Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2003 - VII ZB 9/02

published on 09.10.2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2003 - VII ZB 9/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 9/02
vom
9. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 8. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1202,18 esetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien haben über Restwerklohnansprüche der Gemeinschuldnerin gestritten. In der Berufungsinstanz haben sich die Parteien verglichen und dabei auch bislang nicht anhängige Ansprüche einbezogen. Nach der Kostenregelung im Vergleich hat von den Kosten des Rechtsstreits der Kläger zwei Drittel, der Beklagte ein Drittel zu tragen. Den Mehrwert des Vergleichs hat das Berufungsgericht auf 100.000 DM festgesetzt.
Zur Kostenausgleichung hat der Kläger ohne Nebenkosten 23.123,75 DM angemeldet. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat im Kostenfestsetzungsbeschluß hiervon nur 20.772,50 DM berücksichtigt.
Die Differenz beruht auf der unterschiedlichen Berechnung der Ver- gleichsgebühr für die einbezogenen, nicht anhängigen Ansprüche gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO. Während der Kläger eine 19,5/10 – Gebühr zur Ausgleichung angemeldet hat, hat der Rechtspfleger des Landgerichts lediglich eine 15/10 - Gebühr angesetzt. Nach Addition der 13/10 - Vergleichsgebühr für die anhängigen Ansprüche und unter Berücksichtigung der Obergrenze des § 13 Abs. 3 BRAGO ergab sich – ohne Berücksichtigung der Quote des Unterliegens - nach der Berechnung des Klägers eine Vergleichsgebühr in Höhe von 10.181,75 DM, nach derjenigen des Landgerichts eine solche in Höhe von 7.873,50 DM.
Die sofortige Beschwerde des Klägers blieb erfolglos. Gegen den die sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschluß des Oberlandesgerichts richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Zu Recht haben Landgericht und Oberlandesgericht für den mit verglichenen, nicht anhängigen Teil des Vergleichs eine 15/10 – Gebühr angesetzt. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt für die Mitwirkung beim Abschluß eines Vergleichs 15/10 der vollen Gebühr. § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO regelt, daß der Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr nur in Höhe einer vollen Gebühr erhält, soweit über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Dem will eine Ansicht in Rechtsprechung und Literatur entnehmen, daß sich die Gebühr für einen Vergleich in der Berufungsinstanz über einen nicht anhängigen Gegenstand aus der um 3/10 erhöh-
ten Gebühr gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 BRAGO errechnet (vgl. statt aller N. Schneider MDR 2001, 235 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte). Der Senat teilt diese Ansicht nicht. Die Vergleichsgebühr ist nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu erhöhen, sofern im Berufungsverfahren ein Vergleich über nicht anhängige Ansprüche geschlossen wird (BGH, Beschluß vom 17. September 2002 – XI ZB 9/02, NJW 2002, 3712). Die erhöhte Gebühr im Berufungsverfahren rechtfertigt sich daraus, daß das Gesetz eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Gegenstände vermutet, die in der ersten Instanz nicht erledigt werden konnten. Bei nicht anhängigen Gegenständen besteht für eine derartige Vermutung kein Anlaß. Die gebührenrechtliche Privilegierung von Vergleichen über nicht anhängige Gegenstände in § 23 Abs. 1 BRAGO steht in keinem Zusammenhang mit den Besonderheiten des Berufungsverfahrens. Durch die Regelung soll das Bemühen des Rechtsanwalts gefördert werden, Streitigkeiten ohne Inanspruchnahme des Gerichts durch gütliche Einigung zu erledigen. Diesem Zweck wird auch ohne die sonst im Berufungsverfahren vorgesehene 3/10 - Erhöhung ausreichend Rechnung getragen (BGH aaO).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dressler Hausmann Wiebel Kniffka Bauner
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 17.09.2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 9/02 vom 17. September 2002 in der Rechtsanwaltsvergütungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BRAGO §§ 11 Abs. 1, 23 Abs. 1, 32 a) Die Vergleichsgebühr ist nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 4
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Annotations

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 9/02
vom
17. September 2002
in der Rechtsanwaltsvergütungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
BRAGO §§ 11 Abs. 1, 23 Abs. 1, 32

a) Die Vergleichsgebühr ist nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu erhöhen
, sofern im Berufungsverfahren ein Vergleich über nicht anhängige
Ansprüche geschlossen wird.

b) § 32 BRAGO kommt nur zur Anwendung, wenn die Streitigkeit nach dem dem
Rechtsanwalt erteilten Auftrag vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden
soll.
BGH, Beschluß vom 17. September 2002 - XI ZB 9/02 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die
Richterin Mayen
am 17. September 2002

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. März 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.907,12 DM)

Gründe:


I.


