Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2003 - I ZR 184/01

bei uns veröffentlicht am13.11.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 184/01 Verkündet am:
13. November 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
MIDAS/medAS
Der Verkehr hat keinen Anlaß, die u.a. für Waren und Dienstleistungen auf dem
Gebiet der Datenverarbeitung eingetragene Marke "medAS" zergliedert wie
"med" "AS" auszusprechen und in einem sich hieraus ergebenden Sinn zu verstehen.
BGH, Urt. v. 13. November 2003 - I ZR 184/01 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. Mai 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Inhaberin der mit Zeitrang vom 22. Juli 1981 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen u.a. auf dem Gebiet der Datenverarbeitung eingetragenen Wortmarke "MIDAS".
Die Beklagte ist Inhaberin der am 19. Dezember 1994 angemeldeten Marke "medAS", die ebenfalls für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen u.a. auf dem Gebiet der Datenverarbeitung Schutz genießt.
Die Klägerin sieht in der Verwendung der Marke "medAS" durch die Beklagte eine Verletzung ihrer Rechte an der Marke "MIDAS". Sie hat diese daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie auf Einwilligung in die teilweise Löschung der Marke "medAS" in Anspruch genommen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, daß keine Verwechslungsgefahr bestehe. Außerdem hat sie eine ernsthafte Benutzung der Klagemarke in den letzten fünf Jahren vor der Geltendmachung der Klageansprüche in Abrede gestellt.
Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abgewiesen (OLG Koblenz OLG-Rep 2001, 451).
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen, weil es an einer Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke und dem Zeichen der Beklagten fehle. Hierzu hat es ausgeführt:
In klanglicher Hinsicht unterschieden sich die beiden Marken zwar noch nicht maßgeblich im Hinblick auf ihre abweichenden Vokale, da diese nahezu gleich ausgesprochen würden, wohl aber in Betonung, Aussprache und Klangrhythmus. "MIDAS" werde auf der ersten Silbe betont und in zwei Silben in gleichmäßig fließender Sprache gesprochen, "medAS" dagegen abgehackt und zergliedernd wie zwei getrennte Wörter, wobei nach der ersten Silbe "med" eine gewisse Pause gemacht und die zweite Silbe "AS" sodann mit gleich starker Betonung ausgesprochen werde. Diese abgehackte Sprechweise werde nicht nur durch die nach der klein geschriebenen ersten Silbe "med" folgende Großschreibung der Silbe "AS" herausgefordert, sondern ergebe sich vor allem daraus , daß die angesprochenen Verkehrskreise mit der ersten Silbe den Sinngehalt "medizinisch" und mit der zweiten Silbe den Sinngehalt "Spitzenleistung" verbänden. Außerdem schließe dieser keinen vorausgehenden komplizierten Denkvorgang erfordernde, sondern auch beim flüchtigen Hören und Sehen sofort erfaßte Sinngehalt der Marke der Beklagten die Verwechselbarkeit mit der Klagemarke aus. Die Marke "MIDAS" werde nämlich entweder als Kunstwort ohne eigenen Sinngehalt oder, soweit in ihr der Name eines Königs erkannt werde, in einem deutlich anderen Sinn als "medAS" verstanden.
Eine Verwechslungsgefahr sei auch angesichts der Produktnähe bzw. Produktidentität sowie der von beiden Marken angesprochenen Verkehrskreise
zu verneinen. Abnehmer der Waren und Dienstleistungen seien Gewerbetrei- bende und Freiberufler, die es regelmäßig gewohnt seien, sorgfältiger zu prüfen , und die daher zumeist auch verhältnismäßig kleine Unterschiede bei der Produktmarkierung beachteten. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich, wie im Streitfall, um hochwertige Produkte und Leistungen handele, die in der Regel nach längerfristiger Überlegung und zumeist nach einer fachkundigen Beratung erworben würden.
Eine starke Kennzeichnungskraft der Klagemarke sei nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht dargetan, weshalb von allenfalls normaler Kennzeichnungskraft auszugehen sei. Damit bedürfe es zur Verneinung der Verwechslungsgefahr keiner deutlichen Abweichung.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben ist.
1. Die Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend zugrunde gelegt hat, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 153, 131, 141 - Abschlußstück, m.w.N.).
2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist von teilweiser Identität und ansonsten von großer Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen auszugehen. Folglich ist, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke und der von der Beklagten benutzten und zur Eintragung gebrachten Marke ein strenger Maßstab anzulegen.
3. Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz auch zutreffend davon ausgegangen, daß es für die Beurteilung der Markenähnlichkeit darauf ankommt , ob die sich gegenüberstehenden Marken nach ihrem Gesamteindruck von den beteiligten Verkehrskreisen als ähnlich angesehen werden, wobei eine Markenähnlichkeit in klanglicher, bildlicher oder begrifflicher Hinsicht vorliegen kann. Rechtsfehlerhaft ist jedoch seine Beurteilung, insoweit fehle im Streitfall eine hinreichende Markenähnlichkeit. Die Verwechslungsgefahr der beiden Zeichen in klanglicher Hinsicht kann nicht verneint werden.

a) Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, inwieweit in klanglicher Hinsicht Verwechslungsgefahr besteht, erfahrungswidrig angenommen , daß das Zeichen der Beklagten im Unterschied zur Klagemarke abgehackt und zergliedert in "med" und "AS" ausgesprochen werde. Für ein solches Verständnis fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Die Waren und Dienstleistungen , für welche die Marke der Beklagten Schutz genießt, liegen im wesentlichen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, ohne einen Bezug zum medizinischen Bereich aufzuweisen. Der Verkehr hat deshalb keinen Anlaß, die beispielsweise auf einer Diskette angebrachte Marke "medAS" mit Medizin in Verbindung zu bringen. Zwar enthält die angegriffene Marke in ihrem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis die Angabe "alle vorgenannten Waren auch in Verbindung mit ärztlichen und zahnärztlichen Instrumenten und Apparaten". Hierin
liegt jedoch keine Beschränkung auf den medizinischen Bereich. Bei diesem weit gefaßten Waren- und Dienstleistungsbereich liegt die Annahme fern, der Verkehr werde in maßgeblichem Umfang die angegriffene Bezeichnung in der vom Berufungsgericht dargestellten Weise aussprechen. Dies gilt um so mehr deshalb, weil die besondere Schreibweise, die das Berufungsgericht als Grund für diese Ausspracheart heranzieht, dem Verkehr nicht stets vor Augen steht. Außerdem nimmt der Verkehr Marken erfahrungsgemäß so auf, wie sie ihm insgesamt entgegentreten, und neigt daher nicht zu einer Analyse möglicher Bestandteile und Begriffsbedeutungen (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.1999 - I ZR 90/97, GRUR 2000, 605, 606 = WRP 2000, 525 - comtes/ComTel; Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 78/99, GRUR 2002, 342, 343 = WRP 2002, 326 - ASTRA/ESTRA-PUREN; vgl. auch EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-251/95, GRUR 1998, 387, 390 Tz. 23 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; Urt. v. 22.6.1999 - Rs. C-342/97, GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 25 = WRP 1999, 806 - Lloyd).
Die Beurteilung des Berufungsgerichts wird auch nicht von seinen Erwägungen getragen, für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen interessierten sich im wesentlichen Gewerbetreibende und Freiberufler, welche - so die Revisionserwiderung - auch verhältnismäßig kleine Unterschiede in der Markierung beachten und zudem Waren oder Dienstleistungen in der Regel erst nach längerfristiger Überlegung und fachmännischer Beratung erwerben würden. Die Prüfung der Verwechslungsgefahr hat aus der Sicht des durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers zu erfolgen (EuGH GRUR 1998, 387, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 25 - Lloyd; BGHZ 153, 131, 139 - Abschlußstück, m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, daß sich die von den hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen angesprochenen Verbraucher mit einer davon abweichenden
Grundhaltung im Geschäftsverkehr bewegen, hat das Berufungsgericht bei seinen eher theoretischen Erwägungen nicht angeführt.
Das Berufungsgericht hätte daher jedenfalls in maßgeblichem Umfang auch von der flüssigen Aussprache der Lautfolge der angegriffenen Bezeichnung ausgehen und dementsprechend eine Markenähnlichkeit hohen Grades zugrunde legen müssen. Zutreffend hatte nämlich schon das Landgericht das hohe Maß an Übereinstimmungen im klanglichen Bereich zwischen den sich gegenüberstehenden Bezeichnungen festgestellt. Danach kann eine Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht nicht verneint werden.

b) Entgegen der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung ist die Verneinung der Markenähnlichkeit im Streitfall auch nicht deshalb gerechtfertigt , weil diese etwa durch den Sinngehalt der angegriffenen Bezeichnung ausgeschlossen werde. Eine nach dem Bild und/oder dem Klang zu bejahende Verwechslungsgefahr scheidet nur dann ausnahmsweise aus, wenn dem einen oder auch beiden Zeichen ein ohne weiteres erkennbarer konkreter Begriffsinhalt zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 136/89, GRUR 1992, 130, 132 = WRP 1992, 96 - Bally/BALL; Urt. v. 10.12.1992 - I ZR 19/91, WRP 1993, 694, 697 - apetito/apitta; BGH GRUR 2000, 605, 607 - comtes/ComTel; BGH, Urt. v. 28.8.2003 - I ZR 9/01, WRP 2003, 1436, 1438 - Kelly). Die insoweit erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Die angegriffene Bezeichnung weist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen für jedermann verständlichen Sinngehalt auf. Das folgt schon daraus , daß sich der vom Berufungsgericht ermittelte Sinngehalt erst nach analytischer Betrachtung ergibt, wobei nach der allgemeinen Lebenserfahrung insbesondere das Erkennen der Buchstabenfolge "AS" - im übertragenen Sinn - als Spitzenleistung nicht einfach vorausgesetzt werden kann.

Ebensowenig trägt die vom Berufungsgericht ferner angestellte Erwägung , der Verkehr werde in der Klagemarke den Namen des minoischen Königs Midas erkennen, so daß dieser Sinngehalt den Grad der Markenähnlichkeit mindere oder sogar aufhebe. Die Annahme einer derartigen Bekanntheit des Namens "Midas" widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.
4. Wenn, wie im Streitfall, Waren- und Dienstleistungsidentität bzw. hochgradige Ähnlichkeit und darüber hinaus ein hoher Grad an Markenähnlichkeit gegeben ist, reicht eine auch nur durchschnittliche Kennzeichnungskraft, die der Klagemarke als einer Fantasiebezeichnung jedenfalls zugesprochen werden muß, zur Bejahung einer Verwechslungsgefahr aus.
III. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben und war deshalb aufzuheben. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dieses wird der von ihm bislang - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch nicht geprüften Frage nachzugehen haben, ob die Klägerin, wie die Beklagte auch in der Berufungsinstanz in Abrede gestellt hat, die Klagemarke innerhalb der letzten fünf Jahre rechtserhaltend benutzt hat.
Ullmann Starck Pokrant
Büscher Schaffert

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Markengesetz - MarkenG | § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi

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(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 78/99 Verkündet am:
20. Dezember 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
ASTRA/ESTRA-PUREN
Es entspricht einem in der Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz, daß
in einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Marke ein Bestandteil
, der zugleich ein bekanntes oder als solches erkennbares Unternehmenskennzeichen
oder ein Stammbestandteil einer Zeichenserie ist, im allgemeinen
in der Bedeutung für den Gesamteindruck der Marke zurücktritt, weil der Verkehr
die eigentliche Produktkennzeichnung in den anderen Bestandteilen der
Kennzeichnung erblickt. Dies besagt indessen nicht, daß nicht aufgrund der
erforderlichen Heranziehung aller Umstände die tatrichterliche Würdigung im
Einzelfall zu einem von diesen Erfahrungssätzen abweichenden Ergebnis führen
kann.
BGH, Urt. v. 20. Dezember 2001 - I ZR 78/99 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 11. Februar 1999 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin zu 1 ist die deutsche Tochtergesellschaft der Klägerin zu 2, einer schwedischen Aktiengesellschaft. Die Klägerinnen sowie die Beklagte produzieren und vertreiben Arzneimittel.
Die Klägerin zu 2 ist Inhaberin der Wortmarke "ASTRA" Nr. 2 042 965 (Klagemarke), eingetragen am 20. August 1993 unter anderem für "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege".

Die Beklagte ist Inhaberin der Wortmarke "ESTRA-PUREN" Nr. 2 908 182, angemeldet am 13. Oktober 1994 und eingetragen am 22. Juni 1995 für "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege". Mit Wirkung vom 25. August 1998 - nach Erlaû des erstinstanzlichen Urteils - ist das Warenverzeichnis der Marke der Beklagten im Wege der Teillöschung auf "Estradiolhaltige pharmazeutische Erzeugnisse" beschränkt worden.
Die Klägerin zu 1 firmierte seit 1995 als "Astra GmbH", zuvor seit 1973 als "Astra Chemicals GmbH". Im Laufe des Revisionsverfahrens hat sie ihre Firma in "AstraZeneca GmbH" geändert. Unternehmensgegenstand war bisher die "Herstellung und der Vertrieb von chemischen, pharmazeutischen und medizinischen Erzeugnissen aller Art sowie deren Ein- und Ausfuhr" und ist jetzt "Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von chemisch-pharmazeutischen Produkten , insbesondere unter den International registrierten Warenzeichen 'Astra', 'Zeneca' und 'AstraZeneca'". Die Klägerin zu 2, die bisher als "Astra AB" firmierte, hat im Laufe des Revisionsverfahrens ihre Firma in "AstraZeneca AB" geändert.
Die Beklagte, die seit 1996 unter der Firma "ISIS PUREN Arzneimittel GmbH" im Handelsregister eingetragen war, hat ihre Firma während des Revisionsverfahrens in "Alpharma-Isis GmbH & Co. KG" geändert. Unternehmensgegenstand ist unter anderem die "Herstellung und der Vertrieb pharmazeutischer Präparate und artverwandter Erzeugnisse, insbesondere der PURENMarkenpräparate -Reihe". Die Beklagte vertreibt eine Arzneimittelserie mit dem
Stammbestandteil "PUREN"; die Serie umfaût mehr als 200 Marken, von denen mehr als 50 benutzt werden.
Die Klägerinnen beanstanden die Verwendung der Bezeichnung "ESTRA-PUREN" als Verletzung ihrer Firmen- und Markenrechte. Sie haben die Beklagte auf Unterlassung, Einwilligung in die Löschung der Marke, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen.
Sie haben vorgetragen, die Klägerin zu 2 sei das gröûte pharmazeutische Unternehmen Skandinaviens mit weltweiter Bekanntheit und Bedeutung. Das Firmenschlagwort und die Klagemarke "ASTRA" hätten einen auûerordentlich hohen Bekanntheitsgrad, insbesondere bei den angesprochenen Fachkreisen. Dieser Bekanntheitsgrad habe schon vor dem 13. Oktober 1994 bestanden. "ASTRA" sei phantasievoll und im Arzneimittelbereich ohne beschreibende Anklänge, die Bezeichnung habe auch durch ihre weite Bekanntheit eine hohe Kennzeichnungskraft. Bei der angegriffenen Bezeichnung "ESTRA-PUREN" wirke "PUREN" wegen der Beschaffenheitsangabe "pur" (rein) beschreibend, maûgeblich für den Gesamteindruck sei mithin der Bestandteil "ESTRA" am Anfang der Bezeichnung. Zudem sei "PUREN" der vielfach benutzte Stammbestandteil und das Firmenschlagwort der Beklagten, auch deswegen werde der Gesamteindruck von "ESTRA" geprägt. Es bestehe Verwechslungsgefahr, zumindest eine solche im weiteren Sinne.
Die Klägerinnen haben beantragt,
1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen , es zu unterlassen,
pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege mit der Bezeichnung "ESTRA-PUREN" zu versehen oder derart gekennzeichnete Waren in den Verkehr zu bringen oder feilzuhalten;
2. die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung ihrer beim Deutschen Patentamt eingetragenen Marke "ESTRA-PUREN" (Nr. 2 908 182) einzuwilligen;
3. festzustellen, daû die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesen durch Handlungen der im Antrag zu 1 gekennzeichneten Art entstanden ist und/ oder noch entstehen wird;
4. die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen Auskunft über den Umfang der im Antrag zu 1 bezeichneten Handlungen zu erteilen , und zwar unter Angabe der Vertriebszeiten und der Umsätze sowie unter Angabe der Werbung, einschlieûlich Werbeträger , deren Auflagenhöhe, Verbreitungsgebiet und Verbreitungszeit.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, bei der Kennzeichnung "ASTRA" könne allenfalls von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft ausgegangen werden, diese werde durch identische oder ähnliche
Drittmarken geschwächt. Der Bestandteil "PUREN" in der angegriffenen Kennzeichnung sei nicht beschreibend, sondern für sich unterscheidungskräftig und eine umfangreich benutzte Stammarke. Auch deswegen sei eine Verkürzung auf "ESTRA" ausgeschlossen. Viele "PUREN"-Marken hätten einen beschreibenden Wortanfang, das gelte auch für "ESTRA-PUREN", die Marke weise auf den Wirkstoff "Estradiol" hin.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren haben die Parteien den Rechtsstreit bezüglich der Klageanträge zu 3 und 4 jeweils ganz und bezüglich der Klageanträge zu 1 und 2 jeweils teilweise - im Umfang der Teillöschung des Warenverzeichnisses der Marke "ESTRA-PUREN" - in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerinnen haben nur noch die Klageanträge zu 1 und 2, ersteren bezogen auf "Estradiolhaltige pharmazeutische Erzeugnisse" weiterverfolgt.
Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision verfolgen die Klägerinnen - mit Ausnahme des Kostenantrags zu den in der Hauptsache erledigten Klageanträgen - ihr im Berufungsverfahren aufrechterhaltenes Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt , die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klage für nicht begründet erachtet und dazu ausgeführt:
Eine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke "ASTRA" und der angegriffenen Bezeichnung "ESTRA-PUREN" sei unter Würdigung des Gesamteindrucks der einander gegenüberstehenden Kennzeichen und bei Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der gegebenen Warenidentität, zu verneinen.
Für die eingetragenen Waren sei die Klagemarke ein reines Phantasiewort und deshalb unterscheidungskräftig; es weise von Hause aus zumindest normale Unterscheidungskraft auf. Diese sei infolge intensiver Benutzung noch gesteigert, so daû von einer überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen sei. Auch wenn bei Arzneimitteln die Marken der jeweiligen Präparate eher im Vordergrund stünden, nehme die Klagemarke über die Benutzung des gleichlautenden Firmenschlagwortes als Kennzeichnung an dem Markterfolg und der Bedeutung der jeweiligen Arzneimittel teil. Deshalb sei auch für die Klagemarke in Deutschland von einer erhöhten Verkehrsgeltung jedenfalls in Fachkreisen und insoweit auch von einer starken Kennzeichnungskraft auszugehen. Diese Umstände gäben auch gewichtige Anhaltspunkte dafür, daû "ASTRA" eine bekannte Marke im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sei, wie die Klägerinnen unter Beweisantritt behauptet hätten. Das werde bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr als gegeben unterstellt. Eine Verwechslungsgefahr sei jedoch auch bei Zugrundelegung starker Kennzeichnungskraft von "ASTRA" nicht gegeben.
Der Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnung werde dadurch geprägt , daû es sich um ein aus zwei Bestandteilen zusammengesetztes Wort von insgesamt vier Silben handele; der Bindestrich habe dabei eine Klammerwirkung. Keiner der Einzelbestandteile wirke innerhalb der Gesamtbezeichnung beschreibend, auch "PUREN" sei nicht offenkundig beschreibend, weil es für den unbefangenen Verkehr ein zweisilbiges Wort sei. Dem breiten Publikum , auf das abzustellen sei, sage auch "ESTRA" nichts. Deshalb sei von der Gleichwertigkeit beider Wortbestandteile in ihrer prägenden Wirkung auszugehen.
Zwischen beiden Bezeichnungen bestehe weder klanglich noch schriftbildlich eine Verwechslungsgefahr. Der Erfahrungssatz, daû der Verkehr den Wortanfängen erfahrungsgemäû stärkere Beachtung schenke als nachfolgenden Wortteilen, spiele nur bei sonst allenfalls geringfügigen Abweichungen der kollidierenden Zeichen eine ausschlaggebende Rolle. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daû die angegriffene Bezeichnung auf "ESTRA" verkürzt werde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht für diejenigen Verkehrskreise , die "PUREN" als Bestandteil der Arzneimittel-Serie der Beklagten erkennten. Es liege fern, daû für diese der Bestandteil "PUREN" innerhalb der angegriffenen Bezeichnung an seinem prägenden Gewicht verlieren könne und der Bestandteil "ESTRA" den Gesamteindruck präge. Zudem sei auch der Teil der Verkehrskreise mit zu berücksichtigen, der "ESTRA" als sprechende Anlehnung an "Estradiol" verstehe. Hierzu gehörten insbesondere die Fachkreise (Arzt und Apotheker).
Der Unterlassungsanspruch sei auch nicht aus dem Firmenschlagwort "ASTRA" der Klägerinnen begründet. Auch insoweit fehle es an einer Verwechslungsgefahr.
Es bestünden des weiteren keine Anhaltspunkte, daû mit der angegriffenen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Klagemarke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerinnen ausgenutzt oder beeinträchtigt werde.
Der Löschungsanspruch sei aus den gleichen Gründen nicht gegeben.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Klageantrag zu 1 (Unterlassungsantrag):

