Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2009 - IX ZR 84/08
published on 19/03/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2009 - IX ZR 84/08
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Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 84/08
vom
19. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 19. März 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. April 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 275.656,20 € festgesetzt.
Der Streitwert wird auf 275.656,20 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
- 2
- 1. Das angefochtene Urteil lässt eine Divergenz zu der von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Entscheidung (BSG, Urt. v. 5. August 1993 - 2 RU 24/92, NZS 1994, 86) nicht erkennen. Ein mit dieser Entscheidung kollidierender Rechtssatz wird von dem Oberlandesgericht nicht aufgestellt. Vielmehr fügt sich seine Würdigung, wonach die Ausbildung eines Gesellen zum Meister eine Weiterbildung darstellt, in die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein, das auch die Qualifikation zum Facharzt nicht mehr der Ausbildung eines Arztes zuordnet (BSG, aaO S. 87 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist für eine an der Interessenlage des Klägers orientierte Rechtsfortbildung des § 90 Abs. 1 SGB VII kein Raum.
- 3
- 2. Da der Begriff der Berufsausbildung nicht für alle Rechtsgebiete einheitlich , sondern nach dem Sinn des jeweiligen Gesetzes auszulegen ist (BSG, aaO S. 86), kann eine Divergenz nicht aus einem weiteren Verständnis dieses Tatbestandsmerkmals im Rahmen von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c WPflG (BVerwG, Urt. v. 22. August 2007 - 6 C 28/06, NVwZ-RR 2008, 39) hergeleitet werden.
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 11.05.2007 - 5 O 359/06 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 24.04.2008 - 4 U 105/07 -
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2 Referenzen - Gesetze
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WPflG
(1) Ist der Versicherungsfall vor Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst mit Vollendung des 30. Lebensjahres auf 100 Prozent der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Bezugs
Annotations
(1) Ist der Versicherungsfall vor Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst mit Vollendung des 30. Lebensjahres auf 100 Prozent der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. Wurde die Hochschul- oder Fachhochschulreife erworben, tritt an die Stelle des Wertes 100 Prozent der Wert 120 Prozent der Bezugsgröße.
(2) Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollendung der in § 85 genannten weiteren Lebensjahre entsprechend dem Prozentsatz der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt.
(3) In den Fällen des § 82 Absatz 2 Satz 2 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.