Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2008 - IX ZB 196/05

published on 06.11.2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2008 - IX ZB 196/05
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Previous court decisions
Amtsgericht Amberg, 14 IN 268/04, 30.05.2005
Landgericht Amberg, 33 T 656/05, 28.06.2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 196/05
vom
6. November 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
am 6. November 2008

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Amberg vom 30. Mai 2005 und der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 28. Juni 2005 geändert.
Dem weiteren Beteiligten sind - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - über den bereits festgesetzten Gesamtbetrag hinaus zusätzliche Auslagen von 47,38 € nebst hierauf entfallender Umsatzsteuer von 7,58 € zu erstatten.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittelzuges hat der weitere Beteiligte zu 2/3 zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 163,22 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Entscheidung der Vorinstanzen ist mit dem Rechtssatz des Senatsbeschlusses vom 21. Dezember 2006 (IX ZB 129/05, ZinsO 2007, 202, 203 unter II. 1. c), wonach der Insolvenzverwalter die Kosten der ihm übertragenen Zustellungen neben der allgemeinen Auslagenpauschale in den Fällen, in denen die Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 anzuwenden ist, fordern kann, unvereinbar. Die insoweit zulässige Rechtsbeschwerde ist danach teilweise begründet. Keine Auslage ist jedoch der personelle Bearbeitungsaufwand (aaO unter II. 1. d). Die Schwelle für einen möglichen Vergütungszuschlag gemäß § 3 Abs. 1 InsVV, den der Senat bei einem Mehraufwand für mindestens 100 Zustellungen angenommen hat (aaO Seite 204 unter II. 3. b m.w.N.), ist im Beschwerdefall mit 49 Zustellungen deutlich unterschritten.
Kayser Raebel Gehrlein Grupp Pape Vorinstanzen:
AG Amberg, Entscheidung vom 30.05.2005 - 14 IN 268/04 -
LG Amberg, Entscheidung vom 28.06.2005 - 33 T 656/05 -
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(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn a) die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag

Annotations

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.