Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2002 - III ZR 328/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
II. Die Revision der Beklagten gegen dieses - berichtigte - Urteil wird angenommen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 261.433,80 DM (90 v.H. von 290.482,01 DM = Konzessionsabgabenanteil für Tarifkunden einschließlich Schwachlaststrom erstes Halbjahr 1997) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 6. Februar 1998 verurteilt worden ist; im übrigen wird die Revision nicht angenommen.
Soweit die Revision nicht angenommen wird, hat weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch die Revision im Ergebnis Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Da die Revision den Zinsausspruch des Berufungsgerichts nicht besonders angegriffen hat, ist sowohl die Höhe des Zinssatzes als auch der Zeitpunkt , ab dem die Hauptforderung zu verzinsen ist, der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen. Daher hat die Beklagte, nachdem der Senat insoweit die Revision nicht angenommen hat, auf die für die Jahre 1992 und 1993 entfallenden Beträge ab dem 4. Mai 1995 4 % Zinsen zu zahlen.Das Berufungsgericht hat jedoch bei seiner Entscheidung über die Zinsen versehentlich für die Jahre 1992 und 1993 die vollen Höchstsätze nach § 2 Abs. 2 KAV (450.003,40 DM und 473.603,06 DM = 923.606,46 DM) in Ansatz gebracht, obwohl nach seinem Rechtsstandpunkt, wie er auch im Ausspruch über die Hauptforderung zum Ausdruck gekommen ist, der Klägerin nur 90 v.H. dieser Höchstsätze zustehen (also 405.003,06 DM und 426.242,75 DM = 831.245,81 DM). Die gebotene Berichtigung kann auch durch das mit der Sache befaûte Rechtsmittelgericht vorgenommen werden (BGHZ 133, 184, 191 m.w.N.).
II.
Die Vorinstanzen haben angenommen, daû sich die Beklagte bezüglich des für das erste Halbjahr 1997 zu veranschlagenden Wertersatzes für die konzessionsvertragslose Nutzung der Wege- und Straûengrundstücke derStadt G. auf einen Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB nicht berufen kann.
Die Beklagte hatte jedoch - anders als nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts bei den Sondervertragskunden - ihren Tarifkunden (ausschlieûlich Schwachlaststrom) bereits ab 1994 keine konzessionsabgabenbezogenen Entgeltanteile mehr abverlangt. Dies war - unstreitig - auch im ersten Halbjahr 1997 so.
Das Landgericht, dem das Berufungsgericht insoweit ersichtlich gefolgt ist, hat gemeint, im Unterschied zu den Jahren 1994 bis 1996 könne sich die Beklagte für 1997 nicht auf einen Bereicherungswegfall berufen, weil ihr spätestens seit dem Erlaû der Senatsentscheidung BGHZ 132, 198 bekannt gewesen sei, daû auch ohne Konzessionsvertrag ein Wegenutzungsentgelt zu entrichten sei, und es ihr möglich gewesen wäre, die Genehmigung eines neuen Tarifs unter Einbeziehung der Konzessionsabgabe zu beantragen. Diese Ausführungen stoûen im Hinblick auf die Senatsentscheidung auf erhebliche Bedenken.
Danach kommt die Erhebung von Konzessionsabgaben-Kostenbestandteile enthaltenden Entgelten bei Tarifkunden in einem vertragslosen Zustand grundsätzlich nur für eine gewisse Übergangszeit in Frage, solange zwischen der Gemeinde und dem Energieversorgungsunternehmen Verhandlungen über den Abschluû eines Konzessionsvertrags stattfinden. Diese Voraussetzungen waren (auch) 1997 nicht (mehr) gegeben, zumal die Übernahme der Stromversorgung durch die gemeindeeigenen Stadtwerke (zum 1. Juli 1997) unmittelbar bevorstand. Es ist deshalb schon zweifelhaft, ob die Beklagte - auch unter Be-
rücksichtigung der durch das Senatsurteil bewirkten Klarstellung der Rechtslage - überhaupt eine Genehmigung für erhöhte, Konzessionsabgaben-Anteile enthaltende Tarife hätte erlangen können. Jedenfalls erscheint es ausgeschlossen , daû ihr dies - gegebenenfalls nach Beschreitung des Rechtswegs - noch vor dem 1. Juli 1997 gelungen wäre. Andererseits war es der Beklagten im Hinblick auf § 6 Abs. 1 EnWG verwehrt, wegen der drohenden Verurteilung zur Herausgabe des Erlangten oder zu Wertersatz die Versorgung der Letztabnehmer im Gebiet der Stadt G. einzustellen. Aufgrund dieser besonderen Situation kann der Beklagten, obwohl die Voraussetzungen für eine verschärfte Bereicherungshaftung (§ 818 Abs. 4 und § 819 Abs. 1 BGB) an sich erfüllt sind, der Entreicherungseinwand schwerlich versagt werden (Senatsurteil aaO S. 211 ff).
