Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2009 - V ZR 132/07

04.02.2009
vorgehend
Amtsgericht Büdingen, 2 C 1140/04, 19.12.2006
Landgericht Gießen, 1 S 30/07, 11.07.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 132/07
vom
4. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
In dem Tatbestand (Rdn. 2) und den Entscheidungsgründen (Rdn. 7) des Senatsurteils vom 13. Juni 2008 wird das fehlerhaft angegebene Datum des Urteils des (großherzoglich hessischen) Landgerichts Ortenberg im Wege der Berichtigung nach § 319 ZPO jeweils durch das zutreffende Datum "24. Mai 1871" ersetzt. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Büdingen, Entscheidung vom 19.12.2006 - 2 C 1140/04 (22) -
LG Gießen, Entscheidung vom 11.07.2007 - 1 S 30/07 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2009 - V ZR 132/07

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2009 - V ZR 132/07

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2009 - V ZR 132/07 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Referenzen

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.