Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2010 - IX ZB 131/06
published on 22.04.2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2010 - IX ZB 131/06
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 131/06
vom
22. April 2010
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp
am 22. April 2010
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 5. April 2006 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Rechtsbeschwerdeführern auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch je zur Hälfte aus beiden Massen als Insolvenzforderung zu berichtigen ist.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerden wird auf 160.000 € festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden den Rechtsbeschwerdeführern auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch je zur Hälfte aus beiden Massen als Insolvenzforderung zu berichtigen ist.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerden wird auf 160.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Rechtsbeschwerden sind aufgrund der rechtlich zutreffenden Erwägungen des Beschwerdegerichts unbegründet. Die Titelschuldner sind nach der nicht zu beanstandenden Auslegung der vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 17. September 2004 die Gesellschafter der G. - GbR infolge eines persönlich und unmittelbar wirkenden Schuldbeitritts zu der Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft. Hiernach ist ihre Darlehensmithaft unabhängig von der akzessorischen Gesellschafterhaftung begründet. Die Regelung des § 93 InsO betrifft jedoch nur den Bereich der gesetzlich akzessorischen Gesellschafterhaftung (BGHZ 151, 245, 248 ff), der hier nicht berührt ist.
- 2
- Der Kostenerstattungsanspruch der weiteren Beteiligten war aufschiebend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung gegen die Titelschuldner entstanden und ist infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl. zur Wirkung der aufschiebenden Bedingung etwa HmbKomm-InsO/Lüdtke, 3. Aufl. § 42 Rn. 12 f).
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 15.02.2006 - 620 M 7922/05 -
LG Kassel, Entscheidung vom 05.04.2006 - 3 T 178/06 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}
2 Referenzen - Gesetze
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
InsO
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während d
Annotations
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
InsO