a) Die Annahme des Berufungsgerichts, es fehle an einer Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke "ASTRA" und der angegriffenen Bezeichnung "ESTRA-PUREN" im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr in diesem Sinne ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht - wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so daû ein geringer
Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-251/95, Slg. 1997, I-6191 = GRUR 1998, 387, 389 f. Tz. 22 f. - Sabèl/PUMA; Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH, Urt. v. 14.10.1999 - I ZR 90/97, GRUR 2000, 605, 606 = WRP 2000, 525 - comtes/ComTel; Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/TISSERAND; Urt. v. 6.7.2000 - I ZR 21/98, GRUR 2001, 158, 159 f. = WRP 2001, 41 - Drei-Streifen-Kennzeichnung; Urt. v. 16.11.2000 - I ZR 34/98, GRUR 2001, 507, 508 = WRP 2001, 694 - EVIAN/ REVIAN).
Für das Revisionsverfahren ist von einer überdurchschnittlichen (starken ) Kennzeichnungskraft der Klagemarke auszugehen, weil das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerinnen als richtig unterstellt hat, daû die Klagemarke eine bekannte Marke im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sei.
Zutreffend - von der Revisionserwiderung auch durch Gegenrügen nicht in Frage gestellt - ist das Berufungsgericht ausdrücklich von Warenidentität im Streitfall ausgegangen.
Bei Zugrundelegung einer starken Kennzeichnungskraft der Klagemarke und Warenidentität würde daher nach den vorgenannten Grundsätzen bereits ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Marken ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Daran fehlt es im Streitfall jedoch.
Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist das Berufungsgericht zutreffend von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz ausgegangen , daû auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Marken abzustellen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 111/95, GRUR 1998, 815, 816 = WRP 1998, 755 - Nitrangin; Urt. v. 21.9.2000 - I ZR 143/98, GRUR 2001, 164, 165 = WRP 2001, 165 - Wintergarten, m.w.N.). Die Beurteilung des Gesamteindrucks liegt dabei im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Im Revisionsverfahren kann sie lediglich darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff zutreffend erfaût und bei seiner Würdigung nicht gegen Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze verstoûen hat. Diesen Anforderungen entspricht das Berufungsurteil.
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daû der Gesamteindruck des jüngeren Zeichens unabhängig von der konkreten Kollisionslage allein anhand der Gestaltung der Marke selbst zu beurteilen ist (BGH, Beschl. v. 8.7.1999 - I ZB 49/96, GRUR 2000, 233, 235 = WRP 2000, 173 - RAUSCH/ELFI RAUCH; BGH GRUR 2001, 164, 166 - Wintergarten).
Der Gesamteindruck einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Marke ist der Eindruck, den die Marke bei dem Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren hervorruft (BGHZ 139, 340, 344, 350 - Lions; BGH, Beschl. v. 25.3.1999 - I ZB 32/96, GRUR 1999, 735, 736 = WRP 1999, 855 - MONOFLAM/POLYFLAM). Dabei entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, daû eine Marke in der Regel vom Verkehr in ihrer Gesamtheit in der Gestalt wahrgenommen wird, in der sie ihm entgegentritt, ohne daû eine analysierende Betrachtungsweise Platz greift (BGH GRUR 2000, 233, 235 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Des weiteren ist, weil es sich bei den vorliegend zu-
grundezulegenden Waren nicht ausschlieûlich um verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt, in diesem Zusammenhang - auch hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend und unbeanstandet ausgegangen - nicht allein auf das Verkehrsverständnis der verschreibenden Ärzte und Apotheker, sondern auch auf die Auffassung der Patienten abzustellen.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnung "ESTRA-PUREN" werde dadurch geprägt, daû es sich um ein aus zwei Bestandteilen zusammengesetztes Wort von insgesamt vier Silben handele. Die Bezeichnung enthalte für das breite Publikum keinen Bestandteil mit beschreibendem Charakter, so daû von der Gleichwertigkeit beider Wortbestandteile in ihrer prägenden Wirkung auszugehen sei. Deshalb bestehe für den Verkehr kein Anlaû, die Gesamtbezeichnung in irgendeiner Weise aufzuspalten. Auch diese Beurteilung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Das Berufungsgericht hat dem Bestandteil "PUREN" keinen beschreibenden Inhalt zugeschrieben, weil es sich bei diesem Wort für den Verkehr bei unbefangener Betrachtung um ein zweisilbiges Wort ohne Sinngehalt handele, bei dem eine mögliche Erinnerung an "pur" im Sinne von "rein" keine Rolle spiele. Hiergegen wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar.
Die Revision beanstandet aber, daû das Berufungsgericht eine den Gesamteindruck prägende Wirkung des Bestandteils "ESTRA" nicht daraus abgeleitet hat, daû es sich bei dem Bestandteil "PUREN" um das Firmenschlagwort der Beklagten handele und dieses deshalb als eigentliche Produktbe-
zeichnung gegenüber dem anderen Bestandteil zurücktrete. Die Rüge greift nicht durch, und zwar unabhängig von der Tatsache, daû die Beklagte im Verlauf des Revisionsverfahrens umfirmiert hat und den Bestandteil "PUREN", was für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag von Bedeutung ist, seither nicht mehr in ihrem Namen führt.
Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daû bei zusammengesetzten Marken ein Bestandteil, der zugleich ein bekanntes oder für den Verkehr als solches erkennbares Unternehmenskennzeichen ist, im allgemeinen in der Bedeutung für den Gesamteindruck zurücktritt, weil der Verkehr die eigentliche Produktkennzeichnung in derartigen Fällen in dem oder den anderen Bestandteilen zeichenmäûiger Kennzeichnung erblickt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 18.6.1998 - I ZR 15/96, GRUR 1998, 942 = WRP 1998, 990 - ALKA-SELTZER; BGH GRUR 2001, 164, 166 - Wintergarten, m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat einen entsprechenden Erfahrungssatz ebenso für einen Stammbestandteil einer Zeichenserie ausgesprochen, um den es sich nach dem unstreitigen Sachverhalt bei dem Bestandteil "PUREN" ebenfalls handelt (BGH, Beschl. v. 4.7.1996 - I ZB 6/94, GRUR 1996, 977 = WRP 1997, 571 - DRANO/P3-drano; Beschl. v. 2.4.1998 - I ZB 25/96, GRUR 1998, 927, 929 = WRP 1998, 872 - COMPO-SANA). Diese Erfahrungssätze besagen allerdings nicht, daû nicht aufgrund der erforderlichen Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls die tatrichterliche Würdigung zu einem von diesem Erfahrungssatz abweichenden Ergebnis führen kann (BGH, Beschl. v. 18.4.1996 - I ZB 3/94, GRUR 1996, 774, 775 - falke-run/LE RUN). So liegt es im Streitfall, in dem es das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als fernliegend angesehen hat, daû der Bestandteil "PUREN" für den Teil des Verkehrs,
der diesen als Unternehmensbezeichnung oder als Stammbestandteil einer Zeichenserie kennt, an prägendem Gewicht für den Gesamteindruck der Bezeichnung "ESTRA-PUREN" verlieren könnte.
Das Berufungsgericht hat seine Auffassung daraus hergeleitet, daû der Bestandteil "PUREN" durch einen Bindestrich mit dem weiteren Bestandteil "ESTRA" verbunden sei und an zweiter Stelle in der Gesamtbezeichnung stehe. Damit wird für das allgemeine Publikum eine Klammerwirkung erzeugt, zumal diese Verkehrskreise die beiden Bestandteile nicht beschreibend verstehen. Es hat darüber hinaus berücksichtigt, daû es für die Fachkreise (Ärzte und Apotheker) naheliege, bei einem estradiolhaltigen Präparat den Bestandteil "ESTRA" als sprechende Anlehnung an die Wirkstoffangabe "Estradiol" zu verstehen und deshalb den Bestandteil "PUREN" als (mitprägenden) Stammbestandteil einer Zeichenserie um so mehr zu erkennen. Das kann nicht als erfahrungswidrig angesehen werden, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gerade die Verwendung beschreibender Wörter neben einem Stammbestandteil den Verkehr veranlaût, sich bezüglich der Produktherkunft gerade in erster Linie an dem Stammbestandteil zu orientieren (BGH GRUR 1998, 927, 929 - COMPO-SANA). Aus diesen Gründen kommt auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, auf die die Revision sich ergänzend beruft , nicht in Betracht. Eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens scheidet ohnehin aus, weil es vorliegend nicht um Übereinstimmungen im Stammbestandteil "PUREN" geht.
Soweit sich die Revision besonders auf den Charakter des Bestandteils "PUREN" als Firmenschlagwort der Beklagten stützt und daraus herleiten will, daû der Verkehr diesen gegenüber dem weiteren Bestandteil "ESTRA" für den
Gesamteindruck vernachlässigen werde, übersieht sie, daû das Berufungsgericht von den entsprechenden Erwägungen ausgegangen ist. Bei der gegebenen Sachlage ist die Annahme, der Verkehr werde sich selbst bei einer aus einem beschreibenden Bestandteil und einer Unternehmenskennzeichnung gebildeten Bezeichnung der vorliegenden Art jedenfalls auch an letzterer orientieren , aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision schlieûlich auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daû eine Verkürzung der Bezeichnung der Beklagten auf den Bestandteil "ESTRA" nicht zugrunde gelegt werden könne, weil es sich im Streitfall um das Warengebiet der pharmazeutischen Erzeugnisse handele, auf dem angesichts der Bedeutung der Arzneimittel für die Gesundheit des Patienten eine Verkehrsübung zur Markenverkürzung unüblich sei. Mit ihrer Meinung, eine Verkürzung liege auûerordentlich nahe, weil die Bezeichnung aus Produkt- und Firmenkennzeichen gebildet sei, kann die Revision nicht gehört werden; sie setzt insoweit lediglich ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des Tatrichters.
Ist das Berufungsgericht danach rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daû der Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnung "ESTRA-PUREN" durch ihre beiden Bestandteile gleichermaûen geprägt werde, kann die Verneinung einer Verwechslungsgefahr wegen fehlender Markenähnlichkeit nicht beanstandet werden. Die von der Revision weiter erhobenen Rügen, das Berufungsgericht habe den anerkannten Erfahrungssätzen, wonach der Anfang eines Wortzeichens von gröûerer Bedeutung als die nachfolgenden Bestandteile sei und es sei grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen als auf die Unterschiede einander gegenüber stehender Marken abzustellen, keine
Bedeutung beigemessen, gehen demgegenüber ins Leere, denn die angegriffene Bezeichnung besteht aus zwei Bestandteilen, die gemeinsam den Gesamteindruck bestimmen, so daû die gegebenen Übereinstimmungen in nur einem Bestandteil für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht ausreichen.

b) Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch auch aus den Unternehmenskennzeichen "Astra" der Klägerinnen nach § 15 Abs. 2 MarkenG wegen des Fehlens einer Verwechslungsgefahr für nicht begründet erachtet. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. Hierzu kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden. Auch insoweit fehlt es aus den dort angeführten Gründen schon an einer hinreichenden Ähnlichkeit der Klagekennzeichen und der angegriffenen Bezeichnung "ESTRA-PUREN". Deshalb bedarf es keiner Erörterung der Frage, welchen Einfluû die Umfirmierungen der Klägerinnen in "AstraZeneca GmbH" bzw. "AstraZeneca AB" und damit die Änderung der geltend gemachten Schutzrechte nach § 15 MarkenG im Verlauf des Revisionsverfahrens auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch hat (vgl. zur Teillöschung einer Marke im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens : BGH, Beschl. v. 13.3.1997 - I ZB 4/95, GRUR 1997, 634 = WRP 1997, 758 - Turbo II).
2. Klageantrag zu 2 (Löschungsantrag):
Aus den vorstehend zum Unterlassungsantrag angeführten Gründen kann auch der geltend gemachte Löschungsanspruch nicht durchgreifen. Die Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 55 Abs. 1,
§ 51 Abs. 1 MarkenG entsprechen denjenigen für den Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
III. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann Starck Pokrant
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 9/01 Verkündet am:
28. August 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: a j
Kelly
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der
Verletzung des Rechts an einer Marke oder unter dem Gesichtspunkt der Verletzung
des Rechts an einem Unternehmenskennzeichen kann dem Verständnis
des Verkehrs, die angegriffene Bezeichnung sei ein Personenname, unterschiedliche
Bedeutung zukommen.
BGH, Urteil vom 28. August 2003 - I ZR 9/01 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 5. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 23. November 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin produziert und vertreibt in Deutschland Cerealien einschließlich Müsli-Riegel unter der Bezeichnung "Kellogg's". Unter den Anbietern von Cerealien in Deutschland ist sie Marktführerin.
Die Klägerin ist hinsichtlich der zugunsten ihrer amerikanischen Muttergesellschaft eingetragenen deutschen Marken Lizenznehmerin und zur Durchsetzung von Verletzungsansprüchen im eigenen Namen ermächtigt. Die Muttergesellschaft der Klägerin ist u.a. Inhaberin der mit Zeitrang vom 28. November 1949 für "aus Getreide hergestellte Frühstücksspeisen" eingetragenen und im weiteren als Klagemarke bezeichneten Marke Nr. 611 710:

