Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2002 - IX ZR 184/00

published on 12/03/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2002 - IX ZR 184/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 184/00
vom
12. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 12. März 2002

beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. April 2000 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 250.000 DM (= 127.822,97 ?) festgesetzt.

Gründe:


Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Der Beklagte kann die objektive Gläubigerbenachteiligung in der Ausübung des Benennungsrechtes vom 9. April 1996 in wertender Betrachtung nicht damit leugnen, daß bei Konkurseröffnung das Recht ohnehin auf ihn übergehen sollte. Dieser hypothetische Kausalverlauf wäre schon dann abgewendet worden, wenn die Gemeinschuldnerin das Benennungsrecht vorher
entgeltlich einem Dritten abgetreten hätte. Zur Werthaltigkeit des Benennungsrechts für einen Kaufoptanten sind die tatrichterlichen Annahmen des Berufungsgerichts (BU 7 oben) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat auch die Übergangsklausel - keine Anwendung für den Auflösungsfall des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG - im Ergebnis rechtsfehlerfrei unter Berücksichtigung der Gläubigergleichbehandlung im Konkurs ausgelegt. Ob die Klausel im hypothetischen Anwendungsfall selbst der Konkursanfechtung verfallen wäre (vgl. BGHZ 124, 76, 82 f), braucht deshalb nicht abschließend geprüft zu werden.
Die Zustimmung des Beklagten zur Löschung der zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung hat der Kläger jedenfalls in zweiter Instanz nicht nur auf das prozeßstandschaftlich verfolgte Recht des Verkäufers, sondern auch auf das eigene Anfechtungsrecht gestützt, aus dem das Berufungsgericht diesen Antrag zugesprochen hat. Nachdem der Kläger Ersatzvereinbarungen zugunsten der Masse für das verbrauchte Benennungsrecht getroffen hat, rechtfertigt sich die angefochtene Verurteilung des Beklagten jedenfalls als (doppelte) Teilsurrogation des rückzugewährenden Rechtes nach § 37 Abs. 1 KO, § 818 Abs. 1 BGB (vgl. zur Anwendung von § 818 Abs. 1 BGB Gerhardt, Die systematische Einordnung der Gläubigeranfechtung 1969 S. 281 ff; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 37 Anm. 125 aE). Von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist diese Frage nach der Klarstellung durch die Rechtsfolgenverweisung in § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO (dazu MünchKommInsO /Kirchhof § 143 Rn. 72) nicht mehr.
Der festgesetzte Streitwert bemißt sich nach dem Wert der Auflassungsvormerkung , die trotz der vollen Kostenüberbürdung an den Beklagten im Be-
rufungsverfahren nach § 3 ZPO mit dem Wert des Berufungsgegenstandes nicht gleichzusetzen ist. Entsprechend ihrem Sicherungswert für die im Berufungsrechtszug noch streitige, vom Beklagten ausgeübte Kaufoption ergibt sich für den in die Revisionsinstanz gelangten Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung der festgesetzte Wert.
Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E

Annotations

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.