Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2005 - V ZR 294/03

published on 25.05.2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2005 - V ZR 294/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 294/03
vom
25. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Mai 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


Das Senatsurteil vom 4. Februar 2005 verletzt die Kläge rin nicht in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
Soweit die Klägerin verschiedene Gesichtspunkte aus ihrer Revisionsbegründung wiederholt, handelt es sich um Gesichtspunkte, die der Senat gesehen hat, die ihn aber nicht zu der Auffassung haben gelangen lassen, daß die dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung der gesamten Umstände Rechtsfehler aufweist (vgl. S. 6 und 7 des Senatsurteils).
Soweit die Klägerin geltend macht, der Senat habe o hne entsprechenden Parteivortrag unterstellt, daß P. B. 3,5 Mio. DM an die finanzierende Bank habe bezahlen sollen, geht die Rüge fehl. Der Senat hat nichts unterstellt , sondern darauf verwiesen, daß die Klägerin nicht vorgetragen hat, wie man sich die Bedienung eines Darlehens von - wie P. B. angegeben hat - 3,5 Mio. DM bei Fehlen jeglicher Einkünfte vorstellen soll. Wenn sie nun meint,
sie hätte auf einen entsprechenden Hinweis hin vorgetragen, daß die Schuld aus dem Erlös der Veräußerung eines anderen Objekts habe zurückgeführt werden sollen, verkennt sie, daß sie mit neuem Sachvortrag in der Revisionsinstanz nicht gehört werden kann.
Wenzel Krüger Lemke
Schmidt-Räntsch Czub
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.