Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2000 - IX ZR 124/98

bei uns veröffentlicht am04.05.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 124/98
vom
4. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz
, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Prof. Dr. Wagenitz
am 4. Mai 2000

beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Januar 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 110.332,18 DM.

Gründe:


Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Der Klageanspruch ergibt sich nicht aus der Vorschrift des § 426 BGB, die eine abschließende Ausgleichsregelung enthält (vgl. BGHZ 20, 371, 379; 61, 351, 356). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte Gesamtschuldnerin der Umsatzsteuer geworden ist, als die Kläger nach dem Zuschlag zur Umsatzsteuer optiert haben. Sollte dies der Fall gewesen sein, so konnte die Be-
klagte die Steuer nicht mehr gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UstDV vom Gebotsbetrag einbehalten und an das Finanzamt abführen, weil dieser Betrag durch die Versteigerungsbedingungen und den Zuschlag - ohne Rücksicht auf eine nachträgliche Steueroption - festgelegt (vgl. §§ 49, 82 ZVG) und damit zur Verteilung an die berechtigten Gläubiger bestimmt worden war (§§ 9, 105 ff ZVG). Die Beklagte hätte dann die Steuer nur durch einen Zuschlag zu diesem Gebotsbetrag leisten können; für eine entsprechende Verpflichtung im Verhältnis zu den Klägern gibt es aber keine Rechtsgrundlage.
Kreft Stodolkowitz Zugehör
Ganter Wagenitz

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 9


In dem Verfahren gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner: 1. diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;2. diejenigen, welche e

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 49


(1) Der Teil des geringsten Gebots, welcher zur Deckung der Kosten sowie der im § 10 Nr. 1 bis 3 und im § 12 Nr. 1, 2 bezeichneten Ansprüche bestimmt ist, desgleichen der das geringste Gebot übersteigende Betrag des Meistgebots ist von dem Ersteher v

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 105


(1) Nach der Erteilung des Zuschlags hat das Gericht einen Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses zu bestimmen. (2) Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten und dem Ersteher sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bü

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 82


In dem Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, sind das Grundstück, der Ersteher, das Gebot und die Versteigerungsbedingungen zu bezeichnen; auch sind im Falle des § 69 Abs. 3 der Bürge unter Angabe der Höhe seiner Schuld und im Falle des

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Bundesgerichtshof Urteil, 03. Apr. 2003 - IX ZR 93/02

bei uns veröffentlicht am 03.04.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 93/02 Verkündet am: 3. April 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja UStG § 14 Abs. 1 Das Meistgebot in der Zw

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(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Der Teil des geringsten Gebots, welcher zur Deckung der Kosten sowie der im § 10 Nr. 1 bis 3 und im § 12 Nr. 1, 2 bezeichneten Ansprüche bestimmt ist, desgleichen der das geringste Gebot übersteigende Betrag des Meistgebots ist von dem Ersteher vor dem Verteilungstermin zu berichtigen (Bargebot).

(2) Das Bargebot ist von dem Zuschlag an zu verzinsen.

(3) Das Bargebot ist so rechtzeitig durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse zu entrichten, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.

(4) Der Ersteher wird durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn die Hinterlegung und die Ausschließung der Rücknahme im Verteilungstermin nachgewiesen werden.

In dem Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, sind das Grundstück, der Ersteher, das Gebot und die Versteigerungsbedingungen zu bezeichnen; auch sind im Falle des § 69 Abs. 3 der Bürge unter Angabe der Höhe seiner Schuld und im Falle des § 81 Abs. 4 der Meistbietende für mithaftend zu erklären.

In dem Verfahren gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner:

1.
diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;
2.
diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.