Die Antragsteller haben als Prozeßbevollmächtigte der Antragsgegner im Berufungsverfahren an dem Abschluß und der Protokollierung eines Vergleichs mitgewirkt, der neben den im Verfahren anhängigen auch solche Ansprüche umfaßte, die nicht rechtshängig waren. Hinsichtlich dieser nicht rechtshängigen Ansprüche haben die Antragssteller die Festsetzung einer 16,9/20-Gebühr gemäß §§ 11, 32 BRAGO für die Protokollierung der Parteieinigung und eine 19,5/10-Vergleichsgebühr
gemäß §§ 11, 23 BRAGO beantragt. Dem hat das Landgericht nur teilweise entsprochen.
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Es hat die Auffassung vertreten, die 15/10-Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 BRAGO erfahre hinsichtlich der nicht rechtshängigen Ansprüche keine Erhöhung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO. Die Gebühr gemäß §§ 11, 32 Abs. 2 BRAGO sei nicht festsetzungsfähig angefallen, weil nicht erkennbar sei, daß die Antragssteller hinsichtlich der nicht rechtshängigen Ansprüche den Auftrag zur Prozeßführung gehabt hätten.

II.


Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Rechtsfrage, ob die 15/10-Vergleichsgebühr des § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu erhöhen ist, sofern anläßlich eines Berufungsverfahrens ein Vergleich über nicht anhängige Ansprüche geschlossen wird, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Teilweise wird die Erhöhung befürwortet (KG JurBüro 1998, 189; OLG Frankfurt/M. FamRZ 1999, 386; OLG Hamm JurBüro 1998, 585 und Rpfleger 1999, 97; OLG Schleswig JurBüro 1999, 586; OLG Köln JurBüro 2000, 246; OLG Koblenz JurBüro 2000, 21; Enders JurBüro 1996, 617, 618 f.; Göttlich/Mümmler, BRAGO 20. Aufl. Vergleichsgebühr 3.2; Schneider in: Gebauer/Schneider, BRAGO § 23 Rdn. 170 und
MDR 1998, 197; 2001, 235), teilweise wird sie abgelehnt (OLG Stuttgart JurBüro 1998, 585; OLG München MDR 1999, 706; OLG Hamburg MDR 2001, 234 und 536; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 474; Hartmann, Kostengesetze 31. Aufl. § 23 BRAGO Rdn. 82; v. Eicken in: Gerold/ Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. § 23 Rdn. 53; v. Eicken/ Madert NJW 1996, 1649, 1650; 1998, 2402, 2404 f.).
Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an.
Gesetzeswortlaut, systematische Überlegungen und die Gesetzgebungsgeschichte führen zu keinem klaren Ergebnis. Entscheidend ist eine teleologische Betrachtungsweise. Sie verbietet in Fällen, in denen anläßlich des Berufungsverfahrens ein Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche geschlossen wird, eine Erhöhung der Vergleichsgebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO. Die erhöhte Gebühr im Berufungsverfahren rechtfertigt sich daraus, daß das Gesetz eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Gegenstände vermutet, die in der ersten Instanz nicht erledigt werden konnten. Für eine derartige Vermutung besteht bei nicht rechtshängigen Gegenständen kein Anlaß.
Sinn und Zweck der gebührenrechtlichen Privilegierung von Vergleichen über nicht rechtshängige Gegenstände in § 23 Abs. 1 BRAGO unterstreichen dieses Ergebnis. Die Privilegierung steht in keinem Zusammenhang mit den genannten Besonderheiten des Berufungsverfahrens. Vielmehr soll das Bemühen des Rechtsanwalts gefördert werden, Streitigkeiten ohne Inanspruchnahme des Gerichts durch gütliche Einigung zu erledigen (BT-Drucks. 12/6962 S. 103). Diesem Zweck wird bei nicht rechtshängigen Ansprüchen auch ohne die sonst im Berufungsver-
fahren vorgesehene 3/10-Erhöhung schon deshalb ausreichend Rechnung getragen, weil der Rechtsanwalt die nicht rechtshängigen Gegenstände in der Regel auch nur in erster Instanz hätte anhängig machen können.
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht auch die Voraussetzungen für eine halbe Prozeßgebühr nach § 32 BRAGO zu Recht verneint. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts war den Rechtsanwälten hinsichtlich der nicht rechtshängigen Ansprüche kein Auftrag erteilt worden, die Protokollierung einer Einigung durch das Gericht zu beantragen. Einen solchen Auftrag setzt § 32 Abs. 2 BRAGO jedoch voraus. § 32 BRAGO kommt nur zur Anwendung, wenn die Streitigkeit nach dem Auftrag, der dem Rechtsanwalt erteilt worden ist, vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden soll (BGHZ 48, 334, 336; BGH, Urteil vom 16. Januar 1969 - VII ZR 66/66, WM 1969, 846, 847).
Nobbe Siol Bungeroth Joeres Mayen

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)