Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2004 - VII ZB 8/04

bei uns veröffentlicht am13.05.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 8/04
vom
13. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2003 wird verworfen.

Gründe:

Der Beschluß des Landgerichts Frankfurts am Main ist unanfechtbar. Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Dressler Thode Kuffer Kniffka Bauner

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Referenzen

(1) Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt...