Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2009 - V ZA 18/08

bei uns veröffentlicht am19.02.2009
vorgehend
Landgericht Frankfurt (Oder), 11 O 92/05, 27.07.2007
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 5 U 117/07, 02.10.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 18/08
vom
19. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Die Antragsgegnerin verlangt von der Antragstellerin, einer GmbH, die Herausgabe von Grundstücken sowie ein Entgelt für deren Nutzung. Die Antragstellerin wendet ein, zwei der sich auf den Grundstücken befindlichen Gebäude stünden in ihrem Eigentum; sie möchte im Wege der Widerklage festgestellt wissen, dass ihr insoweit Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Antragstellerin ist erfolglos geblieben ; das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Antragstellerin beantragt, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

II.

2
Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen, unter denen einer juristischen Person Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, nicht vorliegen. Zusätzlich zu der Mittellosigkeit der juristischen Person und der an dem Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist nach der Vorschrift des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlich, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Das ist anzunehmen, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen würde, etwa weil ohne die Durchführung des Prozesses eine größere Zahl bestehender Arbeitsplätze bedroht oder eine Vielzahl von Kleingläubigern der juristischen Person betroffen wäre (BGHZ 25, 183; BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1990, VIII ZR 87/90, NJW 1991, 703). Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Die Antragstellerin, die derzeit keine Arbeitnehmer beschäftigt, verweist lediglich darauf, dass sie bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung diverse Arbeitsplätze schaffen und Investitionen tätigen werde. Abgesehen davon, dass es sich dabei um eine durch nichts belegte pauschale Angabe handelt, begründet eine solche Absicht kein allgemeines Interesse im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO (vgl. BFH/NV 2007, 2306, 2307; OLG Hamm NJW-RR 1989, 382, 383; Zöller/ Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 116 Rdn. 16). Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 27.07.2007 - 11 O 92/05 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.10.2008 - 5 U 117/07 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2009 - V ZA 18/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2009 - V ZA 18/08

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2009 - V ZA 18/08 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung


Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag 1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten a

Referenzen

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.