Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2002 - VII ZR 198/00
published on 17.01.2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2002 - VII ZR 198/00
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 198/00
vom
17. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Der Streitwert für die Revision wird auf 37.305,36 ? festgesetzt. Der in der Ausfertigung des Beschlusses vom 22. November 2001 mitgeteilte Streitwert beruht auf einem Übertragungsfehler. Die Teilannahme der Revision hat auf den Streitwert keinen Einfluß, da zum bezifferten Anspruch nunmehr der Wert des Zurückbehaltungsrechts des Beklagten bis zur Höhe des Streitwerts zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Februar 1985 - IX ZR 99/84, KostRsp ZPO § 3 Nr. 743).
Ullmann Haß Hausmann Kniffka Bauner
Ullmann Haß Hausmann Kniffka Bauner
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2 Referenzen - Gesetze
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Annotations
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.