Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2010 - IX ZB 131/06

22.04.2010
vorgehend
Amtsgericht Kassel, 620 M 7922/05, 15.02.2006
Landgericht Kassel, 3 T 178/06, 05.04.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 131/06
vom
22. April 2010
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp
am 22. April 2010

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 5. April 2006 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Rechtsbeschwerdeführern auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch je zur Hälfte aus beiden Massen als Insolvenzforderung zu berichtigen ist.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerden wird auf 160.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Rechtsbeschwerden sind aufgrund der rechtlich zutreffenden Erwägungen des Beschwerdegerichts unbegründet. Die Titelschuldner sind nach der nicht zu beanstandenden Auslegung der vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 17. September 2004 die Gesellschafter der G. - GbR infolge eines persönlich und unmittelbar wirkenden Schuldbeitritts zu der Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft. Hiernach ist ihre Darlehensmithaft unabhängig von der akzessorischen Gesellschafterhaftung begründet. Die Regelung des § 93 InsO betrifft jedoch nur den Bereich der gesetzlich akzessorischen Gesellschafterhaftung (BGHZ 151, 245, 248 ff), der hier nicht berührt ist.
2
Der Kostenerstattungsanspruch der weiteren Beteiligten war aufschiebend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung gegen die Titelschuldner entstanden und ist infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl. zur Wirkung der aufschiebenden Bedingung etwa HmbKomm-InsO/Lüdtke, 3. Aufl. § 42 Rn. 12 f).
Ganter Raebel Vill
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 15.02.2006 - 620 M 7922/05 -
LG Kassel, Entscheidung vom 05.04.2006 - 3 T 178/06 -

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Insolvenzordnung - InsO | § 93 Persönliche Haftung der Gesellschafter


Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während d

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Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.