Die Beklagte zu 1 war bis zur Übertragung an eine österreichische Gesellschaft im Jahr 2000 Inhaberin der Wortmarke Nr. 2 102 006 "Kelly". Diese war am 27. November 1996 mit Zeitrang vom 4. Mai 1991 für im Extrudierverfahren hergestellte Kartoffel-, Weizen-, Reis- und Maisprodukte für Nahrungszwecke; Kartoffelchips, Kartoffelsticks; Puffmais; Rosinen, Haselnuß-, Erdnuß-, Cashewkerne , Pistazienkerne und Mandeln, getrocknet, geröstet, gesalzen und/ oder gewürzt; getrocknete Früchte; Back- und Konditorwaren, Biskuits, Kuchen, Schokolade, Schokoladenwaren, Pralinen, Zuckerwaren, Bonbons und Marzipan eingetragen worden.
Die Beklagte zu 1 war darüber hinaus Inhaberin der am 28. August 1986 mit Priorität vom 8. April 1982 u.a. für Backwaren, wie Brot, Biskuits, Kuchen; feine Back- und Konditorwaren; Speiseeis und Zuckerwaren eingetragenen Marke Nr. 1 095 682.
Die Beklagte zu 2 vertreibt als Lizenznehmerin der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 unter der Marke "Kelly" geröstete und gesalzene Erdnüsse sowie Popcorn.
Die Klägerin nimmt die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit wegen Verletzung ihrer Marken "Kellogg's" und ihrer geschäftlichen Bezeichnung "Kellogg" auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. Des weiteren begehrt sie von der Beklagten zu 1 deren Einwilligung in die Löschung der Marken Nr. 1 095 682 und Nr. 2 102 006.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,
die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit im Extrudierverfahren hergestellten Kartoffel-, Weizen-, Reis- und Maisprodukten für Nahrungszwecke ; Kartoffelchips, Kartoffelsticks; Puffmais; Rosinen, Haselnuß-, Erdnuß-, Cashewkernen, Pistazienkernen und Mandeln, getrocknet, geröstet, gesalzen und/oder gewürzt; getrockneten Früchten; Back- und Konditorwaren, Biskuits, Kuchen , Schokolade, Schokoladenwaren, Pralinen, Zuckerwaren, Bonbons und Marzipan das Zeichen "Kelly" zu benutzen, insbesondere das Zeichen auf solchen Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem Zeichen solche Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder ein- oder auszuführen und/oder das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung für solche bzw. mit solchen Waren zu benutzen,
insbesondere wenn dies wie nachfolgend abgebildet (in weißer Schrift vor rotem Hintergrund) erfolgt:

hilfsweise: im geschäftlichen Verkehr mit den genannten Waren das vorstehend eingeblendete Zeichen zu benutzen, insbesondere das Zeichen auf solchen Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem Zeichen solche Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, ein- oder auszuführen und/oder das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung für solche bzw. mit solchen Waren zu benutzen.
Darüber hinaus hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und zur Einwilligung in die Löschung der Marken Nr. 2 102 006 und 1 095 682 sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 verurteilt, in die Löschung der Marke Nr. 1 095 682 einzuwilligen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ebenso ohne Erfolg geblieben wie die von der Beklagten zu 1 gegen ihre Verurteilung eingelegte unselbständige Anschlußberufung.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatzfeststellung und Auskunftserteilung sowie Einwilligung in die
Löschung der Marke Nr. 2 102 006 weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin mit der Berufung weiterverfolgten Ansprüche mit der Begründung für nicht gegeben erachtet, es fehle an einer Verwechslungsgefahr des angegriffenen Zeichens mit den Klagemarken und der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin. Hierzu hat es ausgeführt:
Ungeachtet der durch Benutzung erworbenen weit überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Klagezeichens "Kellogg's" für Cornflakes-Produkte und einer in erheblichem Umfang bestehenden Warenähnlichkeit dieser Produkte mit den für das angegriffene Zeichen in Anspruch genommenen Waren fehle es mangels hinreichender Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen an der Verwechslungsgefahr. Dies folge aus der den Gesamteindruck des Klagezeichens prägenden, im Deutschen seltenen Endsilbe "logg's", dem ungebräuchlichen apostrophierten Genitiv-"S" und der dadurch bedingten unverkennbaren Abweichung im Klang- und Schriftbild. Soweit die Klägerin Ansprüche aus ihrer geschäftlichen Bezeichnung "Kellogg" geltend mache, sei trotz bestehender Branchennähe eine Verwechslungsgefahr zu verneinen, weil auch insoweit keine hinreichende Ähnlichkeit mit dem angegriffenen Zeichen "Kelly" bestehe. Außerdem komme dem geläufigen irischen Familienname "Kelly" ein bestimmter Sinngehalt zu. Der Verkehr nehme daher den deutlichen Unterschied zum Namen der Klägerin sofort zuverlässig wahr.
II. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr bei der Benutzung des angegriffenen Zeichens "Kelly" für die im Klageantrag genannten Waren mit dem Klagezeichen wegen fehlender Zeichenähnlichkeit verneint. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen , wenn wegen der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Ähnlichkeit der durch die Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke , so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2000 - I ZR 34/98, GRUR 2001, 507, 508 = WRP 2001, 694 - EVIAN/REVIAN). Diesen Ausgangspunkt hat auch das Berufungsgericht seiner Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt.

