Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2008 - VII ZR 81/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der auf §§ 719 Abs. 2, 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO gestützte Antrag der Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet.
- 2
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Schuldner nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat dies der Schuldner versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht (z.B. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06, NJW-RR 2006, 1088 m.w.N.). Eine Ausnahme, auf die sich die Beklagte hier stützen will, gilt allerdings dann, wenn der Schuldner darauf vertrauen durfte, dass vor Rechtskraft des Urteils keine Vollstreckung erfolgen werde, weil der Gläubiger dies ausdrücklich erklärt hat (BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2006 - VIII ZR 28/06, NJW-RR 2007, 11, unter II 2, und vom 13. März 2007 - VIII ZR 2/07, WuM 2007, 209). Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme hat die Beklagte nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Aus der vorgelegten anwaltlichen Versicherung ihrer Prozessbevollmächtigten ergibt sich keine einen Vertrauenstatbestand dahin begründende Erklärung der Gegenseite , es werde vor Eintritt der Rechtskraft nicht vollstreckt. Vielmehr lässt diese Versicherung nur darauf schließen, dass zwischen den Parteien mehrmals Vergleichsgespräche beabsichtigt waren und stattgefunden haben, während denen von einer Vollstreckung abgesehen werden sollte. Diese Vergleichsgespräche sind gescheitert. Darauf, dass die Klägerseite auch für die darauffolgende Zeit auf die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen verzichten werde, konnte die Beklagte auch dann nicht vertrauen, wenn man den Inhalt der anwaltlichen Versicherung zugrunde legt. Dressler Kniffka Bauner Eick Halfmeier
LG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2005 - 2 O 11/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 07.02.2007 - 26 U 213/05 -
Annotations
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.
(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.