III.
Im Hinblick auf die Ausführungen zu II. gibt der Senat zu erwägen, ob die Klage im Umfang der Revisionsannahme zurückgenommen werden soll.Rinne Streck Schlick Dörr Galke
Annotations
(1) Konzessionsabgaben dürfen nur in Centbeträge je gelieferter Kilowattstunde vereinbart werden.
(2) Bei der Belieferung von Tarifkunden dürfen folgende Höchstbeträge je Kilowattstunde nicht überschritten werden:
1. | a) | bei Strom, der im Rahmen eines Schwachlasttarifs nach § 9 der Bundestarifordnung Elektrizität oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom) geliefert wird, | 0,61 Cent, |
b) | Bei Strom, der nicht als Schwachlaststrom geliefert wird, in Gemeinden | ||
bis 25.000 Einwohner | 1,32 Cent, | ||
bis 100.000 Einwohner | 1,59 Cent, | ||
bis 500.000 Einwohner | 1,99 Cent, | ||
über 500.000 Einwohner | 2,39 Cent, | ||
2. | a) | bei Gas ausschließlich für Kochen und Warmwasser in Gemeinden | |
bis 25.000 Einwohner | 0,51 Cent, | ||
bis 100.000 Einwohner | 0,61 Cent, | ||
bis 500.000 Einwohner | 0,77 Cent, | ||
über 500.000 Einwohner | 0,93 Cent, | ||
b) | bei sonstigen Tariflieferungen in Gemeinden | ||
bis 25.000 Einwohner | 0,22 Cent, | ||
bis 100.000 Einwohner | 0,27 Cent, | ||
bis 500.000 Einwohner | 0,33 Cent, | ||
über 500.000 Einwohner | 0,40 Cent. |
Maßgeblich ist die jeweils vom statistischen Landesamt amtlich fortgeschriebene Einwohnerzahl.
(3) Bei der Belieferung von Sondervertragskunden dürfen folgende Höchstbeträge je Kilowattstunde nicht überschritten werden:
1. | bei Strom | 0,11 Cent, |
2. | bei Gas | 0,03 Cent. |
(4) Bei Strom dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden, deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr je Kilowattstunde unter dem Durchschnittserlös je Kilowattstunde aus der Lieferung von Strom an alle Sondervertragskunden liegt. Maßgeblich ist der in der amtlichen Statistik des Bundes jeweils für das vorletzte Kalenderjahr veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer. Versorgungsunternehmen und Gemeinde können höhere Grenzpreise vereinbaren. Der Grenzpreisvergleich wird für die Liefermenge eines jeden Lieferanten an der jeweiligen Betriebsstätte oder Abnahmestelle unter Einschluß des Netznutzungsentgelts durchgeführt.
(5) Bei Gas dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden,
- 1.
die pro Jahr und Abnahmefall 5 Millionen Kilowattstunden übersteigen oder - 2.
deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr unter 1,50 Cent je Kilowattstunde liegt, wobei dieser Preis im Verhältnis der Durchschnittserlöse des Versorgungsunternehmens aus der Belieferung von Sondervertragskunden im Jahr 1989 und im jeweiligen Kalenderjahr zu verändern ist. Für nach dem 1. Januar 1992 abgeschlossene Verträge ist der Durchschnittserlös je Kilowattstunde aus den Lieferungen von Gas an alle Letztverbraucher zugrunde zu legen und entsprechend zu verändern; maßgeblich ist der in der amtlichen Statistik des Bundes für das Jahr des Vertragsabschlusses veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer.
