Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2002 - III ZB 70/01
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe
Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass dessen Eingaben vom 2. Oktober und 26. November 2001 nicht das - als solches unzulässige - Rechtsmittel der Beschwerde selbst sein sollen, sondern lediglich Prozesskostenhilfegesuche zu deren Vorbereitung. Diese Gesuche sind zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO): Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, keine Beschwerde statt.
Rinne Galke
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Referenzen - Gesetze
Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.