Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2003 - IXa ZB 146/03

published on 18/07/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2003 - IXa ZB 146/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IXa ZB 146/03
vom
18. Juli 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Eine anwaltliche Vollstreckungsgebühr für eine an den Schuldner gerichtete Zahlungsaufforderung
mit Vollstreckungsandrohung ist - abgesehen von den Fällen des
§ 798 ZPO - bereits dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger eine vollstreckbare
Ausfertigung des Titels im Besitz hat und dem Schuldner zuvor ein angemessener
Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand.
BGH, Beschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 146/03 - LG Mönchengladbach
AG Mönchengladbach-Rheydt
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und
Roggenbuck
am 18. Juli 2003

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. März 2003 wird auf Kosten des Schuldners zu 3. zurückgewiesen Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 22,43 tgesetzt.

Gründe:


I.


Durch einen vor dem Amtsgericht Krefeld am 3. Juni 2002 in ihrer Anwesenheit geschlossenen Vergleich verpflichteten sich die vier Schuldner (als Ge- ! " samtschuldner), an den Gläubiger 766,94 18. Juni 2002 forderte der Gläubiger jeden Schuldner auf, zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die Vergleichssumme bis spätestens 28. Juni 2002 zu begleichen. Zahlung erfolgte Anfang Juli 2002.
Zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung lag dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vor. Am 19. Juni 2002 wurde den Schuldnern das Sitzungsprotokoll nebst der Niederschrift des abgeschlossenen Vergleichs zugestellt. Zur Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung an sie kam es nicht mehr.
Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2002 beantragte der Gläubiger, für das Zahlungsaufforderungsschreiben vom 18. Juni 2002 gegen jeden der Schuldner # $ & % ('*)( + , Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von 22,43 % - einer 3/10 Vollstreckungsgebühr gemäß § 57 Abs. 1 BRAGO und der Auslagenpauschale zusammensetzen.
Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt hat mit Beschluß vom 30. Dezember 2002 den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht Mönchengladbach entschieden, daß jeder Schuldner an den Gläubiger die geltend gemachten $ .0/1 2 3 4 2 6587 Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von jeweils 22,43 von) 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 25. Juni 2002 zu zahlen hat. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Schuldners zu 3., mit der er die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags erstrebt.

II.


Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts steht dem Rechtsanwalt, der als Gläubiger eine eigene Forderung vollstreckt, für ein Zahlungsaufforderungsschreiben mit Vollstreckungsandrohung eine 3/10 Vollstreckungsgebühr
gemäß § 57 Abs. 1 BRAGO zu. Nach § 788 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 ZPO könne der Gläubiger die der Höhe nach zutreffend errechnete Gebühr von 22,43 als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung von jedem der Schuldner erstattet verlangen. Denn zum Zeitpunkt der Fertigung des Zahlungsaufforderungsschreibens am 18. Juni 2002 sei nicht nur eine angemessene Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Erfüllung der titulierten Forderung verstrichen gewesen , sondern es hätten auch alle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs vorgelegen. Die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung sei nicht Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit, weil sie nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO zusammen mit der ersten Vollstreckungshandlung erfolgen könne. Da die beim Abschluß des Vergleichs persönlich anwesenden Schuldner seit dem 3. Juni 2002 ihre unbedingte Zahlungsverpflichtung gekannt hätten, sei für die Angemessenheit der Frist von diesem Tag auszugehen. 2. Demgegenüber meint die Rechtsbeschwerde, die Erstattungsfähigkeit von Kosten einer Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung setze gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 ZPO voraus, daß dem Schuldner eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels zugestellt worden und ihm eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der titulierten Forderung eingeräumt worden sei, die erst ab der Zustellung zu laufen beginne.
3. Der Standpunkt der Rechtsbeschwerde vermag nicht zu überzeugen.

a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß das Schreiben eines Rechtsanwalts, durch das der Schuldner zur Vermeidung der Zwangsvollstrekkung zur Zahlung aufgefordert wird, die Zwangsvollstreckung vorbereitet und deshalb eine 3/10 Vollstreckungsgebühr gemäß § 57 Abs. 1 BRAGO auslöst (vgl. KG JurBüro 1983, 242; von Eicken in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. § 57 Rn. 16). Wie sich aus § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO ergibt, gilt
dies auch für einen Rechtsanwalt, der als Gläubiger eine eigene Forderung vollstreckt (Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, aaO § 1 Rn. 77). Das an jeden einzelnen der Gesamtschuldner gerichtete Schreiben vom 18. Juni 2002 ließ die Vollstreckungsgebühr jeweils anfallen, da es sich um mehrere Angelegenheiten im Sinne der §§ 57 Abs. 1, 58 BRAGO handelt (vgl. von Eicken , aaO § 58 Rn. 3; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO 8. Aufl. § 58 Rn. 8, jeweils m.w.N.).

b) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als notwendig im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 ZPO angesehen und des- 9 :; < = > < halb die der Höhe nach unstreitige Gebühr von 22,43 bejaht.
Die Notwendigkeit von Vollstreckungshandlungen, die Kosten für den Schuldner auslösen, bestimmt sich nach dem Standpunkt des Gläubigers zum Zeitpunkt ihrer Vornahme. Wesentlich dabei ist, ob der Gläubiger bei verständiger Würdigung der Sachlage die Maßnahme zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte, wobei dem Schuldner eine nach den jeweiligen Umständen angemessene Frist zur freiwilligen Leistung einzuräumen ist (vgl. MünchKomm-ZPO/Schmidt, 2. Aufl. § 788 Rn. 21; Zöller/ Stöber, ZPO 23. Aufl. § 788 Rn. 9a m.w.Nachw.).
Die durch eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ausgelöste Vollstreckungsgebühr ist dann gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels ist, die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten ist und dem Schuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung
eingeräumt war. Ob darüber hinaus auch die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung an den Schuldner erforderlich ist, ab der erst die Wartefrist zu laufen beginnt, ist umstritten (vgl. bejahend: OLG München MDR 1989, 652; OLG Bremen JurBüro 1984, 298; OLG Düsseldorf, JurBüro 1981, 1028; verneinend : OLG Frankfurt JurBüro 1988, 786; OLG Köln JurBüro 1986, 1582; KG JurBüro 1983, 242; OLG Saarbrücken JurBüro 1982, 242).
Der Senat folgt der Meinung, der Erstattungsfähigkeit der anwaltlichen Vollstreckungsgebühr für eine an den Schuldner gerichtete Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung stehe nicht entgegen, daß der Rechtsanwalt nicht zuvor die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels bewirkt hatte. Vielmehr ist sie bereits dann zu bejahen, wenn der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung im Besitz hat und dem Schuldner vor der anwaltlichen Zahlungsaufforderung ein den Umständen nach angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand (vgl. KG JurBüro 1983, 242; Zöller /Stöber, aaO § 788 Rn. 6). Denn auch die Kosten eines im Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung an ihrer Stelle erteilten Vollstreckungsauftrages wären unter diesen Voraussetzungen als notwendig anzuerkennen, weil der Gläubiger den Gerichtsvollzieher gemäß § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Zustellung und der Pfändung gleichzeitig beauftragen kann und der Schuldner zusätzlich mit den dadurch entstehenden Kosten belastet wird. Demgegenüber stellt sich ein Zahlungsaufforderungsschreiben mit Vollstreckungsandrohung als eine den Schuldner schonendere Maßnahme dar (vgl. KG aaO).

c) Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich im Streitfall bei der für die Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung vom 18. Juni 2002 entstandenen Vollstreckungsgebühr um notwendige und damit erstattungsfähige Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91
ZPO). An diesem Tag war der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs. Auch hatte er die schutzwürdigen Belange des Schuldners gewahrt und eine angemessene Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Erfüllung der titulierten Forderung verstreichen lassen, so daß eine voreilige Vollstreckungsmaßnahme nicht vorlag. Da es für die Vollstreckung aus einem Prozeßvergleich keine gesetzliche Wartefrist (§ 798 ZPO) gibt, hatte die Wartefrist bereits am Tag des Vergleichsschlusses zu laufen begonnen. Denn der beim Vergleichsschluß persönlich anwesende Schuldner kannte seit diesem Tage seine unbedingte Zahlungsverpflichtung, weil eine Zahlungsfrist im Vergleich nicht vereinbart und damit die Vergleichssumme sofort zur Zahlung fällig war. Da die Schuldner innerhalb einer angemessenen Zahlungsfrist ohne Angabe von Gründen ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen waren, durfte der Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen für erforderlich halten.
Kreft Raebel v. Lienen
Kessal-Wulf Roggenbuck
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Annotations

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 4b sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 4b sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist.