefordert werden."
Mit Schreiben vom 13. Dezember 1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daû auf ihn für das Geschäftsjahr 1994 eine Wertungszuweisung von 1.129 DM entfalle, wenn die klausurmäûigen Voraussetzungen des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E gegeben seien.
In der Folgezeit forderte die Beklagte den Kläger wiederholt zur Ableistung einer entsprechenden "Klausur" auf.
Der Kläger ist der Ansicht, er müsse an dem Wertungsverfahren auch ohne Ableistung einer Klausur beteiligt werden. Die Ergänzung des § 3 I GO Wertung E sei unwirksam. Die Prüfung seiner kompositorischen Fähigkeiten und seiner Urheberschaft an den angemeldeten Werken hätte entweder bei Abschluû des Berechtigungsvertrages oder bei der Anmeldung seiner Werke
stattfinden müssen. Die verlangte Klausur sei ungeeignet, diese Fragen zu klären.
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte ergänzend vorgebracht, sie verweigere die Auszahlung der Wertungszuschläge für die Jahre 1992 bis 1994 auch deshalb, weil die Werkqualität der aufgeführten Werke bisher nicht ausreichend dargetan sei und sie keine Möglichkeit gehabt habe, diese sachgemäû zu prüfen.
Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt festzustellen, daû er am Wertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E auch dann teilnehmen könne, wenn er der Aufforderung zu der in § 3 I Abs. 3 GO Wertung E vorgesehenen Klausur nicht nachkomme, und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Wertungszuschläge für die Jahre 1992 bis 1994 in Höhe von 1.129 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1. November 1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat bestritten, daû der Kläger urheberrechtlich schutzfähige Werke - im Gegensatz zu ganz zufälligen Schöpfungen - komponiert habe. Sie sei befugt, das berufsmäûige Können angeschlossener Mitglieder aus Anlaû der ersten Beteiligung am Wertungsverfahren zu überprüfen. Dies sei durch § 3 I Abs. 3 GO Wertung E klargestellt worden. Bei dem Kläger habe die Klausur nur in Form eines "Prüfungsgesprächs" stattfinden sollen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat zuletzt beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils,

1. festzustellen, daû der Beschluû der Mitgliederversammlung der Beklagten vom 27./28. Juni 1995, durch den in § 3 I Abs. 3 der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren der Komponisten in der Sparte E eingefügt worden ist: "Mitglieder, die ihre Werke nur mit Hilfe anderer schreiben, also nicht über das berufsmäûige Können verfügen, können keine Wertung erhalten. Das Mitglied kann zu einer Klausur aufgefordert werden." unwirksam ist,
hilfsweise
festzustellen, daû der Kläger nicht verpflichtet ist, bei der Beklagten eine Klausur zur Feststellung seiner kompositorischen Fähigkeiten zu leisten;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Wertungszuschläge für die Jahre 1992 bis 1994 in Höhe von 1.129 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1. November 1995 zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils - unter Zulassung der Revision - dem Feststellungshilfsantrag und dem Zahlungsantrag (nebst Zinsen seit dem 3.7.1996) stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen (Kammergericht KG-Report 2000, 17 = ZUM-RD 1999, 374).
Gegen dieses Urteil wenden sich - jeweils im Umfang ihrer Beschwer - die Beklagte mit ihrer Revision und der Kläger mit seiner Anschluûrevision. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung wendet; im übrigen ist sie unbegründet. Die Anschluûrevision des Klägers ist als unbegründet zurückzuweisen.
I. 1. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag des Klägers auf Feststellung , daû der Beschluû der Mitgliederversammlung der Beklagten über die Einführung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E unwirksam ist, als unzulässig abgewiesen. Der Kläger sei nicht klagebefugt, weil er als angeschlossenes Mitglied der Beklagten kein Mitglied im Sinne des Vereinsrechts sei.
