Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2008 - V ZR 48/08

published on 11/12/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2008 - V ZR 48/08
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Previous court decisions
Landgericht München II, 10 O 331/07, 20/07/2007
Oberlandesgericht München, 21 U 4337/07, 18/02/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 48/08
vom
11. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Dezember 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 6. November 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
1. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist von dem Senat berücksichtigt worden. In dem der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung beigefügten Gutachten der Sachverständigen Dr. S. ist allein die Minderung des Verkehrswerts des Grundstücks der Beklagten durch die Grunddienstbarkeit (Fahrtrecht) mit 50.000 € ermittelt worden. Das gilt auch für die in der Anhörungsrüge zitierte Seite 22 des Gutachtens, auf der die Erfahrungswerte für die Bestimmung der Minderung nach dem Ausmaß der Nutzungseinschränkung und der Immissionsbelastung des dienenden Grundstücks mitgeteilt werden.
2
2. Es bedurfte auch keines Hinweises des Senates nach § 139 Abs. 1 ZPO, dass der Wert der von den Beklagten geltend gemachten Beschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO hier schon deshalb nicht nach der Wertminderung des Grundstücks durch die Grunddienstbarkeit bestimmt werden kann, weil Gegenstand dieses Rechtsstreits nicht eine Klage auf Bestellung einer Grund- dienstbarkeit (§§ 873, 1018 BGB), sondern auf Zustimmung zur Änderung des Inhalts einer bereits eingetragenen Belastung (§ 877 BGB) ist. Abgesehen davon , dass es eine gewissenhafte und kundige anwaltlich vertretene Partei kaum überraschen kann, wenn der Wert der in einem Revisionsverfahren geltend gemachten Beschwer von dem Bundesgerichtshof nach dem Gegenstand der Verurteilung des Beschwerdeführers in dem angegriffenen Urteil des Berufungsgerichts bestimmt wird, waren die Beklagten hier schon durch die Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde mit aller Deutlichkeit auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen worden; denn diese hatte sich zur Abwehr der Beschwerde auf den Hinweis begnügt, der Wert der Beschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO sei nach dem Streitgegenstand nicht erreicht, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen sei. Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte schon deshalb Anlass gehabt, etwaige Erläuterungen zu ihren Ausführungen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nachzureichen, warum und aus welchen Gründen der Wert der Beschwer durch die Verurteilung zur Zustimmung einer (das eingetragene Fahrt- recht begrenzenden) Inhaltsänderung der bestehenden Grunddienstbarkeit hier mehr als 20.000 € betragen sollte.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub

Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 20.07.2007 - 10 O 331/07 -
OLG München, Entscheidung vom 18.02.2008 - 21 U 4337/07 -
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4 Referenzen - Gesetze

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(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänder

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werde

Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.

Annotations

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.