Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2002 - IX ZR 40/02


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 153.387,56 DM).
Gründe:
Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Das Berufungsgericht hat mit Recht den allein geltend gemachten Anspruch aus § 26 Abs. 3 InsO auf Ersatz eines Massekostenvorschusses verneint. Der Ersatzanspruch wird nur durch einen Massekostenvorschuß und nicht durch rechtlich anders zu qualifizierende Zahlungen Dritter ausgelöst. Dies ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen und hängt nicht von der Bezeichnung der Zahlung durch den Gläubiger und den Insolvenzverwalter (hier:
übereinstimmend als "Massekostenvorschuß") ab. Rechtsirrig ist auch die in der Berufungsinstanz geäußerte Auffassung der Klägerin, der Insolvenzverwalter und der Gläubiger könnten eine Vereinbarung darüber treffen, daß es sich bei einer Zahlung um einen Massekostenvorschuß im Rechtssinne handele , was zur Folge habe, daß die Zahlung selbst dann als Massekostenvorschuß zu behandeln sei, wenn bei der Gemeinschuldnerin selbst noch ein ausreichender Betrag zur Deckung gemäß § 26 Abs. 1 i.V.m. § 171 InsO vorhanden gewesen sei. Eine solche Vereinbarung wäre als unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter unwirksam.
Im Streitfall hat die Klägerin den Geldbetrag nicht zu dem Zweck vorgeschossen , die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse zu verhindern. Dies folgt aus ihrem eigenen Vortrag und der zeitlichen Abfolge von Verfahrenseröffnung und Überweisung des Vorschusses.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Bergmann


Annotations
(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.
(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.
(1) Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen.
(2) Als Kosten der Verwertung sind pauschal fünf vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen. Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten anzusetzen. Führt die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.