b) Bei der Prüfung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke hat das Berufungsgericht angenommen, daß "Kellogg's" von Haus aus eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft für aus Getreide hergestellte Frühstücksspeisen besitzt. Es ist des weiteren davon ausgegangen, daß der Klagemarke aufgrund
ihrer erheblichen Bekanntheit für Cornflakes-Produkte eine weit überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt. Diese Beurteilung wird von den Parteien nicht beanstandet und läßt - jedenfalls im Ergebnis - auch keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Berufungsgericht hat allerdings nicht ausdrücklich ausgeführt, für welchen Zeitpunkt es von einer durch Bekanntheit gesteigerten Kennzeichnungskraft der mit Zeitrang vom 28. November 1949 eingetragenen Klagemarke für Cornflakes-Produkte ausgeht. Für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch stellt grundsätzlich die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage dar, welche Kennzeichnungskraft der älteren Marke zukommt. Im vorliegenden Fall berufen sich die Beklagten aber auf die Eintragung ihrer Marke "Kelly". Dementsprechend ist hier auf den Zeitpunkt der Anmeldung dieses angegriffenen Zeichens abzustellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2002 - I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 546 f. = WRP 2002, 537 - BANK 24; Urt. v. 10.10.2002 - I ZR 235/00, GRUR 2003, 428, 433 = WRP 2003, 647 - BIG BERTHA). Nachdem die Beklagte zu 1 gegen die Zurückweisung ihrer Anschlußberufung kein Rechtsmittel eingelegt hat und daher mittlerweile rechtskräftig zur Einwilligung in die Löschung der Marke Nr. 1 095 682 verurteilt worden ist, ist hier insoweit der 4. Mai 1991 und damit der Tag maßgeblich, an dem die Marke Nr. 2 102 006 angemeldet worden ist. Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht von einem anderen Zeitpunkt ausgegangen ist, liegen nicht vor. Insbesondere bezieht sich die von ihm als Beleg für die erhebliche Benutzung der Klagemarke angeführte Feststellung der Marktführerschaft der Klägerin im Bereich der Cerealien auf eine Untersuchung der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK), die eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft im Jahr 1991 nahelegt. Denn danach hatte die Klägerin in Deutschland bei den
unter der Marke "Kellogg’s" in den Verkehr gebrachten Cerealien im Jahr 1992 einen Marktanteil von 49,4 %, im Jahr 1993 einen Anteil von 47,7 % und im Jahr 1994 einen Anteil von 48,1 %, wobei ihr Umsatz jeweils über 400 Mio. DM betrug. Der Marktanteil des größten Konkurrenten lag jeweils bei 9 bis 10 %, der Marktanteil der übrigen Konkurrenten zwischen 1 bis 7 %. Es ist auch nicht vorgetragen worden, daß sich die Marktlage im Jahr 1991 von der in den Folgejahren maßgeblich unterschieden hätte. Dies rechtfertigt die Annahme einer durch Benutzung und erhebliche Bekanntheit gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarke für Cornflakes-Produkte auch schon im Jahr 1991.

c) Das Berufungsgericht hat Warenähnlichkeit zwischen den von der Klägerin aus dem Warenverzeichnis der Klagemarke benutzten Waren "Cornflakes" und "Müsli-Riegel" sowie den von den Beklagten für das angegriffene Zeichen in Anspruch genommenen Waren bejaht. Es ist dabei davon ausgegangen , daß die von der Beklagten zu 2 unter diesem Zeichen vertriebenen Erdnüsse als salzige Knabberartikel von den im Unterlassungsantrag aufgeführten Waren die geringste, gleichwohl aber noch ausreichende Warenähnlichkeit zu den nach dem Warenverzeichnis der Klagemarke geschützten "Cornflakes-Produkten" und "Müsli-Riegeln" aufwiesen und daß daher eine Warenähnlichkeit zu den übrigen in Anspruch genommenen Waren in einer süßen Geschmacksrichtung erst recht zu bejahen sei. Das Berufungsgericht hat zwar keinen Grad der Ähnlichkeit der Waren zueinander benannt, ist aber ausdrücklich von Warennähe ausgegangen. Seine Feststellungen, wonach insbesondere Tankstellen und Bahnhofskioske verpackte Trockenprodukte wie Erdnüsse und Cornflakes im selben Verkaufsregal anbieten, sind von der Revisionserwiderung nicht angegriffen worden und lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie tragen daher die Annahme eines zumindest gewissen Grades der Warenähnlichkeit.


