Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2003 - X ZB 34/02

bei uns veröffentlicht am07.01.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 34/02
vom
7. Januar 2003
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin
Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
am 7. Januar 2003

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 5. August 2002 verkündeten Beschluß des 10. Senats (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Der Beschwerdewert beträgt 25.000,--

Gründe:


Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil nach § 102 Abs. 5 PatG die Beteiligten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen , die Rechtsbeschwerdeschrift jedoch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist.
Melullis Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2003 - X ZB 34/02 zitiert 1 §§.

Patentgesetz - PatG | § 102


(1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen. (2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwer

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(1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen.

(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend.

(3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(4) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß enthalten

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluß angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;
2.
die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
3.
insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, daß das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(5) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. § 143 Abs. 3 gilt entsprechend.