Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2019 - V ZB 16/19
published on 28/06/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2019 - V ZB 16/19
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 16/19
vom
28. Juni 2019
in der Zwangsversteigerungssache
ECLI:DE:BGH:2019:280619BVZB16.19.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Kiel vom 24. August 2017 (22 K 50/15) wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde einstweilen eingestellt.
Gründe:
- 1
- 1. Der Antrag der Schuldnerin, die Vollstreckung des Zuschlagsbeschlusses auszusetzen, ist zulässig. Nach § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht nur die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung, also der Entscheidung des Beschwerdegerichts, sondern auch die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz, hier des Zuschlagsbeschlusses, aussetzen (Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - V ZB 114/07, juris Rn. 3, Beschluss vom 13. Juni 2018 - V ZB 14/18, juris Rn. 1).
- 2
- 2. Der Antrag ist auch begründet. Bei seiner Entscheidung hat das Rechts-beschwerdegericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für die übrigen Verfahrensbeteiligten gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung der Vollziehung eines Zuschlags-beschlusses, der - wie hier - durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch die (weitere) Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten bei Aussetzung der Vollziehung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - V ZB 114/07, juris Rn. 5). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Senat setzt die Vollstreckung des Zuschlagsbeschlusses im Hinblick darauf aus, dass die Rechtsbeschwerde nach summarischer Prüfung Aussicht auf Erfolg hat und die Nachteile des Rechtsbeschwerdeführers bei einer Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss deshalb größer erscheinen als die mit der Verzögerung verbundenen Nachteile für den Ersteher.
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Kiel, Entscheidung vom 24.08.2017 - 22 K 50/15 -
LG Kiel, Entscheidung vom 07.01.2019 - 13 T 101/17 -
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(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.
(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidu
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published on 13/06/2018 00:00
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published on 31/10/2007 00:00
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Annotations
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.
(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.