2. Die Revisionsangriffe des Klägers gegen diese Entscheidung haben keinen Erfolg, weil dem Kläger, der nur ein angeschlossenes Mitglied der Beklagten ist, das für seinen Antrag erforderliche Feststellungsinteresse fehlt (§ 256 ZPO). Das Recht, die Nichtigkeit von Vereinsbeschlüssen geltend zu machen, steht grundsätzlich nur Mitgliedern und Vereinsorganen, nicht auch Dritten zu (BGH, Urt. v. 26.5.1975 - II ZR 34/74, WM 1975, 1041, 1042 [insoweit in NJW 1975, 2101 nicht abgedruckt]). Die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn ein Dritter durch einen Vereinsbeschluû in seinen Rechten betroffen ist (vgl. dazu RGZ 122, 266, 269 f.; OLG Frankfurt am Main OLG-Report 1999, 165, 166; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 32 Rdn. 40; Sau-
ter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 16. Aufl., S. 165 Rdn. 215a), kann offenbleiben, da diese Voraussetzung hier nicht gegeben ist.
Der Beschluû der Mitgliederversammlung vom 27./28. Juni 1995 entfaltet für den Kläger keine vereinsrechtliche Bindungswirkung, weil dieser als angeschlossenes Mitglied der Beklagten kein Mitglied im Sinne des Vereinsrechts ist. Das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten richtet sich vielmehr ausschlieûlich nach dem Berechtigungsvertrag (§ 6 Abs. 2 GEMA-Satzung). Der Kläger hat deshalb kein rechtliches Interesse an der Feststellung, daû der Beschluû als vereinsrechtliche Regelung unwirksam ist. Sein Feststellungsinteresse beschränkt sich vielmehr auf die Frage, ob der Beschluû Rechtswirkungen für seine Rechtsbeziehungen zur Beklagten entfaltet. Diese Frage ist - wie nachstehend dargelegt ist - danach zu beurteilen, ob die durch den Beschluû der Mitgliederversammlung getroffene Regelung für den Kläger individual -vertraglich wirksam geworden ist. Auf eine derartige Feststellung ist der Hauptantrag jedoch nicht gerichtet. Die in der mündlichen Revisionsverhandlung von dem Klägervertreter erklärte "Klarstellung" des Antrags ändert daran nichts.
II. 1. Auf den Hilfsantrag hat das Berufungsgericht festgestellt, daû der Kläger nicht verpflichtet ist, bei der Beklagten eine Klausur zur Feststellung seiner kompositorischen Fähigkeiten zu leisten. Dazu hat es ausgeführt, der Hilfsantrag sei zulässig, weil das Nichtbestehen der streitigen Rechtsbeziehung für die Leistungsansprüche des Klägers eine erhebliche Bedeutung habe. Der Antrag sei auch begründet, weil der Kläger vertraglich nicht zu einer Klausur verpflichtet sei. Das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger als angeschlossenem Mitglied richte sich nur nach dem Berechtigungs-
vertrag. In § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages sei bestimmt, daû Satzung und Verteilungsplan, auch mit künftigen Änderungen, Bestandteil des Vertrages seien. Ob die Änderung des Verteilungsplans durch § 3 I Abs. 3 GO Wertung E auf diese Weise wirksam in den Berechtigungsvertrag einbezogen worden sei, könne offenbleiben, weil diese Bestimmung jedenfalls nach § 9 AGBG unwirksam sei.
Die Neuregelung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E benachteilige den Kläger schon deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen , weil es wegen seines Alters bereits zum Zeitpunkt seiner Anmeldung als "angeschlossenes Mitglied", aber auch im jeweiligen Zeitpunkt der Anmeldung seiner Werke auf der Hand gelegen habe, daû er seine Werke nur mit Hilfe anderer schreiben könne. Die eingefügte Bestimmung schlieûe ihn schon aus diesem Grund vom Wertungsverfahren aus, selbst wenn an seiner Urheberschaft und der Schöpfungshöhe des Werkes keine Zweifel bestünden. Auch für andere Urheber verkehre § 3 I Abs. 3 GO Wertung E die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 UrhG in ihr Gegenteil, wenn sie ihre Werke nur mit Hilfe anderer schreiben könnten. In einer Vielzahl von Fällen seien Urheber nicht in der Lage, ihre Urheberschaft durch den geforderten klausurmäûigen Nachweis ihres "beruflichen Könnens" zu belegen (z.B. Kinder, Behinderte oder Analphabeten ). Gerade die Ableistung einer Klausur - nach allgemeinem Sprachgebrauch eine schriftliche Arbeit, nicht ein Prüfungsgespräch - sei zum Nachweis der Urheberschaft an konkreten Werken und deren Schöpfungshöhe ungeeignet.
2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.


a) Der Feststellungsantrag ist zulässig. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Gegenstand des Antrags ist - bei seiner Auslegung anhand der Begründung - die Frage, ob die Beklagte von dem Kläger als zwingende Voraussetzung für seine Teilnahme am Wertungsverfahren die Ableistung einer Klausur gemäû § 3 I Abs. 3 GO Wertung E verlangen kann. Nur darüber haben die Parteien in den Vorinstanzen gestritten, nicht über die Frage, ob die Beklagte gegen den Kläger auch unabhängig vom Verteilungsverfahren einen Anspruch auf Ableistung einer Klausur hat. An der begehrten Feststellung über den Inhalt seiner Vertragsbeziehung zur Beklagten hat der Kläger ein rechtliches Interesse, weil diese Rechtsfrage nicht nur seine Teilnahme am Wertungsverfahren in zurückliegenden Jahren, sondern auch in zukünftigen Fällen betrifft.

b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet, weil die Beklagte nicht berechtigt ist, die Teilnahme des Klägers am Wertungsverfahren davon abhängig zu machen, daû dieser gemäû § 3 I Abs. 3 GO Wertung E eine Klausur zur Feststellung seiner kompositorischen Fähigkeiten ableistet. Diese Klausel ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam.
Der zwischen den Parteien bestehende Berechtigungsvertrag unterliegt der Kontrolle nach dem AGB-Gesetz (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 53/83, GRUR 1986, 62, 65 f. - GEMA-Vermutung I, insoweit in BGHZ 95, 274 nicht abgedruckt; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 23 Rdn. 353 ff.; MünchKomm/Basedow, BGB, 4. Aufl., § 23 AGBG Rdn. 13; Schack, Urheberund Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 960, 1198, 1201; Mauhs, Der Wahrnehmungsvertrag , 1991, S. 57 f.; Dünnwald in Festschrift Kreile, 1994, S. 161,
165). Die Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes auf Berechtigungsverträge der Beklagten mit ihren angeschlossenen Mitgliedern wird durch § 23 Abs. 2 Nr. 6 AGBG bestätigt, der nur die Anwendung des Klauselverbots des § 11 Nr. 2 AGBG ausschlieût. Dementsprechend können auch die allgemeinen Grundsätze des Verteilungsplans - im Gegensatz zu dem jährlich neu beschlossenen, der Ausschüttung dienenden Verteilungsplan, der nach § 315 BGB zu beurteilen ist (vgl. Wolf/Horn/Lindacher aaO § 23 Rdn. 357; Mauhs aaO S. 59; B. Goldmann, Die kollektive Wahrnehmung musikalischer Rechte in den USA und Deutschland, 2001, S. 300) - im Verhältnis zu angeschlossenen Mitgliedern der Beklagten nur als Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten (vgl. dazu Wolf/Horn/Lindacher aaO § 23 Rdn. 356, 358; Mauhs aaO S. 58 f.). Es ist fraglich , ob Änderungen des Berechtigungsvertrages oder des Verteilungsplans, die nach Abschluû eines Berechtigungsvertrages beschlossen worden sind, für Nichtmitglieder ohne weiteres aufgrund einer allgemeinen Verweisung wie in § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages dessen Bestandteil werden, und eine derartige - vom Willen des Berechtigten unabhängige - Einbeziehungsklausel mit § 9 AGBG vereinbar ist (vgl. zu dieser Frage Wolf/Horn/Lindacher aaO § 23 Rdn. 355 f.; Menzel, Die Aufsicht über die GEMA durch das Deutsche Patentamt, 1986, S. 50 f.; Mauhs aaO S. 157 ff.; B. Goldmann aaO S. 300; K. Meyer, Verwertungsgesellschaften und ihre Kontrolle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz , 2001, S. 87 ff.; Schack aaO Rdn. 1205; Hoeren, AfP 2001, 8 f.; vgl. weiter Anhang Nr. 1 lit. i der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über miûbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. Nr. L 95 S. 29 vom 21.4.1993; vgl. dazu auch - zu einer Anpassungsklausel in der Satzung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit - BGHZ 136, 394).
Diese Frage kann hier jedoch letztlich dahinstehen, weil die Regelung in § 3 I Abs. 3 GO Wertung E selbst dann im Verhältnis zwischen den Parteien unwirksam wäre, wenn sie in ihren Berechtigungsvertrag einbezogen worden wäre.
Nach § 9 Abs. 1 AGBG sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - wie hier § 3 I Abs. 3 GO Wertung E - unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daû die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG). Bei dieser Inhaltskontrolle kommt es nicht darauf an, ob die Bestimmung im konkreten Einzelfall, d.h. hier im Verhältnis zu dem Kläger, angemessen ist. Es ist vielmehr in einer typisierenden Betrachtungsweise zu prüfen, ob die Regelung generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (vgl. BGHZ 110, 241, 244). Das ist bei § 3 I Abs. 3 GO Wertung E der Fall.
Die Bestimmung beschränkt für alle Berechtigten die sich aus dem Berechtigungsvertrag ergebenden Ansprüche auf Beteiligung am Wertungsverfahren durch eine weitere Anspruchsvoraussetzung, die einen Teil der Betroffenen unbillig benachteiligt. Die Beklagte ist allerdings im Interesse der Mitglieder , deren Rechte sie treuhänderisch wahrnimmt, gehalten, soweit möglich Mitglieder vom Wertungsverfahren auszuschlieûen, die zu den Einnahmen nichts oder nur unwesentlich beitragen und auch keine kulturell bedeutenden Werke schaffen, die nach dem Gebot des § 7 Satz 2 UrhWG bei der Verteilung
gefördert werden sollen. Die Bestimmung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E schlieût jedoch Berechtigte auch dann von der Wertung aus, wenn sie wirtschaftlich erfolgreiche und kulturell bedeutende Werke schaffen, aber etwa wegen körperlicher Behinderungen (z.B. wegen mangelnden Sehvermögens, Behinderung durch Lähmungen) ihre Werke nur mit Hilfe eines anderen schreiben können. Dafür fehlt ein sachlicher Grund.
Dementsprechend ist auch die Bestimmung des § 3 I Abs. 3 Satz 2 GO Wertung E unangemessen, die der Beklagten die Befugnis einräumt, nach freiem Ermessen die Teilnahme am Wertungsverfahren davon abhängig zu machen , daû eine Klausur abgeleistet wird, in der das Mitglied den Nachweis erbringen soll, daû es seine Werke ohne die Hilfe anderer schreiben kann. Diese Regelung ist zudem unbestimmt, weil sie sämtliche Bedingungen, unter denen die Klausur zu leisten ist, der freien Gestaltung durch die Beklagte überläût. Zweifelsfrei ist lediglich, daû es sich bei der Klausur - dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend - um eine schriftliche Arbeit handelt. Dies ist jedoch eine Form der Prüfung, der sich ein körperlich behinderter Komponist, auch wenn er das erforderliche berufsmäûige Können hat, möglicherweise nicht unterziehen kann. Die Festlegung aller weiteren Prüfungsumstände (insbesondere des Gegenstands der Prüfung, der Person der Prüfer, des Ortes und der Dauer der Prüfung) liegt nach der getroffenen Regelung im freien Ermessen der Beklagten. Ob eine nach § 3 I Abs. 3 Satz 2 GO Wertung E geforderte Klausur geeignet wäre, Mitglieder vom Wertungsverfahren auszuschlieûen , die ohne entsprechende eigene Leistungen als Komponist daran teilhaben wollen, ist danach ebenso offen. Darauf, in welcher Weise die Beklagte die Bestimmung des § 3 I Abs. 3 GO Wertung E allgemein oder gegenüber dem Kläger praktisch handhaben will, kommt es nicht an. Die Beklagte kann sich
daher nicht darauf berufen, daû sie den Kläger lediglich aufgefordert hat, zu einem Prüfungsgespräch in störungsfreier Umgebung zu kommen, das den Zweck haben sollte, sein handwerkliches Können als Komponist festzustellen.
Die Beklagte kann auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund von dem Kläger verlangen, eine von ihr organisierte Klausur als Voraussetzung für seine Teilnahme am Wertungsverfahren abzuleisten. Die Beklagte kann zwar den Nachweis der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am Wertungsverfahren verlangen (vgl. dazu nachstehend III. 2.), nicht aber weitere zwingende Förmlichkeiten begründen, von deren Ableistung sie die Erfüllung des materiell-rechtlichen Anspruchs abhängig macht.
Diese Beurteilung schlieût nicht aus, daû die Beklagte auf satzungsmäûiger Grundlage ein Verfahren schafft, in dem gegebenenfalls im Einverständnis mit dem betreffenden (angeschlossenen) Mitglied auf einfache Weise geklärt werden kann, ob dieser die Voraussetzungen für die Teilnahme am Wertungsverfahren erfüllt, um so nach Möglichkeit eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
III. 1. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsantrag als begründet angesehen. Die Beklagte könne nicht mit Erfolg einwenden, daû sie Zweifel an der Urheberschaft des Klägers an den für ihn angemeldeten Werken und deren Werkqualität habe, da sie den Kläger als angeschlossenes Mitglied und die Anmeldung der Werke hingenommen habe. Die Höhe des Zahlungsanspruchs sei nicht umstritten.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein - sich aus dem Berechtigungsvertrag (in Verbindung mit §§ 675, 667 BGB) ergebender - Zahlungsanspruch zu.

a) Wer als (angeschlossenes) Mitglied Ansprüche auf Beteiligung als Komponist am Wertungsverfahren der Sparte E geltend macht, muû gegebenenfalls nachweisen, daû er in der Lage ist, wirtschaftlich verwertbare Werke dieser Sparte zu schaffen, und daû die Aufführungen seiner Werke, auf die er seinen Anspruch stützt, Werke dieser Art zum Gegenstand hatten.
Die Beklagte ist ein wirtschaftlicher Verein, dessen Zweck die treuhänderische Verwertung der ihm eingeräumten oder übertragenen Rechte ist (vgl. § 1, § 2 Abs. 2 GEMA-Satzung). Dies verpflichtet sie zu einer wirtschaftlichen Verwaltung. Im Hinblick auf ihren Zweck - und dementsprechend das gemeinsame Interesse der von ihr vertretenen Berechtigten - ist die Beklagte deshalb zur Wahrnehmung von Rechten an urheberrechtlich geschützten Werken nur insoweit verpflichtet, als ihr dies wirtschaftlich zumutbar ist. Der Umstand, daû die Beklagte als einzige Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungsund mechanische Vervielfältigungsrechte in Deutschland gegenüber Komponisten eine Monopolstellung innehat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 3.5.1988 - KVR 4/87, GRUR 1988, 782, 784 - GEMA-Wertungsverfahren), ändert daran nichts. Die Wahrnehmungsverpflichtung greift nicht bereits dann ein, wenn zwischen der Beklagten und dem Anspruchsteller ein Berechtigungsvertrag besteht. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, jede "Schöpfung", die ein Vertragspartner eines Berechtigungsvertrages als urheberrechtlich geschütztes Werk bezeichnet, treuhänderisch zu verwalten und bei formaler Erfüllung der Voraussetzungen des Verteilungsplanes bei der Verteilung der Einnahmen zu be-
rücksichtigen. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, Rechte an geistigen Schöpfungen wahrzunehmen, die zwar noch unter den Begriff eines Werkes im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG fallen, bei denen eine wirtschaftliche Verwertung aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann. Ebenso ist die Beklagte nach ihrem Zweck nicht verpflichtet, Berechtigte am Wertungsverfahren der Sparte E teilnehmen zu lassen, die nach aller Erfahrung (noch) nicht kulturell bedeutende Werke schaffen können, deren Förderung gemäû § 7 Satz 2 UrhWG zu den Zwecken des Wertungsverfahrens gehört.

