Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2007 - KVZ 22/07
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 3 Mio. € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Nach der ständigen Rechtsprechung sind nach § 78 GWB die Gerichtskosten demjenigen aufzuerlegen, der in der Hauptsache unterlegen ist oder ohne Rücknahme der Beschwerde in der Hauptsache unterlegen wäre (BGH, Beschl. v. 20.3.1984 – KVR 7/83, WuW/E 2084 m.w.N.). Da sich die Beschwerdeführerin durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, sind ihr die Kosten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 – KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 – Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Anhaltspunkte, die hier ausnahmsweise eine andere Kostenverteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Zur Auferlegung außergerichtlicher Auslagen besteht kein Anlass.
Hirsch Bornkamm Raum
Meier-Beck Strohn
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.03.2007 - VI-Kart 8/06 (V) -
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu begründen. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden verlängert werden. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 77 Absatz 2 dargelegt werden.
(5) Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulassungsbeschwerden der Kartellbehörden.
(6) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so wird das Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Rechtsbeschwerde. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde.