Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2000 - 2 StR 96/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
fĂŒr Recht erkannt:
a) auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang
b) auf die Revision der Angeklagten im Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ĂŒber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zustĂ€ndige Strafkammer des Landgerichts zurĂŒckverwiesen. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
GrĂŒnde:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf die SachrĂŒge gestĂŒtzte Revision der Staatsanwaltschaft , mit der sie eine Verurteilung wegen Mordes erstrebt, und die Revision der Angeklagten mit VerfahrensrĂŒgen und der SachrĂŒge.Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte, Mutter von zwei Kindern, das dritte Kind ohne Wissen ihres Ehemanns abgetrieben, die Schwangerschaft und Geburt des vierten Kindes vor ihrer Familie verheimlicht, schon vor seiner Geburt Kontakt mit dem Jugendamt aufgenommen und es unmittelbar danach zur Adoption freigegeben. Bei den ErklĂ€rungen zur Vermittlung und Anmeldung des Kindes hatte sie die Unterschrift ihres Ehemannes gefĂ€lscht, den Notartermin hatte sie mit Ausreden hinausgeschoben. Die Angeklagte wollte wegen der finanziellen und hĂ€uslichen Situation der Familie kein weiteres Kind aufziehen. Zwei Monate nach der Geburt dieses Kindes wurde die Angeklagte erneut schwanger. Auch die Schwangerschaft und Geburt des fĂŒnften Kindes am 19. Dezember 1998 verheimlichte die Angeklagte ihrem Ehemann. Nachdem sie das Kind zunĂ€chst im Krankenhaus belassen hatte, holte sie es zwei Tage spĂ€ter im Beisein einer Jugendamtsmitarbeiterin ab. Zu Hause legte sie das Kind in der WaschkĂŒche in einen Schlafsack, zog den ReiĂverschluĂ zu und bedeckte ihn mit einem Berg von WĂ€schestĂŒcken. Das Kind erstickte.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, die Revision der Angeklagten hat mit der SachrĂŒge zum Strafausspruch Erfolg. Im ĂŒbrigen erweist sie sich als unbegrĂŒndet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch enthÀlt Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten.
a) Die AusfĂŒhrungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite halten rechtlicher PrĂŒfung nicht stand. Das Landgericht ist von bedingtem Tötungsvorsatz ausgegangen. Nach den Feststellungen, hat die Angeklagte das Kind aus einem plötzlichen EntschluĂ heraus - "das Kind muĂ wegâ- getötet. Ange-
sichts dessen und der erkennbar Ă€uĂerst gefĂ€hrlichen Handlung ist fĂŒr die Annahme , die Angeklagte habe den Tod des Kindes nicht als sichere Folge ihres Handelns vorausgesehen (und damit auch gewollt), kein Raum. Das kann auch fĂŒr die Ermittlung der BeweggrĂŒnde der Angeklagten Bedeutung haben.
b) Das Landgericht hat einen Mord aus niedrigen BeweggrĂŒnden verneint , weil der Angeklagten nicht ausschlieĂbar das BewuĂtsein gefehlt habe, daĂ ihr Handeln nach allgemeiner sittlicher Wertung auf niedrigster Stufe lag. Diese BegrĂŒndung begegnet durchgreifenden Bedenken.
Zwar ist es richtig, daĂ sich der TĂ€ter bei einem Handeln aus niedrigen BeweggrĂŒnden bei der Tat der UmstĂ€nde bewuĂt sein muĂ, die den Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen, wobei es allerdings â entgegen den miĂverstĂ€ndlichen UrteilsausfĂŒhrungen â bedeutungslos ist, ob der TĂ€ter seine Motive selbst als niedrig bewertet (BGH NStZ 1989, 363; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige BeweggrĂŒnde 27). Ob diese subjektiven Voraussetzungen gegeben sind, kann aber nicht beurteilt werden, ohne daĂ zuvor geklĂ€rt und dargelegt worden ist, welche Motivation der Tat zugrunde lag und ob diese Motivation als niedrig einzustufen ist.
Das Landgericht hat es unterlassen, das Tötungsmotiv der Angeklagten festzustellen. Nur im Zusammenhang mit den AusfĂŒhrungen zum Tötungsvorsatz hat es ausgefĂŒhrt, daĂ sich die Angeklagte in einem Zwiespalt befunden habe, weil sie die Schwangerschaft vor dem Ehemann, der Verwandtschaft und Bekanntschaft verschwiegen hatte. Auch wenn es danach naheliegend ist, daĂ die Angeklagte aus Angst und Scham vor den Konsequenzen einer Offenbarung gehandelt hat, die möglicherweise nicht nur sie, sondern â bei Ehepro-
blemen â auch ihre Kinder getroffen hĂ€tte, lassen sich die konkreten Tatantriebe der â wie an anderer Stelle ausgefĂŒhrt â von ihrem Leben ĂŒberforderten Angeklagten dem Urteil nicht entnehmen.
Von dieser dem Tatrichter obliegenden Pflicht zur Feststellung und umfassenden WĂŒrdigung konnte hier auch nicht etwa deshalb abgesehen werden, weil die Angeklagte â wovon das Landgericht ausgegangen ist â sich spontan zur Tötung des Kindes entschlossen hat. Abgesehen davon, daĂ sich diese Annahme unter anderem auf die Einlassung der Angeklagten stĂŒtzt, nach der tatauslösend die Erinnerung an die â nach den Feststellungen nicht stattgefundene - Vergewaltigung gewesen sei, ist die Annahme niedriger BeweggrĂŒnde auch bei einer Spontantat nicht ausgeschlossen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige BeweggrĂŒnde 11). SpontaneitĂ€t des Tatentschlusses kann im Zusammenhang mit der Vorgeschichte und der psychischen Verfassung der Angeklagten aber AnlaĂ sein, die subjektive Seite des Mordmerkmals besonders sorgfĂ€ltig zu prĂŒfen.
2. Der Strafausspruch enthĂ€lt Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten , die zu seiner Aufhebung auf die Revision der Angeklagten fĂŒhren.
Das Landgericht hat u. a. folgende gegen die Angeklagte sprechende UmstĂ€nde aufgefĂŒhrt:
âDurch die Tötung des SĂ€uglings zerstörte die Angeklagte ihre Familie. Ihre zwei zur Tatzeit zehn und sechs Jahre alten Kinder haben aufgrund der bevorstehenden langen Haftstrafe wĂ€hrend wichtiger Entwicklungsphasen ihre Mutter nicht an ihrer Seite. DarĂŒber hinaus wurde den Kindern durch die Tat
der Angeklagten deutlich vor Augen gefĂŒhrt, daĂ ihrer Mutter die Kinder wenig wert sind, zumal sie ein weiteres Kind zur Adoption freigegeben hatte. Auch hat die Angeklagte einen hohen Vertrauensbruch gegenĂŒber ihrem Mann begangen. Mit fĂŒr die Ehe wichtigen gemeinsamen Entscheidungen hat sie es nicht genau genommen, sie hat ihrem Mann gegenĂŒber drei Schwangerschaften verschwiegen. Sie hat sich ohne RĂŒcksprache mit diesem zu einer Abtreibung und zu einer Freigabe zur Adoption entschieden und beides auch durchgefĂŒhrt. Als letztes sprach auch gegen die Angeklagte, daĂ sie in ihrem persönlichen Umfeld die nachhaltigen Komplikationen erst auslöste, in dem sie immer wieder LĂŒgengeschichten verbreitete.â
Diese StrafzumessungserwÀgungen sind rechtlich bedenklich. Insbesondere hat die Strafkammer damit UmstÀnde verwertet, die nicht im schuldrelevanten Zusammenhang mit der Tat stehen.
Ein auĂerhalb der TatausfĂŒhrung liegendes Verhalten darf bei der Strafzumessung nur BerĂŒcksichtigung finden, wenn eine Beziehung zu der Tat besteht , die RĂŒckschlĂŒsse auf eine höhere Tatschuld zulĂ€Ăt. Ein solcher die Tatschuld erhöhender Zusammenhang des ehelichen Fehlverhaltens der Angeklagten bei der vorangegangenen dritten und vierten Schwangerschaft mit der Tötung des fĂŒnften Kindes, die durch das Verschweigen dieser fĂŒnften Schwangerschaft veranlaĂt war, ist im Urteil nicht dargetan.
Auch soweit die Strafkammer strafschĂ€rfend die Folgen der langen gegen die Angeklagte verhĂ€ngten Haftstrafe berĂŒcksichtigt hat, handelt es sich um UmstĂ€nde, die nicht geeignet sind, die Tatschuld zu kennzeichnen. Zudem fĂŒhrt diese ErwĂ€gung â in der Art eines Zirkelschlusses - zu einer weiteren
VerlĂ€ngerung der Haftstrafe mit den der Angeklagten vorgeworfenen ungĂŒnstigen Folgen.
JÀhnke Niemöller Detter Bode Otten
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften ĂŒber die Einlegung der Revision oder die ĂŒber die Anbringung der RevisionsantrĂ€ge nicht fĂŒr beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch BeschluĂ als unzulĂ€ssig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begrĂŒnden ist, auch dann durch BeschluĂ entscheiden, wenn es die Revision einstimmig fĂŒr offensichtlich unbegrĂŒndet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den GrĂŒnden dem BeschwerdefĂŒhrer mit. Der BeschwerdefĂŒhrer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche GegenerklĂ€rung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig fĂŒr begrĂŒndet, so kann es das angefochtene Urteil durch BeschluĂ aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es ĂŒber das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen BeweggrĂŒnden,
heimtĂŒckisch oder grausam oder mit gemeingefĂ€hrlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
