Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2001 - II ZR 299/00

bei uns veröffentlicht am05.11.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 299/00
vom
5. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. November 2001
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, den Wert der Beschwer auf über 60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


I. Die Klägerin hat die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 14. Juli 1999 gefaßten Beschlüsse zu acht Tagesordnungspunkten angefochten. Ihre Klage hatte nur zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 Erfolg. Die Beschlüsse zu den übrigen Punkten sind Gegenstand des Revisionsverfahrens. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für diese sechs Gesellschafterbeschlüsse mit weniger als 60.000,00 DM bemessen. Die Klägerin strebt die Heraufsetzung der Beschwer auf über 60.000,00 DM an. Dabei stützt sie sich im wesentlichen auf den Tagesordnungspunkt 7, mit dem der Geschäftsführer G. zum Vertreter der Beklagten in den Angelegenheiten des zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages einschließlich der Befugnisse zu dessen Kündigung bestimmt worden ist. Gleichzeitig spricht der Beschluß die Genehmigung der vom G. in dieser Angelegenheit bereits vorgenommenen Rechtsgeschäfte einschließlich der Kündigung vom 29. Juni 1999 aus. Die Klägerin meint, mit Rücksicht auf den im Parallelverfah-
ren über die Berechtigung der Kündigungen des Geschäftsbesorgungsvertrages mit 3.223.392,00 DM festgesetzten Geschäftsgegenstand übersteige der Wert der Beschwer im vorliegenden Verfahren den Betrag von 60.000,00 DM erheblich.
II. Der Antrag ist nicht begründet. Dem Berufungsgericht ist bei der Festsetzung der Beschwer nach § 3 ZPO kein Ermessensfehler unterlaufen.
1. Trotz der Gesamtjahresvergütung von weit über 1 Mio. DM, die der Klägerin nach § 3 des Geschäftsbesorgungsvertrages zusteht und die dem Berufungsgericht Veranlassung gegeben hat, den Geschäftswert des Parallelverfahrens über 3.200.000,00 DM festzusetzen, hat die Klägerin den Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren nach § 23 GKG mit 70.000,00 DM angegeben. Sie hat sich auch nicht gegen eine entsprechende Festsetzung des Streitwertes durch den Landgerichtsbeschluû vom 18. August 1999 gewandt. Sie hat es ferner akzeptiert, daû die Beklagte die ihr von der Klägerin zu erstattenden Unkosten nach dem Streitwert von 70.000,00 DM abgerechnet hat. Eine Veränderung der Sachlage, die der Klägerin Anlaû geben könnte, von dieser Einschätzung des Gegenstandswertes Abstand zu nehmen, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, daû es im vorliegenden Verfahren allein um die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses geht, dessen Gegenstand die Regelung der Vertretung und deren Genehmigung bei bereits durchgeführten Geschäftsführungsmaûnahmen ist, nicht hingegen um die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen. Die Beklagte weist weiter zu Recht darauf hin, daû dem Beschluû nur eine eingeschränkte eigenständige
Bedeutung zukommt, weil ein vergleichbarer, vor dem Jahre 1999 liegende Geschäftsführungsmaûnahmen betreffender Beschluû bereits am 21. Januar 1999 gefaût worden ist (vgl. Verfahren 12 HKO 3088/99 - LG München I). Daraus ergibt sich zugleich, daû dem Beschluû vom 14. Juli 1999 weitgehend nur vorsorglicher Charakter zukommt. Soweit das Berufungsgericht diese Umstände bei der Bemessung der Beschwer berücksichtigt hat, ist das von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
2. Der von der Klägerin angegebene Gegenstandswert von 70.000,00 DM umfaûte sämtliche in das Verfahren eingeführte Beschluûpunkte. Es begegnet keinen Bedenken, daû das Berufungsgericht den Gegenstandswert der beiden Beschluûpunkte, zu denen die Klägerin im Berufungsverfahren obsiegt hat, mit über 10.000,00 DM bewertet hat. Der Gegenstandswert der übrigen Tagesordnungspunkte (TOP 1-3, 6 und 8) ist nicht geeignet, eine abweichende Bemessung der Wertrelationen vorzunehmen.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 23 Insolvenzverfahren


(1) Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet, wer den Antrag gestellt hat. Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, gilt dies auch für die entstandenen Auslagen. Die Auslagen nach Nummer 9017

Referenzen

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet, wer den Antrag gestellt hat. Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, gilt dies auch für die entstandenen Auslagen. Die Auslagen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses schuldet jedoch nur der Schuldner des Insolvenzverfahrens. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner des Insolvenzverfahrens nach § 14 Absatz 3 der Insolvenzordnung die Kosten des Verfahrens trägt.

(2) Die Kosten des Verfahrens über die Versagung oder den Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 der Insolvenzordnung) schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(3) Die Kosten des Verfahrens wegen einer Anfechtung nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 schuldet der antragstellende Gläubiger, wenn der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen wird.

(4) Die Kosten des Verfahrens über einstweilige Maßnahmen nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 schuldet der antragstellende Gläubiger.

(5) Die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Kapitel V Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2015/848 trägt der Schuldner, dessen Verwalter die Einleitung des Koordinationsverfahrens beantragt hat.

(6) Die Kosten des Koordinationsverfahrens trägt der Schuldner, der die Einleitung des Verfahrens beantragt hat. Dieser Schuldner trägt die Kosten auch, wenn der Antrag von dem Insolvenzverwalter, dem vorläufigen Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss oder dem vorläufigen Gläubigerausschuss gestellt wird.

(7) Im Übrigen schuldet die Kosten der Schuldner des Insolvenzverfahrens.