Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2018 - X ZR 47/16

11.09.2018
vorgehend
Bundespatentgericht, 1 Ni 29/14, 12.01.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 47/16
vom
11. September 2018
in dem Patentnichtigkeitsverfahren
ECLI:DE:BGH:2018:110918BXZR47.16.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning und Dr. Grabinski sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx

beschlossen:
Der Antrag der Parteien, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:


1
Das Ruhen des Verfahrens ist nach § 251 ZPO nur anzuordnen, wenn diese Maßnahme, abgesehen von einem entsprechenden übereinstimmenden Antrag auch zweckmäßig ist, um den dafür übereinstimmend angegebenen Grund, wie hier das Schweben von Vergleichsverhandlungen, zu fördern. Diese Zweckmäßigkeit der Anordnung vermag der Senat nach den Umständen nicht zu bejahen.
2
In seiner prozessleitenden Verfügung vom 9. Mai 2016 hat der Senatsvorsitzende die Parteivertreter darauf hingewiesen, dass es die Erledigung anderer Patentnichtigkeitssachen erheblich behindert, wenn eine Streitsache erst kurz vor der mündlichen Verhandlung verglichen wird. Es werde daher gebeten, die Möglichkeit eines Vergleichs möglichst frühzeitig, spätestens aber umgehend nach Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu prüfen und dem Senat bereits dann alsbald Mitteilung zu machen, wenn begründete Aussicht auf eine vergleichsweise Einigung besteht.
3
Im Streitfall hätten die Parteien daher schon die Anberaumung des ursprünglichen Verhandlungstermins vom 27. März 2018, spätestens aber des- sen Näherrücken zum Anlass nehmen müssen, die Möglichkeiten eines Vergleichs zu prüfen. Nachdem dieser Termin wegen Erkrankung des Berichterstatters verlegt werden musste, bestand erst recht Anlass, den Antrag nach § 251 ZPO so rechtzeitig zu stellen, dass der Verhandlungstermin vom 25. September 2018 noch für die Terminierung einer anderen Sache hätte genutzt werden können, was nunmehr unmöglich ist, weil dieser Antrag erst unmittelbar vor dem Termin gestellt wurde.
Meier-Beck Gröning Grabinski
Kober-Dehm Marx
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.01.2016 - 1 Ni 29/14 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 251 Ruhen des Verfahrens


Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf d

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Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.