Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2001 - LwZR 3/01

bei uns veröffentlicht am29.03.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
LwZR 3/01
vom
29. März 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
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LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
Die zurückweisende Entscheidung über einen Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer
zur Erreichung der Revisionssumme bedarf nicht der Zuziehung ehrenamtlicher
Richter.
BGH, Beschl. v. 29. März 2001 - LwZR 3/01 - OLG Jena
AG Gera
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. März
2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof.
Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher
Richter -

beschlossen:
Der Antrag des Klägers, die Beschwer aus dem Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. Dezember 2000 auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


Für den Wert der Beschwer kommt es allein auf den von den Vorinstanzen abgewiesenen Antrag auf Feststellung an, daß die Beklagte nicht durch formwechselnde Umwandlung aus der LPG "R. L. " hervorgegangen sei. Das Interesse an dieser Feststellung kann dem Interesse an dem dahinterstehenden Leistungsanspruch, hier dem geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, entsprechen, wenn mit der Feststellung dieser Anspruch steht und fällt. Das ist hier indes nicht der Fall.
Wenn die Beklagte nicht Rechtsnachfolgerin der LPG im Sinne des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes geworden ist, bedeutet das noch nicht, daß damit die Frage der Nutzungsentschädigung beanwortet ist. Zum einen kann die Beklagte - unabhängig von einer formwechselnden Umwandlung -
selbständiges Gebäudeeigentum erlangt haben, wenn es ihr nämlich von der LPG übertragen worden ist. Zum anderen ist die Verpflichtung, ein Nutzungsentgelt zu zahlen, dann ausgeschlossen, wenn die Beklagte, auch ohne Eigentümerin des Gebäudes geworden zu sein, berechtigte Besitzerin war. Das war sie jedenfalls dann, wenn der LPG selbständiges Gebäudeeigentum zusteht und wenn die LPG der Beklagten den Besitz an dem Gebäude eingeräumt hat. Die Beklagte ist dann auch dem Kläger gegenüber zum Besitz berechtigt.
Nach allem hat die begehrte Feststellung für die Frage, ob eine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist, nur begrenzten Wert. Das Interesse daran übersteigt die für die Zulässigkeit der Revision maßgebliche Grenze nicht.
Der Senat kann über den Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter entscheiden, da diese Entscheidung in der Sache die Unzulässigkeit des Rechtsmittels betrifft. Eine solche Entscheidung bedarf nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG nicht der Zuziehung ehrenamtlicher Richter. Wenzel Krüger Klein

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