Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2004 - VII ZR 99/03

13.05.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 99/03
vom
13. Mai 2004
in Sachen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2004 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr.
Kniffka und Bauner

beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten zu 2 vom 8. März 2004 gegen die Kostenrechnung vom 23. Dezember 2003 (KZ 780031043151) wird zurückgewiesen. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

1. Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt Dr. v. W. im hat Namen beider Beklagter gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Oktober 2002 Beschwerde eingelegt. Der Senat hat die Beschwerde mit Beschluß vom 11. Dezember 2003 zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens beiden Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. 2. Der Beklagte zu 2 wendet sich gegen die zu seinen Lasten festgesetzten Gerichtskosten mit der Begründung, Rechtsanwalt Dr. v. W. nicht beauftragt zu haben. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
3. Die Erinnerung ist nicht begründet. Die Kostengrundentscheidung ist unanfechtbar. Deshalb kommt es auf die Vollmacht nicht an.
Dressler Hausmann Kuffer Kniffka Bauner

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