Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2002 - IX ZR 178/99

bei uns veröffentlicht am17.01.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 178/99
vom
17. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 17. Januar 2002

beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. April 1999 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwert für das Revisionsverfahren: bis 60.000 DM (= 30.677,51 Euro) - § 6 ZPO.

Gründe


Die Revision wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Grundlage des mit Klage und Widerklage wechselseitig erhobenen Anspruchs auf Zustimmung zur Auszahlung und Urkundenherausgabe ist § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB. Für die Frage der Freigabepflicht ist entscheidend, wer im Verhältnis zum hinterlegenden Schuldner, dem Bankhaus M., Inhaber
der Forderung ist (BGH, Urt. v. 15. Oktober 1999 - V ZR 141/98, NJW 2000, 291, 294). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 4. August 1994 eine vorrangige Gläubigerstellung erworben, weil die angebliche Abtretung vom 7. Mai 1994 den Lebensversicherungen nicht vor dem Wirksamwerden der Pfändung angezeigt worden ist (vgl. BGHZ 112, 387, 389 f.).
Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2002 - IX ZR 178/99 zitiert 3 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht


Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser

Referenzen

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.