Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2005 - V ZB 61/05

published on 23/06/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2005 - V ZB 61/05
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 61/05
vom
23. Juni 2005
in der Wohnungseigentumssache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Juni 2005 durch die
Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann
und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Düsseldorf zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe:


I.


Die Beteiligten zu 1 bis 22 streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beteiligten zu 1 stand bis zum 12. Januar 2001 das mit dem Miteigentum an dem Grundstück verbundene Teileigentum an gewerblich genutzten Räumen des Hauses S. Straße 135 in S. zu. An diesem Tag wurden Dr. P. T. und A. T. aufgrund Auflassung vom 27. Dezember 2000 als Teileigentümer in das Grundbuch eingetragen. Für die Beteiligte zu 1 wurde ein Nießbrauch an dem Teileigentum eingetragen.
In der Eigentümerversammlung vom 11. April 2004 faßten die Wohnungseigentümer verschiedene Beschlüsse. Die Antragstellerin hat einen Teil der Beschlüsse angefochten. Das Amtsgericht hat dem Antrag teilweise statt-
gegeben. Gegen die Zurückweisung hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin , mit der sie die zum Gegenstand der Beschwerde gemachten Anträge weiter verfolgt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte das Rechtsmittel zurückweisen. Es meint, die Antragstellerin sei als Nießbrauchsberechtigte nicht antragsberechtigt. Es sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung durch den Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 1. April 1987 (OLGZ 1987, 417 ff.) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist nicht zulässig. Die Sache ist an das vorlegende Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben (Senat, BGHZ 11, 104, 120).
Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage nach § 43 Abs. 1 WEG, § 28 Abs. 2 FGG gehört, daß das vorlegende Oberlandesgericht von einer auf eine weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Die Abweichung muß dieselbe Rechtsfrage betreffen. Die Beantwortung der Rechtsfrage muß für beide Entscheidungen erheblich sein. Der Bundesgerichtshof ist zwar an die für die Entscheidungserheblichkeit maßgebende rechtliche Beurteilung des Falles, wie sie dem Vorlagebeschluß zugrunde gelegt ist, gebunden. Er prüft aber, ob die Rechtsauffassung , von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, für die Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts erheblich gewesen ist (st.
Rechtspr., vgl. Senat, BGHZ 21, 234, 236; Beschl. v. 1. Juli 1993, V ZB 19/93, NJW 1993, 3069; BGH, Beschl. v. 1. Juli 1998, XII ZB 181/97, FamRZ 1999, 22, 23; v. 19. März 2003, XII ZB 121/01, FamRZ 2003, 868, 869 u. v. 23. Juli 2003, XII ZB 87/03, NJW-RR 2003, 1356). Die Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts muß auf der abweichenden Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß die strittige Rechtsfrage in der Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts erörtert und beantwortet ist und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluß war (BGH, Beschl. v. 17. Oktober 1988, IVb ZB 37/88, FamRZ 1989, 48).
Hieran fehlt es. Die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts, der Antragstellerin stehe als Nießbraucherin ein Antragsrecht im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG nicht zu, weicht zwar von der von dem Kammergericht geäußerten Rechtsauffassung ab. Die Entscheidung des Kammergerichts beruht hierauf jedoch nicht. Das Kammergericht hatte über den Anfechtungsantrag eines Wohnungseigentümers zu entscheiden, der im Gegensatz zu dem Nießbraucher an dem Wohnungseigentum nicht zur Eigentümerversammlung geladen worden war. Es hat das Fehlen der Ladung des Wohnungseigentümers als rechtswidrig angesehen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, zur Eigentümerversammlung sei jeder einzuladen, der einen rechtswidrigen Beschluß angreifen könne. Dies sei "neben dem Nießbraucher der Inhaber des betreffenden Wohnungseigentumsrechts" (KG, aaO, S. 423).
Die damit von dem Kammergericht angenommene Anfechtungsberechtigung des Nießbrauchers ist für die getroffene Entscheidung ohne Bedeutung. Für die Beantwortung der Frage, ob der Eigentümer einer mit einem Nießbrauch belasteten Wohnung zur Eigentümerversammlung zu laden ist, ist ohne Belang, ob der Nießbraucher berechtigt ist, einen Beschluß der Eigentümerversammlung anzufechten.
Krüger Klein Lemke Stresemann Czub
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(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
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Annotations

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.