Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2008 - VII ZR 81/07
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der auf §§ 719 Abs. 2, 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO gestützte Antrag der Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet.
- 2
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Schuldner nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat dies der Schuldner versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht (z.B. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06, NJW-RR 2006, 1088 m.w.N.). Eine Ausnahme, auf die sich die Beklagte hier stützen will, gilt allerdings dann, wenn der Schuldner darauf vertrauen durfte, dass vor Rechtskraft des Urteils keine Vollstreckung erfolgen werde, weil der Gläubiger dies ausdrücklich erklärt hat (BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2006 - VIII ZR 28/06, NJW-RR 2007, 11, unter II 2, und vom 13. März 2007 - VIII ZR 2/07, WuM 2007, 209). Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme hat die Beklagte nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Aus der vorgelegten anwaltlichen Versicherung ihrer Prozessbevollmächtigten ergibt sich keine einen Vertrauenstatbestand dahin begründende Erklärung der Gegenseite , es werde vor Eintritt der Rechtskraft nicht vollstreckt. Vielmehr lässt diese Versicherung nur darauf schließen, dass zwischen den Parteien mehrmals Vergleichsgespräche beabsichtigt waren und stattgefunden haben, während denen von einer Vollstreckung abgesehen werden sollte. Diese Vergleichsgespräche sind gescheitert. Darauf, dass die Klägerseite auch für die darauffolgende Zeit auf die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen verzichten werde, konnte die Beklagte auch dann nicht vertrauen, wenn man den Inhalt der anwaltlichen Versicherung zugrunde legt. Dressler Kniffka Bauner Eick Halfmeier
LG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2005 - 2 O 11/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 07.02.2007 - 26 U 213/05 -
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(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.
(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. Juni 2005 zur Zahlung rückständiger Miete und zur Räumung und Herausgabe der gemieteten Gewerberäume in der K.-straße 76 in F. verurteilt worden. Das Landgericht hat sein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und der Beklagten eingeräumt, die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 48.000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Während des Berufungsverfahrens hat das Oberlandesgericht auf Antrag der Beklagten die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vorläufig bis zur mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gegen Sicherheit in Höhe von 15.000 € eingestellt.
- 2
- Das Berufungsgericht hat die gegen den Räumungs- und Herausgabeanspruch gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat sein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und den Parteien nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der zu zahlenden Beträge durch Sicherheitsleistungen abzuwenden. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.
- 3
- Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und innerhalb verlängerter Begründungsfrist beantragt die Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € einstweilen einzustellen. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei nicht in der Lage, eine Sicherheitsleistung in Höhe von 48.000 € aufzubringen. Im Falle einer späteren Abweisung des Räumungs- und Herausgabeantrags seien Schadensersatzansprüche aus § 717 Abs. 2 ZPO gegen die Klägerin nicht beizutreiben.
II.
- 4
- Der Einstellungsantrag der Beklagten ist nicht begründet.
- 5
- Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt , so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650).
- 6
- An diesen Voraussetzungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung fehlt es hier. Die Beklagten haben im Berufungsrechtszug lediglich beantragt, den Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, dass die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabeanspruchs ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird. Über diesen Antrag hat das Berufungsgericht gemäß §§ 719, 707 ZPO entschieden und die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € bis zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren eingestellt. Dieser Antrag, der nur für die Dauer des Berufungsverfahrens gilt und nicht über den Erlass des Berufungsurteils hinaus wirkt, ersetzt jedoch nicht den erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO dahin, dass das Berufungsgericht der Beklagten auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren sollte (Senatsbeschlüsse vom 4. September 2002 aaO, vom 22. April 2004 - XII ZR 16/04 - GuT 2004, 129 f. und vom 21. September 2005 - XII ZR 126/05 - Grundeigentum 2005, 1347).
- 7
- Dem Antrag der Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil ohne Sicherheitsleistung ist nicht zugleich ein Antrag nach §§ 712, 714 ZPO zu entnehmen. Das folgt schon aus dem Wortlaut und der Begründung des Einstellungsantrags vom 12. September 2005 in Verbindung mit dem Inhalt des weiteren Schriftsatzes vom 19. September 2005. Denn danach begehrte die Beklagte lediglich die Einstellung der Zwangsvollstreckung während des Berufungsverfahrens, um die für den 28. September 2005 anberaumte Räumung zu verhindern. Einen weiteren Schutzantrag nach § 712 ZPO hat die Beklagte auch in der Folgezeit weder ausdrücklich noch nach dem Inhalt ihrer Schriftsätze im Berufungsverfahren angekündigt. Bei dem Schutzantrag nach § 712 ZPO handelt es sich um einen Sachantrag, der in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muss (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598). Die Beklagte hat einen solchen Antrag auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht gestellt.
- 8
- Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass es ihr im Berufungsrechtszug aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, einen entsprechenden Schutzantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist (§ 714 Abs. 1 ZPO), zu stellen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 1991 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1991, 1176, 1177).
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 27.06.2005 - 2 O 545/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.04.2006 - 3 U 157/05 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Beklagten sind Mieter, die Kläger Vermieter einer Wohnung in H. S. . Die Kläger kündigten das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs des Klägers zu 2. Durch Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 11. März 2005 sind die Beklagten zur Herausgabe des Mietobjekts verurteilt worden, wobei eine Räumungsfrist bis zum 31. Juni 2005 bewilligt wurde. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil hat das Landgericht Hamburg zurückgewiesen und dabei eine Räumungsfrist bis zum 31. März 2006 gewährt.
- 2
- Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihnen am 4. Januar 2006 zugestellten Berufungsurteil haben die Beklagten am 3. Februar 2006 Beschwerde eingelegt. Die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist (zuletzt) bis zum 6. Juni 2006 verlängert worden. Am 22. Mai 2006 ist die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen.
II.
- 3
- Die Anträge der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sind teilweise begründet.
- 4
- 1. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt , so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag gemäß § 719 Abs. 2 ZPO an, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, sofern nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO).
- 5
- 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich zwar der Schuldner nur dann auf die Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt , kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Allerdings sind in besonderen Fällen Ausnahmen zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - VIII ZR 215/04, Grundeigentum 2004, 1523 unter II m.w.Nachw.). So liegt es hier. Die Beklagten durften darauf vertrauen, vor Rechtskraft der Räumungsfrist würde nicht vollstreckt werden, auch wenn ein Antrag nach § 712 ZPO nicht gestellt werde. Denn laut Protokoll der Sitzung beim Amtsgericht vom 2. Februar 2005 hat der Klägervertreter damals erklärt, "dass aus einem etwaigen günstigen Urteil bis zur Rechtskraft nicht vollstreckt werden wird".
- 6
- 3. Die Beklagten machen unter Vorlage ärztlicher Atteste geltend, die Durchführung der Zwangsvollstreckung sei für die Beklagte zu 1 mit einer aku- ten Suizidgefahr verbunden. Wie auch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 27. Juni 2005 - 1 BvR 224/05 angenommen hat, kann es in einem solchen Fall angezeigt erscheinen, zur Durchsetzung des Grundrechts des Vollstreckungsschuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Zwangsvollstreckung (einstweilen) einzustellen. Ein solcher Fall liegt hier vor. Doch kann von einem Schuldner jedes zumutbare Bemühen um eine Verringerung des Gesundheitsrisikos verlangt werden (BVerfG aaO). Vom Schuldner - hier der Beklagten zu 1 - ist deshalb zu verlangen , sich in stationäre Behandlung zu begeben, wenn anders die Gefahr der Selbsttötung nicht abgewendet werden kann.
- 7
- 4. Der Senat hat deshalb die Zwangsvollstreckung (nur) bis Mitte Juni 2006 eingestellt, damit die Beklagte zu 1 eine realistische Möglichkeit erhält, sich in stationäre ärztliche Behandlung zu begeben. Soweit die Anträge der Be- klagten darüber hinausgehen, sind diese aus den vorgenannten Gründen abzuweisen.
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 11.03.2005 - 915 C 314/04 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.12.2005 - 307 S 59/05 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, das von ihm gemietete Einfamilienhaus zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben. Zugleich hat es die Hilfswiderklage des Beklagten abgewiesen, mit der dieser die Verurteilung der Kläger begehrt hat, der Fortsetzung des - nach dem Mietvertrag der Parteien vom 11. Januar 2000 am 31. Januar 2005 endenden - Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit zuzustimmen. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Kläger betreiben inzwischen die Zwangsvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher hat dem Beklagten mitgeteilt, dass er die zwangsweise Räumung des Hauses am 22. März 2007 vornehmen werde. Der Beklagte beantragt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
II.
- 2
- Der Antrag des Beklagten ist begründet.
- 3
- Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt , so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sind hier gegeben.
- 4
- 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Schuldner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat dies der Schuldner versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht (Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - VIII ZR 215/04, Grundeigentum 2004, 1523, unter II m.w.N.; Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05, WuM 2005, 735 = ZMR 2006, 33, unter II 1). Eine Ausnahme gilt jedoch unter anderem dann, wenn der Schuldner darauf vertrauen durfte, dass vor Rechtskraft des Urteils keine Vollstreckung erfolgen werde, weil der Gläubiger dies ausdrücklich erklärt hat (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 - VIII ZR 28/06, NJW-RR 2007, 11, unter II 2 m.w.N.). So ist es hier. Ausweislich des Protokolls haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2006 - wie zuvor schon im Schriftsatz vom 17. November 2005 - durch ihren Prozessbevollmächtigten ausdrücklich erklären lassen, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens keine Vollstreckungshandlungen aus dem amtsgerichtlichen Urteil vor- genommen würden. Darauf durfte der Beklagte vertrauen. Dementsprechend hat der Beklagtenvertreter den im Schriftsatz vom 15. November 2005 angekündigten Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt.
- 5
- 2. Der Beklagte hat glaubhaft gemacht (§ 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO), dass ihm die Zwangsvollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Es besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. BGHZ 156, 139, 142) dafür, dass durch die Räumung des Hauses vollendete Tatsachen geschaffen werden. So ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung kaum zu erwarten , dass der Beklagte, falls er im vorliegenden Rechtsstreit letztlich obsiegen sollte, das Haus in absehbarer Zeit wieder beziehen kann, weil es entweder, wie von den Klägern behauptet, von diesen selbst bezogen oder gar, wie von dem Beklagten behauptet, anderweitig vermietet wird. Ein überwiegendes Interesse der Kläger steht schon deswegen nicht entgegen, weil diese, wie bereits oben erwähnt, selbst erklärt haben, dass sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens keine Vollstreckungshandlungen durchführen werden. Ob die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten Erfolg oder Misserfolg hat, lässt sich wegen der Kürze der bis zum angekündigten Räumungstermin zur Verfügung stehenden Zeit nicht abschließend beurteilen. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel
AG Ratingen, Entscheidung vom 04.08.2005 - 9 C 77/05 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.2006 - 23 S 388/05 -