Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2001 - VII ZB 12/01

bei uns veröffentlicht am25.10.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 12/01
vom
25. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Bauner

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Februar 2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Senat teilt die Zweifel des Kammergerichts an der Rechtzeitigkeit des Eingang der Berufungsbegründungsschrift. Die begehrte Wiedereinsetzung ist im Ergebnis zu Recht versagt worden. Selbst wenn der nachgeschobene neue Vortrag des Beklagten berücksichtigt werden könnte, ist die geltend gemachte Verwechslung der von der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten abzugebenden Schriftstücke aufgrund der gegenteiligen eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten F. nicht hinreichend glaubhaft. Beschwerdewert: 231.372,18 DM Thode Haß Hausmann Kuffer Bauner

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