Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2011 - XII ZB 376/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Beschluss des Landgerichts vom 31. Mai 2011 wurde dem Betroffenen am 22. Juni 2011 zwar ohne Belehrung darüber zugestellt, dass die Rechtsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Diese Belehrung wurde ihm jedoch persönlich am 22. Juli 2011 von der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts erteilt, weshalb er ab diesem Zeitpunkt vom Anwaltszwang Kenntnis hatte. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist ging jedoch erst am 15. August 2011, mithin nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 18 Abs. 1 FamFG nach Wegfall des Hindernisses ein.
- 2
- Auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist kam nicht in Betracht, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren.
Vorinstanzen:
AG Buxtehude, Entscheidung vom 01.02.2011 - 9 XVII 212/02 -
LG Stade, Entscheidung vom 31.05.2011 - 9 T 47/11 -
Annotations
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat.
(2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten.
(3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.