Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2005 - V ZA 15/04
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 15/04
vom
20. Januar 2005
in der Grundbuchsache
des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger,
Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. November 2004 sowie gegen den auf Gegenvorstellung ergangenen Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. November 2004 werden auf Kosten des Antragstellers nach einem Gegenstandswert von insgesamt 35.000 € als unzulässig verworfen.
G r ü n d e : Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 27, 28 Abs. 1 FGG ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht statthaft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Wenzel Krüger Klein Schmidt-Räntsch Stresemann
G r ü n d e : Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 27, 28 Abs. 1 FGG ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht statthaft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Wenzel Krüger Klein Schmidt-Räntsch Stresemann
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