Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2006 - II ZR 94/05
published on 28.06.2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2006 - II ZR 94/05
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Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 94/05
vom
28. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Das Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 8. Mai 2006 wird dahingehend berichtigt, dass es auf S. 6, Randnote 10, richtig heißen muss: "2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Teil der Erklärung vom 16. Juli 2000 "… unverzüglich jegliche Verluste , die während des Geschäftsganges eintreten, bis zu einer Summe von 1,5 Millionen Euro mittels geeigneter Maßnahmen auszugleichen" (im Folgenden: Verlustübernahmeerklärung ), auf die die Klage allein gestützt wird, formlos wirksam. Sie beinhaltet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine schenkweise eingegangene selbständige Schuldverpflichtung und bedurfte daher nach dem hier anwendbaren deutschen Recht nicht der notariellen Beurkundung (§ 518 Abs. 1 Satz 2 BGB)." Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe
Vorinstanzen:LG München I, Entscheidung vom 18.12.2003 - 12 O 13994/02 -
OLG München, Entscheidung vom 18.01.2005 - 18 U 1887/04 -
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(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bez
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(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.