Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2004 - III ZA 11/04

bei uns veröffentlicht am28.10.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 11/04
vom
28. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Beklagter und Antragsteller,
- Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz:
gegen
Kläger und Antragsgegner,
- Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz:
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Berufungsgericht hat der angefochtenen Entscheidung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsätze zugrunde gelegt (zur Anwendung der Grundsätze über ein unternehmensbezogenes Geschäft in Anlagevermittlungsfällen vgl. etwa Senatsurteile vom 6. April 1995 – III ZR 52/94 – NJW-RR 1995, 991 und vom 7. Mai 1998 – III ZR 268/96 – NJW-RR 1998, 1342) und diese in tatrichterlicher Würdigung ohne zulassungsbegründende Rechtsfehler auf den ihm vorliegenden Fall angewendet. Daß ein anderer Zivilsenat dieses Gerichts in einer ähnlich liegenden Sache in der Frage der Vertragsbeziehung zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, weil er – im maßgebenden Punkt - von einem anderen Sachverhalt ausgegangen ist, beruht nicht auf einer Heranziehung anderer rechtlicher Grundsätze, sondern auf seiner tatrichterlichen Würdigung.
Schlick Dörr

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