Bundesgerichtshof Urteil, 30. Aug. 2007 - 3 StR 170/07

published on 30.08.2007 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 30. Aug. 2007 - 3 StR 170/07
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 170/07
vom
30. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Bankrotts u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August
2007, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Winkler
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
von Lienen,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 11. Dezember 2006 mit den Feststellungen aufgehoben , soweit das Verfahren eingestellt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten des "vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe" schuldig gesprochen, jedoch von Strafe abgesehen (§ 60 StGB). Vom Vorwurf der Untreue hat es den Angeklagten freigesprochen. Soweit dem Angeklagten vorsätzlicher Bankrott (§ 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB), vorsätzliche Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StGB) oder unrichtige Darstellung (§ 331 Nr. 1 und 4 HGB) zur Last lag, hat es das Verfahren eingestellt. Allein gegen die teilweise Verfahrenseinstellung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft , die die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
2
1. Dem Angeklagten war in der Anklageschrift - soweit hier von Interesse - zur Last gelegt worden, als Geschäftsführer der H. GmbH (H ) am 30. Juni 1997 den Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. März 1997 unterzeichnet zu haben, obwohl ihm bewusst war, dass in dieser Bilanz unter der "Rubrik A. Anlagevermögen III. Finanzanlagen" eine stille Beteiligung der H an der i mbH & Co. KG (I ) bzw. der i mbh & Co. KG telecommunications (T ) unrichtig mit 99.966.485,49 DM aktiviert worden war und sich die H im Zeitpunkt der Unterschrift in einer Liquiditätskrise befand, die den baldigen Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit erwarten ließ. Die Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil beschränken sich zu diesem Anklagevorwurf auf die Mitteilung, dass am 5. Dezember 1997 Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens gestellt worden war, das Amtsgericht Kiel diesen Antrag mit Beschluss vom 1. März 1998 jedoch ablehnte und gleichzeitig das Anschlusskonkursverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit der H eröffnete.
3
Das Landgericht ist der Ansicht, eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB scheide jedenfalls deswegen aus, weil es an einem tatsächlichen Zusammenhang zwischen der dem Angeklagten vorgeworfenen Bankrotthandlung und der Konkurseröffnung fehle; eine unrichtige Bewertung der stillen Beteiligung in dem Jahresabschluss zum 31. März 1997 möge zwar geeignet gewesen sein, die Überschuldung der H zu verschleiern, sie sei jedoch nicht geeignet gewesen, über deren Liquiditätssituation zu täuschen. Da es sich bei der stillen Beteiligung nicht um liquides Vermögen gehandelt habe, sei durch eine Falschbilanzierung die Liquidität der H nicht besser dargestellt worden, als sie tatsächlich gewesen sei. Die Eröffnung des Konkursverfahrens habe daher nicht ansatzweise mit den Gefahren zu tun, die von der dem Angeklagten vorgeworfenen unrichtigen Bilanzierung ausgegangen seien. Aus demselben Grunde scheide auch eine Strafbarkeit gemäß § 283 b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StGB aus. Einer Verurteilung wegen unrichtiger Darstellung gemäß § 331 Nr. 1 und 4 HGB stehe der Grundsatz der Spezialität entgegen, weil die Libanesische Republik den Angeklagten nicht zur Verfolgung dieser Straftat ausgeliefert und hierzu auch nicht nachträglich ihre Zustimmung erteilt habe. Es bestehe daher insoweit ein Verfahrenshindernis, das dazu führe, dass das Verfahren zu diesem Anklagepunkt insgesamt einzustellen sei.
4
2. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Dabei kann dahinstehen, ob einer Verurteilung des Angeklagten nach § 331 Nr. 1 und 4 HGB tatsächlich der Grundsatz der Spezialität entgegenstünde; denn das Landgericht hat schon eine mögliche Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB rechtsfehlerhaft verneint.
5
Da das Landgericht zur Sache lediglich die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der H und damit den Eintritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB aF feststellt, sich mit den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB dagegen nicht befasst, ist für die revisionsrechtliche Prüfung vom Anklagevorwurf auszugehen, dass die Aktivierung der stillen Beteiligung der H an der I bzw. der T im Jahresabschluss per 31. März 1997 mit 99.966.485,49 DM inhaltlich unrichtig und geeignet war, die Übersicht über den Vermögensstand der H zu erschweren, sowie im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bilanz durch den Angeklagten am 30. Juni 1997 die Zahlungsunfähigkeit der H drohte und dem Angeklagten all dies bewusst war. Auf dieser Grundlage ist eine Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen Bankrotts entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ausgeschlossen.
