Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2002 - IX ZB 423/02
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluß des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 10. Juni 2002, mit welchem der Antrag der Gläubiger auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 26 InsO) abgelehnt worden ist. Da ihre Verfahrensbevollmächtigte nach Einlegung der Rechtsbeschwerde das Mandat niedergelegt hat, hat die Schuldnerin gemäß § 78b ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts (Notanwalts) beantragt unter Hinweis darauf, daß auch drei weitere am Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte die Übernahme des Mandats abgelehnt hätten.
Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 78b ZPO nicht vorliegen.
Zum einen hat die Schuldnerin nicht dargelegt, weshalb ihre Verfahrensbevollmächtigte das Mandat niedergelegt und sie keinen anderen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gefunden hat, der zu ihrer Vertretung bereit ist.
Zum anderen scheitert die Beiordnung daran, daß die Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere fehlt es an der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts. Die Schuldnerin hatte vor Erlaß der angefochtenen Beschlüsse des Amtsgerichts vom 10. Juni 2002 und des Landgerichts ausreichend Gelegenheit, zu dem Sachverständigengutachten vom 4. April 2002 Stellung zu nehmen. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat sie es am 22. Mai 2002 erhalten.
Kreft Kirchhof Fischer /6 1 23#+4 5 Ganter
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(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.
(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.