Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2005 - 3 StR 256/05

bei uns veröffentlicht am22.09.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 256/05
vom
22. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. September
2005, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Winkler
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
von Lienen,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. Januar 2005 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist (Ziff. I. 4. der Urteilsgründe) sowie
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Maßregel. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (Einzelstrafen von sechs Monaten sowie von drei Jahren und vier Monaten) verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet. Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision, die wirksam auf die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen P. und die Maßregelanordnung beschränkt ist, erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung auch wegen versuchten Totschlages sowie die Aufhebung der Unterbringungsentscheidung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Kurze Zeit nachdem sie einen ihr bis dahin unbekannten Mann heftig geschlagen und getreten hatte (Fall I. 3. der Urteilsgründe), brachte die erheblich alkoholisierte Angeklagte dem Zeugen P. mit einem Küchenmesser drei Stichverletzungen bei: über dem linken Auge, im Bereich der linken Schulter und im Bereich der linken Brustkorbvorderseite; dieser mehrere Zentimeter tiefe Stich war akut lebensbedrohlich und erforderte eine operative Eröffnung der linken Brusthöhle mit Teilentfernung des linken Lungenoberlappens. Bevor die Angeklagte nach der Tat mit ihrem Fahrrad flüchtete, hatte sie die beiden blutenden Verletzungen im Brustbereich ihres Opfers noch wahrgenommen.
Das Landgericht hat offen gelassen, ob die Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Von einem etwa vorliegenden Tötungsversuch sei sie jedenfalls mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten.
1. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen zum Rücktritt sind nicht ausreichend und lassen besorgen, dass das Landgericht bei der Annahme seiner Voraussetzungen von einem unrichtigen Maßstab ausgegangen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Abgrenzung eines unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein strafbefreiender Rücktritt gegeben ist, darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont ; vgl. BGHSt 39, 221, 227 f. m. w. N.) oder sich - namentlich nach besonders gefährlichen Gewalthandlungen, die zu schweren Verletzungen geführt haben - keine Vorstellungen über die Folgen seines Handelns macht (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 24 Rdn. 15, 16 m. w. N.). Das Landgericht geht zwar im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus, dass es für die Beurteilung dieser Abgrenzungsfrage auf die Vorstellung der Angeklagten ankommt, trifft hierzu aber keine ausreichenden Feststellungen. Insoweit teilt das Urteil im Sachverhalt lediglich mit, die Angeklagte könne auch bemerkt haben, dass der Verletzte die nach dem letzten Stich an ihn herantretende Zeugin H. , die ihn stützen oder ihm irgendwie beistehen wollte, weggestoßen hat. Die Frage, ob und gegebenenfalls welche Schlüsse die Angeklagte hieraus hinsichtlich des möglichen Todes ihres Opfers gezogen hat, bleibt indes offen.
Die im Rahmen der rechtlichen Würdigung zum Rücktritt angestellten Erwägungen lassen besorgen, das Landgericht könne verkannt haben, welche Maßstäbe für das Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts anzulegen sind. Denn der beschriebene Eindruck und die unterstellte Vorstellung stellen keine Voraussetzungen für das Vorliegen des persönlichen Strafaufhebungsgrundes dar. Dies gilt entsprechend für die zusätzliche Erwägung, die Angeklagte habe annehmen dürfen, dass die beiden neben dem Opfer anwesenden Personen für lebenserhaltende medizinische Maßnahmen sorgen werden.
Die Teilaufhebung erfasst auch die - für sich gesehen rechtsfehlerfreie - Maßregelanordnung.
Winkler Miebach von Lienen Hubert RiBGH ist durch Urlaub
an der Unterschrift gehindert. Becker Winkler

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Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

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Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.