6
Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts , dass eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB nicht in Betracht kommt, wenn seine Bankrotthandlung in keiner Beziehung zur Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens über das Vermögen der H stand (vgl. BGHSt 1, 186, 191 - zu § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO aF -; BGH JZ 1979, 75, 76; NJW 2001, 1874, 1876; zu § 283 b StGB: BGHSt 28, 231, 233). Jedoch hat das Landgericht die Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs rechtsfehlerhaft verneint. Es hat zwar nicht verkannt, dass - wie schon aus § 283 Abs. 2 StGB folgt - eine kausale Herbeiführung des Konkurses durch die Bankrotthandlung nicht erforderlich war (vgl. BGHSt 1, 186, 191). Es hat jedoch nicht hinreichend bedacht, dass es sich bei § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, das die Gesamtheit der Gläubiger vor einer potentiellen Schmälerung ihrer Befriedigungsmöglichkeiten schützen soll (BGHSt 28, 371, 373; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 283 Rdn. 1; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. vor § 283 Rdn. 3). Es war daher nicht notwendig , dass die Befriedigungsinteressen auch nur eines Gläubigers durch die Bankrotthandlung einer konkreten Gefahr ausgesetzt wurden. Vielmehr genügte ein rein äußerlicher Zusammenhang zwischen der Falschbilanzierung und der Konkurseröffnung. Hierfür kann dahinstehen, ob ein solcher immer schon dann besteht, wenn - wie hier - die Krise, in der die Bankrotthandlung vorgenommen wurde, vor dem Eintritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB nicht mehr überwunden wird; hierfür könnte § 283 b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StGB sprechen (Bittmann, Insolvenzstrafrecht § 13 Rdn. 7), auch für den Anwendungsbereich des § 283 StGB. Denn jedenfalls reichte es aus, wenn zumindest ein Teil der Gläubiger sowohl von der Bankrotthandlung als auch von der Konkurseröffnung betroffen waren (BGHSt 1, 186, 191). Dies wäre etwa dann der Fall gewesen, wenn Gläubigerforderungen , die schon zur Zeit der Bankrotthandlung bestanden, bei Konkurseröffnung noch nicht getilgt gewesen sein sollten (BGHSt 1, 186, 191; BGH bei Herlan GA 1953, 73; 1971, 38; BGH NJW 2001, 1874, 1876) oder Mängel der Buchführung bis zur Konkurseröffnung noch fortgewirkt hätten (BGH, Urt. vom 5. Juli 1955 - 5 StR 236/55; Urt. vom 4. April 1979 - 3 StR 488/78, insoweit in BGHSt 28, 371 nicht abgedruckt ; s. auch RGSt 39, 165, 167 m. w. N.); denn die durch die Bankrotthandlung begründete abstrakte Gefahr hätte dann bis zum Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung fortbestanden, wäre durch diese verstärkt und einem Übergang in eine konkrete Gefährdung oder gar in einen Schaden näher gebracht worden. Dies war nach dem nicht aufgeklärten Tatvorwurf naheliegend der Fall. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung. Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit 1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Ins

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in der Eröffnungsbilanz, im

Annotations

Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluß, im Lagebericht einschließlich der nichtfinanziellen Erklärung, im gesonderten nichtfinanziellen Bericht oder im Zwischenabschluß nach § 340a Abs. 3 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
1a.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Befreiung nach § 325 Abs. 2a Satz 1, Abs. 2b einen Einzelabschluss nach den in § 315e Absatz 1 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards, in dem die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, offen legt,
2.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse des Konzerns im Konzernabschluß, im Konzernlagebericht einschließlich der nichtfinanziellen Konzernerklärung, im gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht oder im Konzernzwischenabschluß nach § 340i Abs. 4 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
3.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Befreiung nach § 291 Abs. 1 und 2 oder nach § 292 einen Konzernabschluß oder Konzernlagebericht, in dem die Verhältnisse des Konzerns unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, offenlegt oder,
3a.
(weggefallen)
4.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft oder als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter eines ihrer Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2) in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach § 320 einem Abschlußprüfer der Kapitalgesellschaft, eines verbundenen Unternehmens oder des Konzerns zu geben sind, unrichtige Angaben macht oder die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens oder des Konzerns unrichtig wiedergibt oder verschleiert.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a oder 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.