Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2011 - XII ZB 376/11

published on 14/09/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2011 - XII ZB 376/11
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Previous court decisions
Amtsgericht Buxtehude, 9 XVII 212/02, 01/02/2011
Landgericht Stade, 9 T 47/11, 31/05/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 376/11
vom
14. September 2011
in der Sache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2011 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer,
Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stade vom 31. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert: 3.000 €

Gründe:

1
Der Beschluss des Landgerichts vom 31. Mai 2011 wurde dem Betroffenen am 22. Juni 2011 zwar ohne Belehrung darüber zugestellt, dass die Rechtsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Diese Belehrung wurde ihm jedoch persönlich am 22. Juli 2011 von der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts erteilt, weshalb er ab diesem Zeitpunkt vom Anwaltszwang Kenntnis hatte. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist ging jedoch erst am 15. August 2011, mithin nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 18 Abs. 1 FamFG nach Wegfall des Hindernisses ein.
2
Auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist kam nicht in Betracht, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren.
Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Buxtehude, Entscheidung vom 01.02.2011 - 9 XVII 212/02 -
LG Stade, Entscheidung vom 31.05.2011 - 9 T 47/11 -
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1 Referenzen - Gesetze

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(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat. (2) Die Form des Antrags

Annotations

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat.

(2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten.

(3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.