Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2007 - KVZ 22/07

bei uns veröffentlicht am25.09.2007
vorgehend
Oberlandesgericht Düsseldorf, Kart 8/06, 14.03.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KVZ 22/07
vom
25. September 2007
in der Kartellverwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und
Dr. Strohn

beschlossen:
Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 3 Mio. € festgesetzt.

Gründe:


1
Nach der ständigen Rechtsprechung sind nach § 78 GWB die Gerichtskosten demjenigen aufzuerlegen, der in der Hauptsache unterlegen ist oder ohne Rücknahme der Beschwerde in der Hauptsache unterlegen wäre (BGH, Beschl. v. 20.3.1984 – KVR 7/83, WuW/E 2084 m.w.N.). Da sich die Beschwerdeführerin durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, sind ihr die Kosten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 – KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 – Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Anhaltspunkte, die hier ausnahmsweise eine andere Kostenverteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Zur Auferlegung außergerichtlicher Auslagen besteht kein Anlass.

Hirsch Bornkamm Raum
Meier-Beck Strohn
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.03.2007 - VI-Kart 8/06 (V) -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2007 - KVZ 22/07 zitiert 2 §§.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 78 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. (2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begrü

Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

(4) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu begründen. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden verlängert werden. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 77 Absatz 2 dargelegt werden.

(5) Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulassungsbeschwerden der Kartellbehörden.

(6) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so wird das Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Rechtsbeschwerde. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde.