Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2007 - KVR 39/05

bei uns veröffentlicht am18.05.2007
vorgehend
Oberlandesgericht Düsseldorf, Kart 14/04, 06.10.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KVR 39/05
vom
18. Mai 2007
in der Kartellverwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2007 durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Bornkamm sowie die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und
Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Die Anhörungsrügen der Rechtsbeschwerdegegnerinnen zu 1 bis 3 werden auf deren Kosten verworfen; die Anhörungsrügen der Rechtsbeschwerdegegnerinnen zu 4 bis 6 werden auf deren Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Anhörungsrügen der Rechtsbeschwerdegegnerinnen zu 1 bis 3 sind nicht innerhalb der Frist des § 71a Abs. 2 GWB erhoben und damit unzulässig. Die Anhörungsrügen der Rechtsbeschwerdegegnerinnen zu 4 bis 6 sind zwar zulässig, aber unbegründet. Der Beschluss des Senats verletzt nicht den Anspruch der Antragsteller auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die beanstandeten Passagen beziehen sich jeweils auf Feststellungen der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts und fassen diese zusammen. Ungeachtet der hierzu vorgebrachten Einwendungen war dabei für den Senat maßgeblich, dass - wie den Feststellungen des Beschwerdegerichts zu entnehmen war (BA 12 unten) - Maßnahmen der Geschäftsführung an eine Zweidrittelmehrheit der Gesellschafterversammlung gekoppelt sind und bei Entscheidungen im Aufsichtsrat über den „erweiterten Aufsichtsrat“ und insbesondere die Person des neutralen Dritten eine streitige Entscheidung auch gegen einen Hauptgesellschafter möglich bleibt. Inwieweit diese Feststellungen mit dem Gesellschaftsvertrag in Einklang stehen, brauchte der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht zu entscheiden, weil entsprechende Rügen nicht erhoben worden waren.
2
Die von den Rechtsbeschwerdegegnerinnen vorgebrachten Beanstandungen, die sich mit den gesellschaftsvertraglichen Regelungen der SWMH befassen, sind für das gefundene Ergebnis ohne Bedeutung. Der Senat hat sich mit dem hauptsächlichen Argument des Beschwerdegerichts befasst, wonach eine gemeinsame Beherrschung im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 GWB deshalb ausscheide, weil ein zwischen den beiden Hauptgesellschaftern streitiger Entscheidungsweg innerhalb der SWMH möglich bleibe. Dieser Argumentationslinie des Beschwerdegerichts, der der Senat mangels ausreichender Tatsachengrundlage zu den Unternehmensstrukturen nicht gefolgt ist, bildete einen wesentlichen Schwerpunkt der mündlichen Verhandlung. Wie sich das Miteinander der Hauptgesellschafter innerhalb der SWMH praktisch darstellt, wird den Gegenstand der Prüfung in der neu eröffneten Tatsacheninstanz bilden.
Hirsch Bornkamm Raum
Meier-Beck Kirchhoff
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.10.2004 - VI - Kart 14/04 (V) -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2007 - KVR 39/05 zitiert 3 §§.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 36 Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen


(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn

Referenzen

(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn

1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder
2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder
3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.

(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.

(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.