Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2002 - III ZR 35/01
published on 28/11/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2002 - III ZR 35/01
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Gericht
Richter
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 35/01
vom
28. November 2002
in dem Rechtsstreit
Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
beschlossen:
Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 7. Dezember 2000 - 13 O 110/98 (Kart) - wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. das zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehene Senatsurteil vom 10. Oktober 2002 - III ZR 248/00 -). Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 63.569,32 DM (= 32.502,31 Wurm Streck Schlick Kapsa Galke
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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published on 10/10/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 248/00 Verkündet am: 10. Oktober 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Weltpostvertra
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Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)