Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2009 - 3 StR 350/09

bei uns veröffentlicht am24.09.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 350/09
vom
24. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. September
2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Mayer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 19. Februar 2009 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, die Zeugen K. und B. jeweils durch einen Messerstich in den rechten Oberbauch verletzt zu haben. Das Landgericht hat ihn vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen, weil es ein Handeln in Nothilfe nicht hat zweifelsfrei ausschließen können. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten, vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision macht die Staatsanwaltschaft Fehler in der Beweiswürdigung geltend.
2
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da die Beweiswürdigung des Landgerichts aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts revisionsgerichtlicher Überprüfung standhält.
3
Ergänzend bemerkt der Senat:
4
Das Landgericht hat weder erörtert, ob die Messerstiche des Angeklagten erforderliche Verteidigungshandlungen im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB waren , noch hat es sich damit auseinandergesetzt, ob es sich hierbei um gebotene Nothilfe nach § 32 Abs. 1 StGB handelte. Dies begegnet indes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist es ausgeschlossen, dass dem Angeklagten eine mildere Handlungsalternative offen stand, um den Angriff der Zeugen K. und B. auf den Zeugen R. D. sofort zu beenden (BGHSt 27, 336, 337). Auch ist nicht festgestellt, dass dieser Zeuge den Angriff auf sich provoziert oder sich an einer solchen Provokation beteiligt hätte mit der Folge, dass das Notwehrrecht des Angeklagten Einschränkungen unterworfen war (Lenckner/Perron in Schönke /Schröder, StGB 27. Aufl. § 32 Rdn. 61 a; Fischer, StGB 56. Aufl. § 32 Rdn. 48 jeweils m. w. N.).
Becker Pfister Sost-Scheible RiBGH Hubert befindet sich Mayer in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2009 - 3 StR 350/09 zitiert 2 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 32 Notwehr


(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Referenzen

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.