d) Die Verneinung einer die Verwechslungsgefahr begründenden Zeichenähnlichkeit zwischen "Kellogg's" und "Kelly" hat das Berufungsgericht maßgeblich damit begründet, daß sich deren Endsilben deutlich unterschieden. Das Klagezeichen werde von der in der deutschen Sprache seltenen und von dem angegriffenen Zeichen abweichenden Endsilbe "logg's" geprägt; das ungebräuchliche apostrophierte Genitiv-"S" im Klagezeichen führe zu einer unverkennbaren Abweichung im Klang- und Schriftbild. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis ebenfalls stand.
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Ähnlichkeit von Wortzeichen anhand des klanglichen und des schriftbildlichen Eindrucks sowie des Sinngehalts zu ermitteln ist, wobei für die Annahme einer Verwechslungsgefahr in der Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht genügt (BGHZ 139, 340, 347 - Lions, m.w.N.). Es hat auch berücksichtigt , daß bei der Prüfung der Markenähnlichkeit von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen ist, daß es auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen ankommt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 169 = WRP 2001, 1320 - Bit/Bud; Beschl. v. 8.5.2002 - I ZB 4/00, GRUR 2002, 1067, 1069 = WRP 2002, 1152 - DKV/OKV).
bb) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung läßt auch nicht den Erfahrungssatz unberücksichtigt, daß - da der Verkehr die jeweiligen Bezeichnungen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht - die übereinstimmenden Merkmale in einem undeutlichen Erinnerungseindruck stärker ins Gewicht fallen als die Unterschiede (BGH, Urt. v. 29.10.1998 - I ZR 125/96, GRUR 1999, 587, 589 = WRP 1999, 530
- Cefallone). Allerdings bilden grundsätzlich nicht die gegebenen Unterschiede den Beurteilungsmaßstab, sondern das Maß an Übereinstimmungen. In dieser Hinsicht ist im Streitfall festzustellen, daß bei der Klagemarke "Kellogg's" und dem angegriffenen Zeichen "Kelly" die Silbenzahl übereinstimmt und auch der Wortanfang identisch ist. Des weiteren beginnt bei beiden Zeichen die zweite Silbe mit dem Buchstaben "l". In der Fortführung dieser zweiten Silbe ("logg's" und "ly"), die zugleich jeweils das Wortende bilden, weichen die Zeichen jedoch sowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher Hinsicht voneinander ab. Insgesamt gesehen überwiegen die Gemeinsamkeiten zwischen den beiden Zeichen nicht. Zwar mögen die hinsichtlich ihrer Endsilben bestehenden Abweichungen im undeutlichen Erinnerungseindruck eher in den Hintergrund treten, zumal wenn man berücksichtigt, daß der Verkehr Wortanfänge stärker beachtet als nachfolgende Wortteile (BGHZ 131, 122, 125 - Innovadiclophlont; BGH GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone; GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN). Dessenungeachtet ist aber die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die beiden Zeichen nicht hinreichend ähnlich sind, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
cc) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klagemarke werde maßgeblich durch die ungewöhnliche Endsilbe "logg's" geprägt, erweist sich ebenfalls als rechtsfehlerfrei. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr auch auf einzelne Bestandteile der Bezeichnungen eingegangen wird. Diese dürfen dabei allerdings nicht isoliert betrachtet werden, sondern sind in ihrer Bedeutung für den Gesamteindruck zu werten (BGH, Beschl. v. 8.7.1999 - I ZB 49/96, GRUR 2000, 233, 234 = WRP 2000, 173 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Das als einheitlicher Begriff gewählte Kennzeichen "Kellogg's" darf daher nicht in einer zergliedernden Betrachtungsweise mit dem angegriffenen Zeichen verglichen werden. Das Berufungsgericht
hat es jedoch nicht versäumt, die danach gebotene Zusammenschau der jeweiligen Merkmale der sich gegenüberstehenden Zeichen vorzunehmen. Soweit es eine Prägung des Klagezeichens durch die Endsilbe "logg's" angenommen hat, liegt darin noch keine Vernachlässigung des bereits angeführten Erfahrungssatzes , daß gerade der Anfang eines Worts dessen Gesamteindruck wesentlich mitbestimmt, weil der Verkehr ihm nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig größere Beachtung schenkt. Die Annahme, die Abweichungen in der Endsilbe träten gegenüber den Übereinstimmungen der ersten Silbe und dem Beginn der zweiten Silbe nicht zurück, läßt daher einen Rechtsfehler nicht erkennen.
dd) Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung eines weiten Abstands der sich gegenüberstehenden Zeichen ergänzend auch auf den Bedeutungsgehalt des angegriffenen Zeichens als irischer Familienname bezogen. Hierzu hat es ausgeführt, die klangliche Ähnlichkeit werde durch diesen ohne weiteres zu erkennenden abweichenden Bedeutungsgehalt aufgehoben. Ob dieser Beurteilung beigetreten werden kann, erscheint allerdings für die markenrechtliche Beurteilung als zweifelhaft. Denn eine nach dem Bild und/oder Klang an sich zu bejahende Verwechslungsgefahr der zu vergleichenden Zeichen scheidet nur dann ausnahmsweise aus, wenn dem einen oder auch beiden Zeichen ein ohne weiteres erkennbarer konkreter Begriffsinhalt zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 136/89, GRUR 1992, 130, 132 = WRP 1992, 96 - Bally/BALL; Urt. v. 10.12.1992 - I ZR 19/91, WRP 1993, 694, 697 - apetito/apitta; Urt. v. 14.10.1999 - I ZR 90/97, GRUR 2000, 605, 607 = WRP 2000, 525 - comtes/ComTel). Die Frage, ob diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt ist, bedarf indes keiner Klärung. Denn das Berufungsgericht hat gemäß den Ausführungen zu vorstehend aa) und bb) eine Verwechslungsgefahr der
beiderseitigen Zeichen bereits aus anderen Gründen ohne Rechtsfehler verneint.

e) Nach allem stehen bei den für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren eine weit überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Klagemarke und ein gewisser Grad der Warenähnlichkeit einem nur geringen Grad der Zeichenähnlichkeit gegenüber. Unter Berücksichtigung der zwischen diesen Faktoren bestehenden Wechselwirkung stellt sich die Verneinung einer Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke und dem beanstandeten Zeichen daher als zutreffend dar. Bei der im Rahmen der Prüfung einer Verwechslungsgefahr gebotenen Gesamtabwägung fällt auch ins Gewicht, daß der Klagemarke nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts (allein) für Cornflakes-Produkte eine weit überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt und zwischen diesen Produkten und den Waren, für die die angegriffene Marke "Kelly" eingetragen ist, auch soweit sie den Süßwarenbereich betreffen, wie z.B. Kuchen, ein gewisser Abstand besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.1977 - I ZB 10/76, GRUR 1978, 170, 171 - FAN).
Aus den genannten Gründen können mangels hinreichender Zeichenähnlichkeit und einer ausschließlich für Cornflakes-Produkte erworbenen gestärkten Kennzeichnungskraft auch die weiteren Wort- und Schriftzugsmarken ("Kellogg's") der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.
2. Für eine unlautere Anlehnung der Beklagten durch das angegriffene Zeichen "Kelly" an die Klagemarke ist nichts ersichtlich. Dementsprechend trägt die Revision zur Geltendmachung eines Anspruchs aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auch nichts vor.
3. Die vom Berufungsgericht im Rahmen der Beurteilung des Schutzes des Unternehmenskennzeichens der Klägerin "Kellogg" getroffenen Feststellungen , die sich gegenüberstehenden Zeichen wiesen trotz des Fehlens des für die Klagemarke charakteristischen Genetiv-"S" keine hinreichende, die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit auf, lassen ebenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zusätzlich könnte in diesem Zusammenhang dem vom Berufungsgericht bei seinen markenrechtlichen Erwägungen angeführten Gesichtspunkt Bedeutung zukommen, der Verkehr sehe in der angegriffenen Bezeichnung "Kelly" einen Namen. Bei Unternehmenskennzeichen ist der Verkehr an die Verwendung von Personennamen gewöhnt, ohne daß ein konkreter Bezug des Namens zu einem bestimmten Geschäftsbereich gegeben ist. In einem solchen Fall kann der Vorstellung des Verkehrs, bei der angegriffenen Bezeichnung handele es sich (ebenfalls) um einen Personennamen, eher als bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rechts an einer Marke (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag - I ZR 293/00, Umdruck S. 15), eine der Verwechslungsgefahr auch im weiteren Sinne entgegenstehende Bedeutung zukommen.
4. Der auf die Löschung der Eintragung der Wortmarke Nr. 2 102 006 "Kelly" gerichtete Klageantrag hat ebenfalls keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Klägerin stehe der insoweit geltend gemachte Anspruch weder unter dem Gesichtspunkt der Nichtbenutzung noch unter dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der prioritätsälteren Klagemarke zu. Soweit sich die Revision gegen die letztere Beurteilung wendet, hat sie aus den zu vorstehend II. 1. d) dargelegten Gründen keinen Erfolg.
III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert