Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2002 - VII ZR 458/01

published on 25.07.2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2002 - VII ZR 458/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 458/01
vom
25. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2002 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:
Der Wert der Beschwer für die Beklagte wird auf über 60.000 DM festgesetzt.

Gründe:

1. Würdigt das Berufungsgericht aufgerechnete Gegenforderungen nicht als Rechnungsposten sondern entscheidet es über den Bestand der Gegenforderungen im Sinne des § 322 Abs. 2 ZPO, dann erhöht sich der Wert der Beschwer der beklagten Partei, wenn das Berufungsgericht die Begründetheit der Gegenforderungen verneint (BGH, Beschluß vom 10. April 1997 - VII ZR 266/96, NJW-RR 1997, 1157; BGH, Beschluß vom 30. September 1999 - VII ZR 457/98, NZBau 2000, 26). 2. Aus den Urteilsgründen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß das Berufungsgericht die Gegenforderungen nicht als Abrechnungsposten gewürdigt , sondern über das Bestehen der Forderung entschieden hat.
Folglich erhöht sich der Wert der Beschwer über die DM 59.777,99 hinaus um die folgenden vom Berufungsgericht beschiedenen Gegenforderungen, so daû er 60.000 DM übersteigt: Kosten für die Erstellung eines Aufmaûes 4.457,20 DM, Kosten für die Nachbesserung der Türöffnungen 8.100,00 DM, Kosten für die Erneuerung der Rigipsplatten im Dachgeschoû 1.320,00 DM.
Ullmann Thode Wiebel Kniffka Bauner
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(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da
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published on 18.01.2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 457/98 Verkündet am: 18. Januar 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB
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Annotations

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.