Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2002 - X ZR 130/02

bei uns veröffentlicht am12.11.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 130/02
vom
12. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf

beschlossen:
Der Antrag des Klägers, "die Geldforderung zurückzuziehen", wird zurückgewiesen.

Gründe:


I. Der Antragsteller hat gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2002 Beschwerde eingelegt, die der Senat auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen hat. Der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofes hat daraufhin gegen den Antragsteller Kosten in Höhe von 680,-- Der Antragsteller bittet, die "Geldforderung zurückzunehmen".
II. Der Antrag muß erfolglos bleiben. Für eine Aufhebung der Kostenrechnung oder eine Niederschlagung der Kosten besteht keine Grundlage.
1. Da sich der Antragsteller nicht gegen die Kostenberechnung, sondern gegen seine Kostentragungspflicht als solche wendet, ist sein Antrag nicht als Erinnerung nach § 5 GKG zu verstehen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.1992 - V ZR 112/90, NJW 1992, 1458 = BGHR § 5 GKG Erinnerung 1). Gegen die
Kostengrundentscheidung, auf der die Kostenberechnung beruht, ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet.
2. Für eine unrichtige Sachbehandlung, die eine Nichterhebung von Kosten rechtfertigen könnte (§ 8 GKG), liegt kein Anhaltspunkt vor. Für eine Niederschlagung der Kosten besteht im übrigen keine Rechtsgrundlage.
Melullis Jestaedt Scharen
Mühlens Asendorf

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Referenzen - Gesetze

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 5 Verjährung, Verzinsung


(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 8 Strafsachen, Bußgeldsachen


In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

Referenzen

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.

In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.