Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2003 - II ZR 58/01

bei uns veröffentlicht am30.05.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 58/01
vom
30. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Mai 2003 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf

beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Kläger vom 17. März 2003 wird die Streitwertfestsetzung im Nichtannahmebeschluß vom 24. Februar 2003 geändert.
Der Streitwert für das Revisions- und das Berufungsverfahren wird auf 98.407,80

Gründe:


Mit Beschluß vom 24. Februar 2003 ist der Gegenstandswert für die Kla- ! "# $ % & % & (' geanträge auf 169.988,66 ) $*+% , den Hilfsantrag der Kläger 140.000,00 DM = 71.580,86 n. Wie die Kläger mit Recht geltend machen, kommt ihrem mit dem Hilfsantrag verfolgten Feststellungsbegehren neben dem bezifferten Hauptantrag ein eigenständiger Streitwert jedoch nicht zu.
Die Kläger haben mit dem Hauptantrag u.a. gemäß § 326 BGB Schadensersatz in Höhe von 175.000,00 DM verlangt, weil ihr unstreitiger Anspruch auf Übertragung des (Sonder-)Eigentums an einer bestimmten Seniorenwohnung trotz Frist- und Nachfristsetzung nicht erfüllt wurde. Mit dem Hilfsantrag
haben sie die Feststellung begehrt, daß sie berechtigt seien, wahlweise das Abfindungsguthaben nach § 15 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages zu verlangen. Haupt- und Hilfsantrag beruhten danach auf demselben Lebenssachverhalt: Da der ihnen zustehende Anspruch auf Verschaffung der Wohnung nicht erfüllt wurde, wollten die Kläger für ihn eine finanzielle Abgeltung erlangen, entweder in der Form des Schadensersatzes oder der Abfindung nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages. Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG ist für den Streitwert daher allein der Hauptantrag als der höhere der beiden Anträge maßgebend, % - was zu einer Reduzierung des festgesetzten Streitwerts um 71.580,86 ' *+ . ( 98.407,80
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Graf

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2003 - II ZR 58/01 zitiert 2 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE031902377 (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 19 Kostenansatz


(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt: 1. die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,

Referenzen

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(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.