Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2001 - XII ZB 61/01

published on 11/04/2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2001 - XII ZB 61/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 61/01
vom
11. April 2001
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,
Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen vom 23. Januar 2001 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 15.834 DM.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die per Telefax übermittelte Beschwerdeschrift nicht unterschrieben ist und auch keine eingescannte Unterschrift trägt. Es kann offenbleiben, ob es in einem solchen Fall ausreichend sein kann, wenn anstelle der Unterschrift auf andere Weise belegt wird, wer die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt und wer seine Übermittlung als bestimmenden Schriftsatz an das Gericht veranlaßt hat (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2001 - XII ZR 51/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen, m.N.). Im vorliegenden Fall steht schon deshalb nicht fest, daß der Kläger selbst das Telefax übermittelt hat, weil es von einem Telefonanschluß aus aufgegeben worden ist, der nach dem Aufdruck auf dem Telefax nicht dem Kläger, sondern einer Inga K. zugeordnet ist.
Im übrigen wäre das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auch unbegründet. Blumenröhr Krohn Hahne Gerber Wagenitz
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published on 14/03/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 51/99 Verkündet am: 14. März 2001 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 51
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