Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2001 - X ZB 22/00

published on 06.02.2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2001 - X ZB 22/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 22/00
vom
6. Februar 2001
in der Beschwerdesache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und
den Richter Dr. Meier-Beck
am 6. Februar 2001

beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. August 2000 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


I. Das Landgericht Osnabrück hat den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen , den Richter am Landgericht K. im ProzeßkostenhilfeBeschwerdeverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Der Richter hatte im Beschwerdeverfahren Kopien des als "Prozeßkostenhilfe" gekennzeichneten Schriftsatzes des Antragstellers vom 9. Mai 2000 nebst Anlagen mit Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses des Antragstellers und seiner Ehefrau den Antragsgegnern zur Stellungnahme zugeleitet , ohne zuvor dessen Zustimmung einzuholen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Gegen die-
sen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der außerordentlichen Beschwerde.
II. § 567 Abs. 4 ZPO schließt eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - aus. Dies gilt, wie der Antragsgegner nicht verkennt, auch in Verfahren über die Ablehnung eines Richters (§§ 42 ff. ZPO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nur ganz ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 131, 185, 188). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Rogge Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck
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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.