b) Die Voraussetzungen für Ansprüche gegen die Beklagte sind nach allgemeinen Grundsätzen vom Anspruchsteller nachzuweisen. Wer am Wertungsverfahren der Sparte E teilnehmen will, hat deshalb darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daû die von ihm angemeldeten Werke für eine wirtschaftliche Verwertung in Betracht kommen und er in der Lage ist, gemäû § 7 Satz 2 UrhWG förderungswürdige Werke zu schaffen. Die Vermutung der Urheberschaft nach § 10 Abs. 1 UrhG ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - schon nach ihrer beschränkten Reichweite nicht geeignet, diesen Nachweis entbehrlich zu machen. Im Verhältnis zwischen einer Wahrnehmungsgesellschaft und ihren (angeschlossenen) Mitgliedern hat diese gesetzliche Vermutung ohnehin nur eine beschränkte Bedeutung. Denn ein Wahrnehmungsberechtigter ist aufgrund der bestehenden vertraglichen Beziehung verpflichtet, der Verwertungsgesellschaft seine Urheberschaft an den von ihm angemeldeten Werken in dem Umfang beweiskräftig zu belegen, wie dies zur wirksamen Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber Dritten und zur Rechtfertigung seiner Beteiligung am Vergütungsaufkommen gegenüber anderen Wahrnehmungsberechtigten, deren Anteil dadurch zwangsläufig geschmälert wird, erforderlich ist.

Auf eine formlose Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, wie sie mit § 3 I Abs. 3 GO Wertung E möglicherweise angestrebt war, ist die Beklagte weder beschränkt noch angewiesen. Sie kann den Anspruchsteller vielmehr auf den Rechtsweg und die Beweisführung in einem Gerichtsverfahren verweisen , wenn sie begründete, nicht ausgeräumte Zweifel daran hat, daû die notwendigen Voraussetzungen vorliegen.

c) Der Kläger hat zwar behauptet und unter Beweis gestellt, schon in seinen ersten Lebensjahren Musikwerke geschaffen zu haben. Nach der Lebenserfahrung ist es jedoch ausgeschlossen, daû die von ihm angeblich geschaffenen Werke, auf die er sich für seine Teilnahme am Wertungsverfahren beruft, wirtschaftlich verwertbar waren.
Der Kläger ist am 31. August 1989 geboren. Sein Zahlungsanspruch betrifft Wertungszuschläge für die Jahre 1992 bis 1994. Es kann zwar davon ausgegangen werden, daû auch Kinder in dem Alter, das der Kläger in dem maûgeblichen Zeitraum zuletzt erreicht hat, in ganz besonderen Ausnahmefällen in der Lage sind, urheberrechtlich schutzfähige Werke der Musik zu schaffen. Nach allgemeiner Erfahrung, die unter den gegebenen Umständen für den im Zivilprozeû erforderlichen Grad an Gewiûheit ausreicht (vgl. BGHZ 53, 245, 255 f. - Anastasia; BGH, Urt. v. 5.10.2001 - V ZR 275/00, Umdruck S. 17 m.w.N.), sind aber Musikwerke von Kindern in diesem Alter allenfalls unter ganz ungewöhnlichen Umständen wirtschaftlich verwertbar. Der Kläger kann deshalb von der Beklagten nicht verlangen, bei der Verteilung der Einnahmen aus der Rechtewahrnehmung im Wertungsverfahren beteiligt zu werden. Auch unterstellt, daû durch eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung von Werken des
Klägers Erlöse erzielt worden sind, wäre es jedenfalls treuwidrig, wenn der Kläger von der Beklagten, die ihren Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Einnahmen halten muû und demgemäû bei der Verteilung der Einnahmen unvermeidlich in gewissem Umfang typisieren und pauschalieren muû (vgl. dazu auch BVerfG ZUM 1997, 555; Schricker/Reinbothe, Urheberrecht, 2. Aufl., § 6 WahrnG Rdn. 13), verlangen würde, ihn wie andere Komponisten am Wertungsverfahren zu beteiligen.
IV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenausspruch und insoweit aufzuheben, als die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung war die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Anschluûrevision des Klägers war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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