(6) Liefern Dritte im Wege der Durchleitung Strom oder Gas an Letztverbraucher, so können im Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Gemeinde für diese Lieferungen Konzessionsabgaben bis zu der Höhe vereinbart oder gezahlt werden, wie sie der Netzbetreiber in vergleichbaren Fällen für Lieferungen seines Unternehmens oder durch verbundene oder assoziierte Unternehmen in diesem Konzessionsgebiet zu zahlen hat. Diese Konzessionsabgaben können dem Durchleitungsentgelt hinzugerechnet werden. Macht der Dritte geltend, auf seine Lieferungen entfielen niedrigere Konzessionsabgaben als im Durchleitungsentgelt zugrunde gelegt, so kann er den Nachweis auch durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers gegenüber dem Netzbetreiber erbringen.
(7) Unbeschadet des § 1 Abs. 3 und 4 gelten Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz (bis 1 Kilovolt) konzessionsabgabenrechtlich als Lieferungen an Tarifkunden, es sei denn, die gemessene Leistung des Kunden überschreitet in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 Kilowatt und der Jahresverbrauch beträgt mehr als 30.000 Kilowattstunden. Dabei ist auf die Belieferung der einzelnen Betriebsstätte oder Abnahmestelle abzustellen. Bei der Ermittlung des Jahresverbrauchs werden Stromlieferungen nach §§ 7 und 9 der Bundestarifordnung Elektrizität sowie Stromlieferungen im Rahmen von Sonderabkommen für Lieferungen in lastschwachen Zeiten nicht berücksichtigt; für diese Lieferungen gelten § 2 Abs. 2 Nr. 1a und Abs. 3. Netzbetreiber und Gemeinde können niedrigere Leistungswerte und Jahresverbrauchsmengen vereinbaren.
(8) Wird ein Weiterverteiler über öffentliche Verkehrswege mit Strom und Gas beliefert, der diese Energien ohne Benutzung solcher Verkehrswege an Letztverbraucher weiterleitet, so können für dessen Belieferung Konzessionsabgaben bis zu der Höhe vereinbart oder gezahlt werden, in der dies auch ohne seine Einschaltung zulässig wäre. Absatz 6 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
Vertikal integrierte Unternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne des § 3 Nummer 38 mit einem vertikal integrierten Unternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 6a bis 10e sicherstellen. Die §§ 9 bis 10e sind nur auf solche Transportnetze anwendbar, die am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens standen.
(2) Die in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der rechtlichen und operationellen Entflechtung eines Verteilernetzes, eines Transportnetzes oder eines Betreibers von Gasspeicheranlagen nach § 7 Absatz 1 und §§ 7a bis 10e übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der §§ 15, 16, 18, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes. Satz 1 gilt nur für diejenigen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung übertragen werden. Für die Anwendung des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes gilt auch das Vermögen als zu einem Teilbetrieb gehörend, das der übertragenden Körperschaft im Rahmen des Organisationsakts der Entflechtung verbleibt. § 15 Absatz 2 und § 22 des Umwandlungssteuergesetzes, § 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 6 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 bis 6 sowie § 16 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes sind auf Maßnahmen nach Satz 1 nicht anzuwenden, sofern diese Maßnahme von Transportnetzbetreibern im Sinne des § 3 Nummer 31f oder Betreibern von Gasspeicheranlagen bis zum 3. März 2012 ergriffen worden sind. Satz 4 gilt bezüglich des § 22 des Umwandlungssteuergesetzes und der in § 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fälle nur für solche mit der siebenjährigen Sperrfrist behafteten Anteile, die zu Beginn der rechtlichen oder operationellen Entflechtung bereits bestanden haben und deren Veräußerung unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung erforderlich ist. Für den Erwerber der Anteile gilt Satz 4 nicht und dieser tritt bezüglich der im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile noch laufenden Sperrfrist unterBesitzzeitanrechnungin die Rechtsstellung des Veräußerers ein. Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Sätze 1 und 2 vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde den Finanzbehörden Amtshilfe (§ 111 der Abgabenordnung).
(3) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich für Verteilernetzbetreiber, Transportnetzbetreiber oder Betreiber von Gasspeicheranlagen aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach § 7 Absatz 1 und den §§ 7a bis 10e ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Absatz 2 Satz 4 und 7 gelten entsprechend.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diejenigen Unternehmen, die eine rechtliche Entflechtung auf freiwilliger Grundlage vornehmen.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.